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Keine Nachfrist bei zu wenigen Wahlbewerbern

Finden sich für eine Betriebsratswahl weniger Kandidaten als gemäß § 9 BetrVG Betriebsratsmitglieder vorgesehen sind, darf der Wahlvorstand keine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge setzen. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen – auch dann nicht, wenn die Anzahl der Bewerber hinter der vorgesehenen Betriebsratsgröße zurückbleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich (Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 10/24) klargestellt.

In einem Gemeinschaftsbetrieb mit 367 Beschäftigten war die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Größe gesunken. Der Betriebsrat setzte daher außerhalb des regulären Wahlzeitraums einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl ein. Der Wahlvorstand veröffentlichte das Wahlausschreiben für die Wahl eines neunköpfigen Betriebsrats. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ging allerdings lediglich ein Wahlvorschlag mit sechs Kandidaten ein. Daraufhin setzte der Wahlvorstand eine Nachfrist, innerhalb derer jedoch keine weiteren Vorschläge eingingen.

Die Wahl wurde mit den sechs Kandidaten durchgeführt. Die Arbeitgeberinnen (ein Gemeinschaftsbetrieb) fochten die Wahl an; dies unter anderem wegen der aus ihrer Sicht zu kurz gesetzten Nachfrist. Die Vorinstanzen erklärten die Wahl wegen wesentlicher Verfahrensmängel für unwirksam.

Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen auf. Nach Auffassung des Gerichts durfte das LAG die Wahl nicht allein wegen der vermeintlich zu kurzen Nachfrist für unwirksam erklären, da keine Pflicht zur Setzung einer Nachfrist bestehe.


Die Kernaussagen des BAG dabei sind

  • Der Wahlvorstand darf bei einer zu niedrigen Zahl an Bewerbern keine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge bestimmen.
  • § 9 WO, der eine Nachfrist nur dann vorsieht, wenn gar keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, ist nicht analog anwendbar.
  • Eine richterliche Erweiterung dieser Norm würde den gesetzgeberischen Willen überschreiten.
  • Der Wahlvorstand habe mit Setzung der Nachfrist zwar seine Kompetenzen überschritten, dies habe sich allerdings nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, da kein weiterer Wahlvorschlag eingereicht wurde.


Im Ergebnis wurde der Fall an das LAG Niedersachen zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob weitere von den Arbeitgeberinnen gerügte Fehler die Anfechtung der Wahl rechtfertigen.

Saskia Steffen, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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