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Annahmeverzugslohn: Was Beschäftigte über andere Jobangebote offenlegen müssen

Verlangt ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung, kann der Arbeitgeber einwenden, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 11 Nr. 2 KSchG). Um diesen Einwand vorzubereiten, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Informationen über Bewerbungsbemühungen besteht dagegen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26. August 2026 (5 AZR 37/25) klargestellt.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Arbeitgeber im Rahmen einer Stufenwiderklage Auskunft über behördliche Vermittlungsvorschläge einschließlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer mitteilen, ob und mit welchem Ergebnis er sich beworben hatte, seine Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung erteilen.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil zunächst aus prozessualen Gründen auf und verwies die Sache zurück, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden war. Zugleich stellte es klar, welche inhaltlichen Grenzen für den Auskunftsanspruch gelten.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast für den Einwand, der Arbeitnehmer habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen. Er muss zunächst konkret darlegen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden. Beruft er sich auf Vermittlungsvorschläge der Arbeitsvermittlung, kann er deren Existenz und Inhalt regelmäßig nicht selbst kennen. Deshalb steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer zu.

Dieser Anspruch reicht jedoch nur so weit, wie es zur Vorbereitung des Einwands erforderlich ist. Der Arbeitnehmer muss daher mitteilen, welche Stellenangebote ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet wurden und welchen Inhalt diese hatten. Ob, wie und mit welchem Ergebnis er sich beworben hat, muss er dagegen nicht bereits im Rahmen eines selbständigen Auskunftsanspruchs offenlegen. Entsprechende Angaben sind vielmehr gegebenenfalls im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Annahmeverzugsprozess zu machen. Auch hinsichtlich eigener Bemühungen des Arbeitnehmers um eine anderweitige Beschäftigung besteht kein entsprechender Auskunftsanspruch.

Die Entscheidung grenzt die Informationsrechte des Arbeitgebers klar ein. Arbeitgeber können zwar Informationen über behördliche Vermittlungsvorschläge verlangen, dürfen den Auskunftsanspruch aber nicht dazu nutzen, umfassend sämtliche Bewerbungsaktivitäten des Arbeitnehmers aufzuklären. Für Arbeitnehmer bedeutet dies umgekehrt nicht, dass sie ihre Bewerbungsbemühungen im Prozess generell verschweigen dürfen: Im Rahmen der sekundären Darlegungslast können entsprechende Angaben erforderlich werden.

Für die Prozessführung ist daher entscheidend, zwischen dem vorgelagerten Auskunftsanspruch und der Darlegung im Verfahren über die Annahmeverzugsvergütung zu unterscheiden.

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Franziska Köster, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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