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BAG: Kein eigener Betriebsrat in sogenannten Remote-Cities
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in sogenannten Remote-Cities von Essenslieferdiensten kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann (BAG Beschlüsse vom 28.01.2026, Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).
Remote-Cities sind abgegrenzte Liefergebiete, in denen ausschließlich Fahrerinnen und Fahrer arbeiten. Die Einsätze werden über eine App geplant, und auch die Kommunikation mit dem Arbeitgeber läuft digital. Vor Ort gibt es weder Büros noch Verwaltungsstrukturen oder eine lokale Leitung. Daneben bestehen Hub-Cities, in denen Mitarbeitende mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut sind und Arbeitgeberfunktionen gebündelt sind.

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Betriebsratsvergütung: Drei Vergleichspersonen sind genug
Die rechtliche Ausgestaltung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern steht drei Jahre nach der aufsehenerregenden strafrechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiterhin im Fokus der arbeitsrechtlichen Debatte. Bei der praktischen Ausgestaltung der Betriebsratsvergütung durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarung stellt sich regelmäßig die Frage, wie groß die Vergleichsgruppe sein soll, nach der sich die Vergütungsentwicklung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds grundsätzlich richtet. Zu den Gestaltungsspielräumen der Betriebsparteien in diesem Punkt liegt nun eine von uns erstrittene aussagekräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vor (LAG Köln, Urteil vom 09.10.2025, Az. 8 SLa 62/25).

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Lohnerhöhungen nur mit neuem Vertrag? Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Gewährt ein Arbeitgeber eine allgemeine Lohnerhöhung, darf er Beschäftigte nicht allein deshalb ausschließen, weil sie einen neuen Arbeitsvertrag abgelehnt haben. Ein solcher Ausschluss verstößt auch bei freiwilligen Leistungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24 entschieden und damit die Rechte von Beschäftigten deutlich gestärkt.

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