Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds – Zulässig oder nicht?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied aufgrund der Benachteiligung einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az. 7 AZR 50/24) bestätigt.
Im konkreten Fall arbeitete der Kläger bei einer Logistikfirma, mit der er Anfang 2021 einen befristeten Vertrag abschloss, der einmal verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Während andere, darunter auch Betriebsratsmitglieder, deren befristete Verträge am 14. Februar 2023 ausliefen, unbefristete Verträge angeboten bekamen, erhielt der Kläger kein solches Angebot. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung und ist der Auffassung, dass die Entfristung nur aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nicht erfolgte. Der Kläger habe anders als die anderen Betriebsratsmitglieder auf der Gewerkschaftsliste kandidiert. Die Arbeitgeberin berief sich darauf, mit der Arbeitsleistung und dem Verhalten des Klägers nicht zufrieden gewesen zu sein.
Das BAG hat wie die Vorinstanzen die Befristung für rechtmäßig erachtet. Die Wahl in den Betriebsrat führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Das Betriebsratsmitglied wird durch die Vorschrift des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitgeberin dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.
Hakima Taous, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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