Betriebsratswahl: (Mehrfache) Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften?
Bei Betriebsratswahlen stellt sich regelmäßig insbesondere bei sogenannten Matrixstrukturen die Frage, welche Arbeitnehmer in welchem Betrieb wahlberechtigt sind. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 28/24) musste sich nun auch mit dieser Frage beschäftigen.
Nach § 7 Satz 1 BetrVG sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb angehören. Die Zugehörigkeit zum Betrieb wird durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet.
Im zu entscheidenden Fall erbringt die Arbeitgeberin IT-Dienstleistungen und vertreibt IT-Produkte an mehreren Standorten. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) sind bei ihr abweichend von den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fünf Organisationseinheiten eingerichtet worden, darunter auch der Betrieb Region Süd. In diesen Einheiten werden jeweils eigene Betriebsräte gewählt.
Die Arbeitsorganisation innerhalb des Unternehmens ist in verschiedene Bereiche gegliedert, in denen Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiten. Diese Teams werden durch sogenannte Matrix-Führungskräfte geleitet, die keine leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG sind, sondern innerhalb einer unternehmensinternen Matrix-Struktur die Führung der Arbeitnehmer übernehmen.
Im Rahmen der Wahl des Betriebsrats im Betrieb Region Süd im Jahr 2022 hat der Wahlvorstand auch die Matrix-Führungskräfte für wahlberechtigt erachtet, sofern sie die dem Betrieb Region Süd angehörenden Arbeitnehmer führen. Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten und erhielt in den Vorinstanzen Recht, da nach deren Auffassung vor allem eine Mehrfach-Wahlberechtigung ausscheide.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das BAG entschied, dass Arbeitnehmer in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können, wenn sie entsprechend eingegliedert sind. Aufgrund einer erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung konnte das BAG die Sache nicht abschließend entscheiden und verwies an das Landesarbeitsgericht zurück.
Es ist daher allen Betriebsräten bzw. Wahlvorständen für die im Jahr 2026 anstehenden Betriebsratswahlen zu empfehlen gerade bei komplexen Organisationsstrukturen wie der Matrixstruktur die Wahlberechtigung genau zu prüfen.
Hakima Taous, NOMiA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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