
Auch Kirchen dürfen nicht diskriminieren!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine weitere Grundsatzfrage des kirchlichen Arbeitsrechts entschieden. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob ein kirchlicher Arbeitgeber einer Mitarbeiterin kündigen darf, weil diese aus der Kirche ausgetreten ist (Az. C-258/24).
Eine Mitarbeiterin in der Schwangerschaftsberatung der Caritas trat wenige Monate nach der Rückkehr aus ihrer Elternzeit aus der Kirche aus. Als Grund gab sie das besondere Kirchengeld an, das die Diözese Limburg von Kirchenmitgliedern erhebt, die mit einem konfessionslosen oder einer anderen religiösen Gemeinschaft angehörenden Ehepartner verheiratet sind – so auch von der Klägerin, weil ihr Ehemann bereits zuvor u.a. wegen der Missbrauchsfälle und des überzogenen Luxuslebens des früheren Bischofs von Limburg aus der Kirche ausgetreten war.
Auf den Austritt folgte die Kündigung der Mitarbeiterin. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und war sowohl dort, als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Hessen erfolgreich. Die Caritas ließ den Fall vom Bundesarbeitsgericht überprüfen, das unter anderem die Grundfrage, ob ein Kirchenaustritt eine Kündigung rechtfertige, dem EuGH vorlegte (BAG, Az. 2 AZR 196/22).
Während in der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Kündigungsgrundes die Kirche mit Ethos, Loyalität und innerlicher Abwendung vom Selbstverständnis der Kirche argumentierte, entschied der EuGH nun anders.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Kündigung der Mitarbeiterin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie darstellt und diskriminierend aufgrund der Religion aus Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GRCh (Charta der Grundrechte der Europäischen Union ) war. Die Richterinnen und Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Mitgliedschaft in der Kirche „wesentlich“ für die berufliche Tätigkeit als Beraterin sei. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Der EuGH wies, wie auch die Generalanwältin, darauf hin, dass bei der Schwangerschaftsberatung des Vereins auch Frauen arbeiten, die der evangelischen Kirche angehörten. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche könne daher schon keine berufliche Voraussetzung sein. Außerdem habe die Mitarbeiterin sich auch nicht kirchenfeindlich betätigt, weshalb der formelle Austritt nicht dem Ethos der Kirche zuwiderlaufe.
Das Urteil des EuGH ist von grundsätzlicher Bedeutung und setzt einen Maßstab für vergleichbare Fälle, bei denen sich kirchliche Arbeitgeber auf ein Kündigungsrecht aufgrund des Kirchenaustritts eines Mitarbeiters beruft.
Der Fall geht nun zurück zum BAG, welches nach den Maßgaben des EuGHs ein Urteil fällen wird. Viel spricht dafür, dass das BAG ebenso wie die Vorinstanzen und nun auch der EuGH entscheiden wird. Ob der kirchliche Arbeitgeber dann den Weg zum Bundesverfassungsgericht gehen wird, bleibt abzuwarten.
Barbara Förster, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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