
Wer sich fragt, was eine Tantieme ist, meint in der Regel eine variable Vergütung, die dein Arbeitgeber dir zusätzlich zum Festgehalt zahlt, wenn das Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich war.
Bei Geschäftsführern und Vorständen ist die Tantieme meist ein zentraler Bestandteil der im Dienstvertrag vereinbarten Gesamtvergütung, weshalb Streitigkeiten über ihre Berechnung besonders häufig gerade in diesem Bereich auftreten. Seltener wird eine Tantieme auch mit anderen Arbeitnehmern vereinbart.
In diesem Beitrag erklären wir dir, wie eine Tantieme definiert ist, welche Arten es gibt, wann dir ein Anspruch zusteht und was bei einer Kündigung oder einem Jobwechsel gilt.
Der Begriff stammt aus dem Französischen ("tantième") und bezeichnet einen anteiligen, bestimmten Teil von etwas. Im deutschen Arbeits- und Gesellschaftsrecht bezeichnet eine Tantieme eine variable Vergütung, die zusätzlich zum Festgehalt gezahlt wird, wenn ein bestimmter Unternehmenserfolg erreicht wurde.
Anders als das Festgehalt hängt die Tantieme unmittelbar vom wirtschaftlichen Ergebnis ab, meist vom Jahresgewinn, seltener vom Umsatz. Der Grundgedanke dahinter: Wer am Erfolg beteiligt wird, hat ein persönliches Interesse daran, diesen Erfolg mitzugestalten. Deshalb wird die Tantieme vor allem dort vereinbart, wo jemand unternehmerischen Einfluss auf das Ergebnis hat, also bei der Geschäftsführung und bei Führungskräften mit Ergebnisverantwortung.
Wichtig zu wissen: Der Begriff wird im Alltag nicht immer trennscharf verwendet. Häufig ist synonym von "Bonus" oder "Erfolgsbeteiligung" die Rede, obwohl rechtlich unterschiedliche Vergütungsformen gemeint sein können. Für die Frage, was dir konkret zusteht, kommt es deshalb weniger auf die Bezeichnung im Vertrag an als auf das, was tatsächlich vereinbart wurde.
Klassischerweise wird die Tantieme bei drei Gruppen vereinbart:
In allen drei Fällen ist die Tantieme meist Teil eines Dienst- oder Anstellungsvertrags und macht oft einen spürbaren Anteil der Gesamtvergütung aus.
Ein gesetzlicher Grund, warum nur diese Personengruppen eine Tantieme erhalten könnten, besteht jedoch nicht. Auch mit "normalen" Arbeitnehmern kann eine erfolgsabhängige Vergütung als Tantieme vereinbart werden, etwa als Teil eines Bonusprogramms, das an den Unternehmens- oder Abteilungserfolg gekoppelt ist. Entscheidend ist allein, was Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung dazu regeln.
Für Betriebsräte ist das Thema in einem anderen Zusammenhang relevant: Wird eine Tantieme oder ein vergleichbares Bonussystem für die Belegschaft eingeführt oder verändert, kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung bestehen, etwa bei der Frage, nach welchen Kriterien und Verfahren die variable Vergütung berechnet wird.
In der Praxis werden die Begriffe Tantieme und Bonus häufig gleichbedeutend verwendet. Rechtlich lohnt sich aber ein genauerer Blick auf die Anspruchsgrundlage, denn davon hängt oft ab, wie eine Zahlung zu berechnen und zu behandeln ist.
| Vergütungsform | Woran sich die Höhe bemisst |
|---|---|
| Tantieme | Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils |
| Provision | Individueller, meist am Verkaufserfolg orientierter Erfolg der einzelnen Person |
| Zielvereinbarungsprämie | Individuell vereinbarte, leistungsbezogene Ziele |
| Gratifikation | Meist erfolgsunabhängig, Anerkennung für Betriebstreue (z. B. Weihnachtsgeld) |
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Begriffsfrage: Sie entscheidet zum Beispiel darüber, ob eine Zahlung an einen bestimmten Bilanz- oder Unternehmensgewinn geknüpft ist oder unabhängig davon geschuldet wird, und wie sie bei unterjährigem Ausscheiden zu behandeln ist.
In der Vertragspraxis haben sich vor allem vier Grundmodelle etabliert, die sich in der Berechnungsgrundlage und im Streitpotenzial unterscheiden:
Grundsätzlich nein. Einen automatischen, gesetzlichen Anspruch auf eine Tantieme gibt es nicht. Der Anspruch entsteht ausschließlich durch eine vertragliche Grundlage, also durch den Arbeitsvertrag, den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder eine ergänzende Zusatzvereinbarung. Ist nichts vereinbart, besteht auch kein Anspruch.
Eine Besonderheit gilt für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft: Nach § 87 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des Vorstandsmitglieds, wozu auch Tantiemen zählen, dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist die Vergütungsstruktur darüber hinaus auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten; variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Diese Vorgaben richten sich an den Aufsichtsrat als Vertragspartner des Vorstands und begründen für sich genommen keinen eigenen Zahlungsanspruch des Vorstandsmitglieds.
Für GmbH-Geschäftsführer und für Arbeitnehmer existiert keine vergleichbare gesetzliche Vorgabe. Hier gilt Vertragsfreiheit: Ob und in welcher Höhe eine Tantieme gezahlt wird, legen die Vertragsparteien selbst fest.
Ist im Vertrag geregelt, dass der Arbeitgeber die Höhe der Tantieme nach eigenem Ermessen festlegt, greift § 315 BGB. Danach ist eine solche Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Für dich als Beschäftigten bedeutet das: Die Festlegung des Arbeitgebers ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, also die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
Entspricht die Festsetzung nicht der Billigkeit oder wird sie ungebührlich verzögert, kann sie durch gerichtliches Urteil ersetzt werden. Eine Ermessenstantieme bedeutet also nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei entscheiden kann. Willkürliche oder sachfremde Entscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. In der Praxis lohnt sich dafür ein genauer Blick auf die vertraglich vereinbarten Kriterien, an denen sich das Ermessen orientieren muss.
Für viele ist das die entscheidende Frage: Was passiert, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet, bevor das Bezugsjahr abgeschlossen ist? Grundsätzlich gilt der Gedanke der zeitanteiligen Berechnung, oft als "pro rata temporis" bezeichnet: Ist die Tantieme (auch) Gegenleistung für die während des Jahres bereits erbrachte Arbeitsleistung, entfällt bei unterjährigem Ausscheiden nicht der gesamte Anspruch, sondern nur der Teil, der auf die Zeit nach dem Ausscheiden entfällt.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu wichtige Leitplanken gesetzt: Nach der Entscheidung vom 13. November 2013 (10 AZR 848/12) kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt (sogenannter Mischcharakter), in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag außerhalb des Bezugsjahres noch ungekündigt besteht. Eine solche, formularmäßig vereinbarte Stichtagsklausel benachteiligt Beschäftigte nach § 307 BGB regelmäßig unangemessen und ist deshalb häufig unwirksam. Für tarifvertragliche Stichtagsregelungen gilt das nicht in gleicher Weise: Nach § 310 Abs. 4 BGB findet die AGB-Kontrolle auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung, sodass Tarifvertragsparteien hier über einen deutlich größeren Gestaltungsspielraum verfügen.
Auch die Instanzrechtsprechung bestätigt diese Linie: Scheidest du unterjährig aus, wird die vereinbarte Jahrestantieme in der Regel zeitanteilig gekürzt, nicht aber vollständig gestrichen, selbst wenn du die vereinbarten Ziele bereits vor deinem Ausscheiden erreicht hattest.
Wenn du den Eindruck hast, dass deine Tantieme falsch berechnet, verspätet oder gar nicht ausgezahlt wird, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen:
Bei GmbH-Geschäftsführern und Vorständen ist die Tantieme meist ein zentraler und wertmäßig bedeutender Bestandteil der Gesamtvergütung. Entsprechend detailliert sollte der Dienst- oder Anstellungsvertrag folgende Punkte regeln:
Besonders wichtig wird das bei einer Abberufung, einer Kündigung des Anstellungsvertrags oder bei sogenannten Change-of-Control-Klauseln, die die Vergütung bei einem Gesellschafterwechsel betreffen. In diesen Situationen stehen häufig hohe Summen im Streit, und der Vertrag lässt oft Auslegungsspielraum. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung der Vertragsklauseln hilft, Ansprüche zu sichern und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Eine Tantieme bietet dir die Chance, unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg deines Unternehmens teilzuhaben. Wie viel dir tatsächlich zusteht, hängt aber stark davon ab, wie genau dein Vertrag die Berechnungsgrundlage, die Fälligkeit und das Verhalten bei einer Beendigung regelt. Gerade bei Ermessensspielräumen, unterjährigem Ausscheiden oder unklaren Zielvereinbarungen entstehen in der Praxis die meisten Streitfälle.
Wenn du unsicher bist, ob dir die vereinbarte oder eine gekürzte Tantieme in der richtigen Höhe zusteht, oder wenn dein Arbeitgeber die Auszahlung verweigert, prüfen wir gerne gemeinsam mit dir deinen Vertrag und deine Ansprüche.
In der Regel ja, zumindest anteilig für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine vollständige Streichung über eine formularmäßig vereinbarte Stichtagsklausel ist häufig unwirksam. Für tarifvertragliche Regelungen gelten andere Maßstäbe.
Ja. Nach § 19 Absatz 1 EStG zählen Tantiemen ausdrücklich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden wie das reguläre Gehalt über die Lohnsteuer erfasst.
Im Sprachgebrauch werden beide Begriffe oft synonym verwendet. Rechtlich kommt es aber darauf an, wovon die Zahlung abhängt: vom Gesamterfolg des Unternehmens (Tantieme) oder von individuellen Zielen (klassischer Bonus).
Nein. Ist die Tantieme vertraglich zugesagt, kann sie nicht ohne weiteres einseitig gestrichen werden. Bei einer Ermessenstantieme muss die Festsetzung der Billigkeit entsprechen, andernfalls ist sie gerichtlich überprüfbar.
Ja. Ohne eine vertragliche Grundlage, sei es im Arbeitsvertrag selbst oder in einer Zusatzvereinbarung, besteht kein Anspruch auf eine Tantieme.
Nicht zwingend. Ist die Berechnungsgrundlage im Vertrag dauerhaft festgelegt, gilt sie fort. Ist eine jährliche Zielvereinbarung Voraussetzung für den Anspruch, muss diese regelmäßig neu getroffen werden.
Kommt die für die Tantieme nötige Zielvereinbarung ohne dein Verschulden nicht zustande, kann dir ein Schadensersatzanspruch zustehen. Liegt die Ursache dagegen allein bei dir, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder ein Erfüllungs- noch ein Schadensersatzanspruch.
Eine Gratifikation, etwa Weihnachtsgeld, ist meist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg und honoriert vor allem Betriebstreue. Die Tantieme ist dagegen an einen bestimmten Unternehmenserfolg geknüpft.
Meist als prozentualer Anteil am Jahresgewinn oder Bilanzgewinn. Die genaue Berechnungsgrundlage, etwa welcher Gewinnbegriff maßgeblich ist, legt der jeweilige Vertrag fest.
In deinem Arbeits-, Dienst- oder Anstellungsvertrag sowie in einer eventuell ergänzenden Zielvereinbarung. Bei Unklarheiten kann dir gegenüber deinem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch zustehen.
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