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Mitbestimmung trotz Auslandssitz: BAG stärkt Betriebsratsfähigkeit

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. 7 ABR 7/25) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um eine maltesische Fluggesellschaft mit Konzernzentrale in Irland. Am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) unterhält die Airline eine sogenannte Base mit rund 320 Beschäftigten im Cockpit- und Kabinenbereich. Eine tarifvertragliche Personalvertretung bestand nicht. Am Flughafen BER unterhält die Fluggesellschaft ein luftverkehrsrechtlich vorgeschriebenes Büro. Das Cockpit- und Kabinenpersonal nimmt seine Tätigkeit hingegen unmittelbar am bzw. im Flugzeug auf und beendet sie dort; auch Briefings und Nachbesprechungen erfolgen an diesem Einsatzort. Personalrelevante Entscheidungen – etwa zu Einstellungen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen, Einsatzplanung, Beförderungen oder Versetzungen – werden hingegen durch das Management in Malta und Irland getroffen. Vor Ort am BER sind zudem ein „Base Captain“ für das Cockpitpersonal sowie ein „Base Supervisor“ für die Kabinenbesatzung eingesetzt, deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Betriebshandbuch geregelt sind.

Nachdem Betriebsratswahlen initiiert wurden, begehrte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass es sich hier nicht um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele. Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann als eigenständiger Betrieb gelten könne, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland angesiedelt sei.

Das BAG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Danach kann ein Betriebsteil auch dann als betriebsratsfähige Einheit gelten, wenn sich der Hauptbetrieb im Ausland befindet und die Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt sind. Maßgeblich ist allein, dass ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vorliegt und der Standort räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Insbesondere wertete es die am BER vorhandenen Leitungsstrukturen – etwa durch den eingesetzten „Base Captain“ und „Base Supervisor“ – als ausreichend, um die notwendige organisatorische Eigenständigkeit anzunehmen.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für international tätige Unternehmen mit Standorten in Deutschland. Sie stärkt die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Beschäftigten in deutschen Niederlassungen ausländischer Arbeitgeber und erleichtert die Bildung von Betriebsräten auch dann, wenn zentrale Personalentscheidungen im Ausland getroffen werden. Für Betriebsräte und Gewerkschaften bedeutet der Beschluss eine weitere Klarstellung zugunsten der betrieblichen Mitbestimmung in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen.

Hakima Taous, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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