
Eine Kündigung in der Probezeit trifft die meisten Arbeitnehmer völlig unvorbereitet. Der neue Job sollte der Start in eine bessere berufliche Zukunft werden - stattdessen steht man plötzlich wieder ohne Beschäftigung da. Viele Betroffene glauben fälschlicherweise, dass sie in der Probezeit keinerlei Rechte haben und die Kündigung einfach hinnehmen müssen.
Diese Annahme ist grundlegend falsch. Auch während der Probezeit genießen Arbeitnehmer wichtige Rechte und haben verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber kann nicht willkürlich kündigen, sondern muss sich an bestimmte rechtliche Vorgaben halten.
Das Wichtigste im Überblick
• Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit - nicht jede Kündigung ist rechtmäßig
• Schnelles Handeln ist entscheidend - nur wenige Tage Zeit für rechtliche Schritte
• Arbeitszeugnis und Abfindung - auch bei Probezeitkündigungen bestehen Ansprüche
Die Probezeit ist ein besonderer Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit verkürzten Kündigungsfristen beenden können. Nach § 622 Absatz 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten.
Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden (§ 622 Absatz 3 BGB). Die Zweiwochenfrist beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung – nicht zum Monatsende oder einem festen Termin. Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der vereinbarten Probezeit formal noch fortbesteht, wenn die Kündigung erst im sechsten Monat ausgesprochen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei kündigen kann.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 1 Absatz 1 KSchG), unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch Probezeit vereinbart ist. Allerdings greifen andere wichtige Schutzbestimmungen:
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG): Kündigungen aus diskriminierenden Gründen wie Geschlecht, Alter, Religion oder Herkunft sind auch in der Probezeit unzulässig.
Mutterschutzgesetz und Bundeselternzeitgesetz: Schwangere Frauen und Personen in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz.
Schwerbehindertenrecht: Menschen mit Schwerbehinderung haben auch in der Probezeit erweiterte Rechte.
Betriebsverfassungsgesetz: Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für gewählte Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG. In der Probezeit spielt dieser Schutz aber in der Praxis kaum eine Rolle, da eineKandidatur erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit möglich ist. Vor jeder Kündigung, auch während der Probezeit, ist zusätzlich der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zwingend anzuhören; eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Personenbedingte Kündigungen basieren auf der mangelnden Eignung des Arbeitnehmers für die ausgeübte Tätigkeit. Typische Beispiele sind:
Wichtig ist: Der Arbeitgeber muss die mangelnde Eignung nachweisen können. Subjektive Einschätzungen oder unklare Leistungsbewertungen reichen nicht aus. Zudem muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Einarbeitungszeit gewährt werden.
Diese Kündigungen erfolgen aufgrund von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers:
Auch hier gilt: Kleinere Verfehlungen rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung. Der Arbeitgeber sollte zunächst das Gespräch suchen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
Betriebsbedingte Kündigungen in der Probezeit sind möglich, wenn:
Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier nachweisen, dass die betrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und die Kündigung unvermeidbar ist.
Ruhe bewahren: Eine Kündigung ist emotional belastend, aber wichtig ist jetzt besonnenes Handeln.
Kündigungsschreiben genau prüfen: Ist die Kündigung ordnungsgemäß formuliert? Sind alle formalen Voraussetzungen erfüllt? Stimmt die Kündigungsfrist?
Zeugen sichern: Falls die Kündigung mündlich ausgesprochen wurde, sollten Sie Zeugen benennen können.
Dokumentation sammeln: Alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsvertrag, E-Mails, Bewertungen oder Arbeitszeugnisse sollten gesichert werden.
Da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nur drei Wochen beträgt, solltest du schnell professionellen Rat einholen. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann:
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Auch ohne Versicherung gibt es Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe.
Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei Probezeitkündigungen möglich und kann erfolgreich sein, wenn:
Das Arbeitsgerichtsverfahren beginnt in der Regel mit einem Gütetermin, in dem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Kommt keine Einigung zustande, folgt die Kammerverhandlung mit Urteil.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht fallen keine Gerichtskosten an (§ 12a Absatz 1 ArbGG). Jede Partei trägt jedoch ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Auch bei einer Probezeitkündigung hast du Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung (GewO) und gilt unabhängig von der Kündigungsart oder -dauer.
Das Arbeitszeugnis muss folgende Anforderungen erfüllen:
Bei sehr kurzen Beschäftigungszeiten in der Probezeit kann es schwierig sein, eine umfassende Leistungsbeurteilung zu erstellen. Dennoch muss der Arbeitgeber eine faire Bewertung basierend auf den vorhandenen Erkenntnissen abgeben.
Häufige Probleme:
Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den rechtlichen Anforderungen, kannst du eine Korrektur verlangen. . Der Arbeitgeber muss das Zeugnis auf eigene Kosten berichtigen.
Bei hartnäckiger Weigerung des Arbeitgebers kann eine gerichtliche Klärung notwendig werden.
Ja, wenn du vor der Beschäftigung bereits arbeitslos gemeldet warst oder wenn du in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst.
Nach § 102 Absatz 1 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung – auch während der Probezeit – angehört werden. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung, aber du kannst versuchen, eine zu verhandeln - besonders wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung zweifelhaft ist.
In den ersten sechs Monaten muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG angeben. Eine Kündigung darf jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend sein.
Nein, die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt für beide Seiten gleichermaßen. Du kannst also mit derselben Frist kündigen wie dein Arbeitgeber.
Ja, du hast auch bei kurzer Beschäftigungsdauer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein muss.
Schwangere sind nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besonders vor Kündigungen geschützt. Eine Kündigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig.
Sei ehrlich, aber bleib sachlich. Betone, was du aus der Erfahrung gelernt hast, und fokussiere dich auf deine Qualifikationen für die neue Stelle.
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