Keine Nachfrist bei zu wenigen Wahlbewerbern | Ist Fahrtzeit auch Arbeitszeit, wenn man auf der Rückbank sitzt? | Wie vulgär darf es am Arbeitsplatz werden?

10. Dezember 2025



Keine Nachfrist bei zu wenigen Wahlbewerbern

Finden sich für eine Betriebsratswahl weniger Kandidaten als gemäß § 9 BetrVG Betriebs­rats­mit­glieder vorgesehen sind, darf der Wahl­vorstand keine Nachfrist für weitere Wahl­vor­schläge setzen. Eine Verlängerung der Einreichungs­frist ist gesetzlich nicht vorgesehen – auch dann nicht, wenn die Anzahl der Bewerber hinter der vorgesehenen Betriebs­rats­größe zurück­bleibt. Das hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG) kürzlich (Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 10/24) klar­gestellt.
 


Ist Fahrtzeit auch Arbeitszeit, wenn man auf der Rückbank sitzt?

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichts­hof (EuGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. C 110/24) damit aus­einander­gesetzt, in­wieweit Reise­zeit arbeits­schutz­rechtlich als Arbeitszeit gilt, wenn die/der Arbeit­nehmer*in nicht selbst fährt.
 
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Die Mitarbeitenden der spanischen Arbeit­geberin fahren morgens von zuhause zu vor­gegebenen Stütz­punkten der Arbeit­geberin. Dort wechseln sie in Firmen­fahr­zeuge und fahren gemeinsam zu Einsatz­gebieten – Tätig­keits­feld des Unter­nehmens ist die Verbesserung von Natur­räumen mithilfe öffent­licher Investitionen. Nach getaner Arbeit erfolgt eine gemeinsame Rück­fahrt im Firmen­fahr­zeug zu dem Stütz­punkt, von dort macht sich jede*r Mit­arbeitende individuell auf den Heim­weg. Die arbeits­vertrag­lichen Regelungen sehen vor, dass die Fahrten zwischen Stütz­punkt und Einsatz­gebiet und zurück nicht als Arbeits­zeit zählen. Das ist nach dem EuGH nicht mit Artikel 2 der Arbeits­zeitricht­linie (RL 2003/88/EG, in Deutschland umgesetzt im Arbeits­zeit­gesetz (ArbZG)) vereinbar.
 


Wie vulgär darf es am Arbeitsplatz werden?

Nicht jede sprachliche Entgleisung am Arbeits­platz rechtfertigt eine Kündigung. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Landes­arbeits­gericht Düsseldorf (LAG, Urteil vom 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24), in dem ein nächt­licher Konflikt im Lager zu einer über­raschenden arbeits­recht­lichen Korrektur führte. Der Kläger war seit 2020 in der Dauer­nacht­schicht eines Verteil­zentrums beschäftigt und hatte in der Vergangen­heit bereits zwei Abmahnungen erhalten. Die erste wegen unerlaubten Verlassens des Arbeit­splatzes und eine weitere wegen angeblicher Beleidigung von Vor­gesetzten. Im August 2024 eskalierte die Lage erneut.
 


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