Blick von unten auf eine große korinthische Säule und eine Steinfigur in einer Wandnische eines historischen Gebäudes.

Kostet mich eine Quarantäne Urlaubstage?

Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 5. September 2021, Beruf und Chance, „Mein Urteil“

Viele Arbeitnehmer haben sich nach pandemie­bedingt entbehrungs­reichen Monaten in diesem Jahr besonders auf ihren Sommer­urlaub gefreut. Nicht selten wird dieser aber dadurch beeinflusst, dass das gewählte Urlaubs­gebiet während des Aufenthalts als Hochrisiko­gebiet eingestuft wird. Deshalb müssen sich zahlreiche Arbeit­nehmer nach ihrer Rückkehr in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben. Was geschieht aber mit Urlaubs­tagen, die noch in der Zeit der Quarantäne liegen? Diese sind auf den Jahres­urlaub anzurechnen, sodass sie von Arbeit­gebern nicht gutgeschrieben werden müssen. Das Arbeits­gericht Bonn hat nun entschieden, dass dies auch dann gelte, wenn sich Arbeitnehmer während ihrer Urlaubszeit mit dem Corona­virus infizieren, aber keine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung vorlegen können. Eine Arbeits­unfähigkeit könne nur durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, und eine behördliche Quarantäne­anordnung stehe einem solchen nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeits­unfähigkeit obliege allein dem behandelnden Arzt, denn eine Erkrankung mit dem Corona­virus führe nicht zwingend zu einer Arbeits­unfähigkeit. Arbeit­nehmern ist dringend zu empfehlen, sich bei einer mit Symptomen verbundenen Infektion beim Arzt eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einzuholen.

Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei NOMiA Rechtsanwälte mbH in Frankfurt am Main.

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