Equal Pay: BAG stärkt Frauenrechte beim Gehalt | Fehlt hier nicht jemand? - Sind Ersatzmitglieder jederzeit nachzuladen? | Abfindung nach sexueller Belästigung durch Geschä:ftsführer

29. Oktober 2025



Equal Pay: BAG stärkt Frauen­rechte beim Gehalt

Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleich­wertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Ent­gelt. Wenn eine Arbeit­nehmerin eine niedrigere Ent­lohnung als ein männlicher Kollege mit gleicher oder gleich­wertiger Arbeit erhält, wird vermutet, dass diese Benach­teiligung auf­grund des Geschlechts erfolgt. Der Arbeit­geber muss diese Ver­mutung widerlegen. Gelingt das nicht, hat der Arbeit­geber das Ent­gelt zu zahlen, das dem Ver­gleichs­kollegen gezahlt wurde. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG, Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24) in Über­ein­stimmung mit den europa­recht­lichen Vor­gaben entschieden.
 


Fehlt hier nicht jemand? – Sind Ersatz­mit­glieder jeder­zeit nach­zuladen?

Der Betriebsrat handelt bekanntlich im Rahmen zu fassender Beschlüsse. Im Ver­hält­nis zum Arbeit­geber ist es wichtig, belast­bare Ent­scheid­ungen zu treffen. Betriebs­ver­ein­barungen, aus denen Mit­arbeiter direkt Ansprüche her­leiten können, müssen wirksam sein, um als geeignete Anspruchs­grund­lage fungieren zu können. Ent­sprechend sollte es sich hierbei um ein sicheres Tages­geschäft handeln.
 
Grundlage eines wirk­samen Betriebs­rats­beschlusses ist die recht­zeitige Ladung der Betriebs­rats­mit­glieder unter Angabe der Tages­ordnung. Sind Betriebs­rats­mit­glieder ver­hindert, ist grund­sätz­lich das ent­sprechende Ersatz­mit­glied zu laden. Was einfach klingt, ist es indes in der Praxis nicht. Was gilt, wenn ein Betriebs­rats­mit­glied seine Ver­hinderung sehr kurz­fristig mitteilt? Muss dann durch den Betriebs­rats­vorsitz jeder­zeit nach­geladen werden? Diese Frage hat das BAG in einer Ent­scheidung vom 20.05.2025, Az. 1 AZR 35/24 beantwortet.
 


Abfindung nach sexueller Belästigung durch Geschäftsführer

Eine Kündigungsschutzklage wird mit dem Ziel erhoben, fest­stellen zu lassen, dass die aus­gesprochene Kündigung unwirksam ist. Was geschieht aber, wenn die Kündigung eines Arbeit­nehmers tat­säch­lich unwirksam ist, ihm jedoch eine Fort­setzung des Arbeits­ver­hältnisses nicht zuzumuten ist? Das Kündigungs­schutz­gesetz sieht für diese Fälle einen soge­nannten Auf­lösungs­antrag für den Arbeit­nehmer vor, in dessen Konsequenz das Arbeits­gericht dem Arbeit­nehmer eine Abfindung zuspricht. Der Auflösungs­antrag ist eine Art Reiß­leine in einem zerrütteten Arbeits­ver­hältnis. Das Landes­arbeits­gericht Köln (Urteil vom 09.07.2025 – Az. 4SLa 97/25) sprach kürzlich einer Arbeit­nehmerin in einem solchen Fall eine außer­gewöhn­lich hohe Abfindung zu.
 


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