
BAG: Kein Beweis des Zugangs durch Einwurfeinschreiben!
Immer wieder ist der Zugang von Erklärungen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Insbesondere die Beweisbarkeit eines Zugangs durch postalische Übersendung ist regelmäßig Inhalt arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs wichtiger arbeitsrechtlicher Schreiben erneut präzisiert. So hat das BAG entschieden (Urteil vom 8. Mai 2026, Az. 2 AZR 184/25), dass ein Einwurfeinschreiben allein regelmäßig nicht genügt, um den tatsächlichen Zugang eines Schreibens beim Arbeitnehmer nachzuweisen.
Dem Verfahren lag die Kündigung eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers zugrunde. Der Arbeitgeber hatte zuvor eine Einladung zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurfeinschreiben versandt. Nachdem der Beschäftigte hierauf nicht reagierte, sprach das Unternehmen eine Kündigung aus. Im Prozess bestritt der Arbeitnehmer jedoch den Zugang der BEM-Einladung. Der Arbeitgeber legte Einlieferungs- und Auslieferungsbelege der Deutschen Post vor. Nach Auffassung der Vorinstanzen reichte dies jedoch nicht aus, um den Zugang des Schreibens zu beweisen. Das BAG bestätigte die Entscheidungen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass Arbeitgeber das Risiko des Zugangsnachweises tragen. Dies betrifft insbesondere rechtlich bedeutsame Schreiben wie Kündigungen, Abmahnungen oder Einladungen zu BEM-Verfahren. Unternehmen werden daher künftig sicher verstärkt auf alternative Zustellformen – etwa persönliche Übergaben oder Botenzustellungen – zurückgreifen.
Gleichzeitig hat die Entscheidung auch Bedeutung für Beschäftigte. Denn die Anforderungen an den Zugangsnachweis gelten ebenso für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, etwa bei der Übermittlung eigener Kündigungen oder sonstiger fristgebundener Erklärungen.
Für die arbeitsrechtliche Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Der rechtssichere Nachweis des Zugangs bleibt ein zentraler und zugleich fehleranfälliger Punkt in arbeitsrechtlichen Verfahren.
Hakima Taous, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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