Bei einer größeren Umstrukturierung erfahren die Mitarbeiter nicht selten vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes, bevor die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind. Der Stichtagsregelung des Sozialplans kommt daher eine große Bedeutung zu, wenn es um den Anspruch auf die Sozialplanabfindung geht.
In der aktuellen, für die Wirtschaft sehr herausfordernden Zeit, wird es sich für manche Unternehmen leider nicht vermeiden lassen, Arbeitsplätze abzubauen. Bei einer Umstrukturierung, die rund zehn Prozent der Arbeitsverhältnisse betrifft, handelt es sich in der Regel um eine Betriebsänderung, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Jedoch erfahren Mitarbeiter nicht selten von dem konkreten Wegfall ihres Arbeitsplatzes, bevor die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind. Die betroffenen Mitarbeiter fangen häufig unmittelbar an, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, um nicht in die Arbeitslosigkeit zu rutschen. Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt sich dann jedoch regelmäßig die Frage, ob Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn sie das bisherige Arbeitsverhältnis vor Abschluss des Sozialplans selbst kündigen. Schließlich ist die Kündigung „irgendwie“ vom Arbeitgeber veranlasst.
In einem solchen Fall ist die Stichtagsregelung des Sozialplans genau zu prüfen. Diese legt fest, bis wann Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen müssen, um einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung zu haben. Bei der Ausgestaltung der Regelung haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen gewissen Spielraum. Sie können beispielsweise auf die Kommunikation an die Mitarbeiter über den Wegfall ihres Arbeitsplatzes im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung oder auf den Abschluss des Sozialplans abstellen. Ist Letzteres der Fall, gehen Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis vorher selbst beenden, leer aus. Betriebsräten ist daher zu raten, bei der Auswahl des Stichtages die Interessen aller Mitarbeiter genau einzubeziehen.
Saskia Steffen, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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