Arbeitgeber übernehmen häufig die Kosten einer Aus- und Fortbildung, denn in der Regel zahlen sich Zusatzqualifikationen ihrer Beschäftigten auch für das eigene Unternehmen aus. Werden Arbeitnehmer dabei von ihrer Arbeit freigestellt, ist verständlich, dass der Arbeitgeber versucht, sich die Rückzahlung der Aus- und Fortbildungskosten für den Fall zu sichern, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen vor einem bestimmten Termin verlässt und gar zur Konkurrenz wechselt. Aber für welchen Zeitraum können Beschäftigte verpflichtet werden, im Unternehmen zu bleiben und in welcher Höhe müssen sie sich an den Weiterbildungskosten beteiligen?
Grundsätzlich sind zeitlich befristete Rückzahlungsvereinbarungen zulässig. Arbeitnehmer, denen die Aus- oder Fortbildung finanziert wurde, können für eine bestimmte Zeit an das Unternehmen gebunden werden. Der Arbeitgeber kann auch die Kosten einer Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers erhöht, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Damit solche Rückzahlungsvereinbarungen wirksam sind, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Zur Frage einer angemessenen Bindungsdauer hat die Rechtsprechung Leitlinien aufgestellt, an denen man sich in der Praxis orientieren kann. Dabei gilt:
Diese Grundsätze gelten aber nur für den Regelfall, so dass im Einzelfall auch bei kürzerer Dauer der Fortbildung eine längere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt.
Ist jedoch eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel; ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.
Alexander Peters, Pflüger Rechtsanwälte GmbH
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