Entgelttransparenzrichtlinie nach dem Bericht der Kommission: Betriebsräte sollten sich jetzt vorbereiten | Auch Kirchen dürfen nicht diskriminieren! | Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung - Rechtsprechungsänderung beim Annahmeverzugslohn

27. März 2026



Entgelttransparenzrichtlinie nach dem Bericht der Kommission: Betriebs­räte sollten sich jetzt vorbereiten

Die Umsetzung der EU-Entgelt­transparenz­richtlinie rückt mit großen Schritten näher. Spätestens zum 7. Juni 2026 muss der deutsche Gesetz­geber die neuen Vorgaben in nationales Recht über­führen. Die zentralen Instrumente der EntgTranspRL umfassen neben der Ent­gelt­transparenz im Bewerbungs­verfahren insbesondere das Aus­kunfts­recht der Beschäftigten und Berichts­pflichten der Arbeit­geber über Entgelt­strukturen für alle Unter­nehmen mit mindestens 100 Beschäftigten.
 


Auch Kirchen dürfen nicht diskriminieren!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine weitere Grundsatz­frage des kirchlichen Arbeits­rechts ent­schieden. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob ein kirch­licher Arbeit­geber einer Mit­arbeiterin kündigen darf, weil diese aus der Kirche aus­getreten ist (Az. C-258/24).
 


Arbeitgeber trägt Gehalts­risiko bei unwirk­samer Kündigung - Recht­sprechungs­änderung beim Annahmeverzugslohn

Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeit­punkt wirk­samen Arbeitgeber­kündigung von den Arbeits­vertrags­parteien nicht komplett im Voraus abbedungen werden.
 


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