Sozialplan: Benachteiligung wegen Teilzeit beim Vorruhestandsgeld

Eine Mischrechnung im Sozialplan zur Ermittlung des Vorruhestandsgelds kann unwirksam sein, soweit sie den Beschäftigungsgrad über die gesamte Arbeitszeit hinweg betrachtet und damit Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29.04.2025, Az. 9 AZR 287/24 entschieden.

Eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin schloss eine Vorruhestandsregelung mit ihrem Arbeitgeber ab. Der Sozialplan sah hinsichtlich der Höhe des Vorruhestandsentgelts vor, dass dieses 70 % des normalen Arbeitsentgelts betrage. Das Vorruhestandsentgelt wird bei Arbeitnehmern, die ganz oder zeitweise teilzeitbeschäftigt waren, jedoch im Verhältnis der verringerten Arbeitszeit zu der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers reduziert (sog. Mischrechnung). Aufgrund des Beschäftigungsgrads während des gesamten Arbeitsverhältnisses der Klägerin errechnete die Arbeitgeberin ein Vorruhestandsgeld i.H.v. 58,84 % des normalen Arbeitsentgelts. Die Klägerin sah darin eine Ungleichbehandlung und begehrte ein Vorruhestandsentgelt in Höhe von 70 %.

Das BAG erkennt in der Mischrechnung eine Ungleichbehandlung gem. § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach Ansicht des Senats ist diese im folgenden Fall jedoch nicht von sachlichen Gründen getragen. Besteht der Zweck des Vorruhestandsgelds darin, die Versorgungslücken auszugleichen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben einhergehen, dürfen in die Mischrechnung nur solche Beschäftigungszeiten einfließen, die für die Bestimmung des zu sichernden Lebensstandards von Bedeutung sind. An diesem Erfordernis kann es bei länger in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen fehlen. Nach den Regelungen des Sozialplans bestand ein Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens 15 Jahre betriebszugehörig war. Diese Jahre sind auch als Referenzrahmen heranzuziehen mit der Folge, dass nur die letzten 15 Jahre vor dem Ausscheiden für die Berechnung maßgeblich sind. Folglich erhielt die Klägerin ein Vorruhestandsgeld in Höhe von 65,6 %.

Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien bekanntlich einen Beurteilungs-und Gestaltungsspielraum, bei dem sie jedoch in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligen dürfen. Da der obige Referenzzeitraum von 15 Jahren nicht pauschal übertragen werden kann, sollte der Betriebsrat bei differenzierenden Regelungen die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung immer am Zweck der Leistung überprüfen.

Hakima Taous, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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