BAG: Kein eigener Betriebsrat in sogenannten „Remote-Cities” | Betriebsratsvergütung: Drei Vergleichspersonen sind genug | Lohnerhöhungen nur mit neuem Vertrag? Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

4. Februar 2026



BAG: Kein eigener Betriebsrat in sogenannten „Remote-Cities”

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in sogenannten Remote-Cities von Essens­liefer­diensten kein eigener Betriebs­rat gewählt werden kann (BAG Beschlüsse vom 28.01.2026, Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).
 
Remote-Cities sind abgegrenzte Liefer­gebiete, in denen ausschließlich Fahrerinnen und Fahrer arbeiten. Die Einsätze werden über eine App geplant, und auch die Kom­munikation mit dem Arbeit­geber läuft digital. Vor Ort gibt es weder Büros noch Verwaltungs­strukturen oder eine lokale Leitung. Daneben bestehen Hub-Cities, in denen Mit­arbeitende mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätig­keiten betraut sind und Arbeit­geber­funktionen gebündelt sind.
 


Betriebsratsvergütung: Drei Vergleichspersonen sind genug

Die rechtliche Ausgestaltung der Vergütung von Betriebs­rats­mitgliedern steht drei Jahre nach der aufsehen­erregenden straf­rechtlichen Ent­scheidung des Bundes­gerichts­hofs weiter­hin im Fokus der arbeits­recht­lichen Debatte. Bei der praktischen Aus­gestaltung der Betriebs­rats­vergütung durch (Gesamt-)Betriebs­ver­einbarung stellt sich regel­mäßig die Frage, wie groß die Vergleichs­gruppe sein soll, nach der sich die Ver­gütungs­entwicklung des jeweiligen Betriebs­ratsmit­glieds grund­sätz­lich richtet. Zu den Gestaltungs­spiel­räumen der Betriebs­parteien in diesem Punkt liegt nun eine von uns erstrittene aus­sagekräftige Ent­scheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln vor (LAG Köln, Urteil vom 09.10.2025, Az. 8 SLa 62/25).
 


Lohnerhöhungen nur mit neuem Vertrag? Verstoß gegen Gleich­be­handlungs­grundsatz

Gewährt ein Arbeitgeber eine allgemeine Lohner­höhung, darf er Beschäftigte nicht allein deshalb aus­schließen, weil sie einen neuen Arbeits­vertrag abgelehnt haben. Ein solcher Aus­schluss ver­stößt auch bei frei­willigen Leistungen gegen den arbeits­rechtlichen Gleich­be­handlungs­grundsatz.
 
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.11.2025, Az. 5 AZR 239/24 entschieden und damit die Rechte von Beschäftigten deutlich gestärkt.
 


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