Wahlvorstand für Betriebsratswahlen: Alles zum Kündigungsschutz und Ihre Rechte

Warum der Kündigungsschutz für Wahlvorstände so wichtig ist

Die Durchführung von Betriebsratswahlen ist ein demokratischer Grundpfeiler in deutschen Unternehmen. Damit dieser Prozess frei von Einschüchterungen und Repressalien ablaufen kann, gewährt das Kündigungsschutzgesetz Wahlvorstandsmitgliedern einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist essentiell für die Unabhängigkeit des Wahlprozesses und die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Betrieb.

Der besondere Kündigungsschutz für Wahlvorstände stellt sicher, dass die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen ohne Furcht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen erfolgen kann. Verstöße gegen diese Schutzbestimmungen können schwerwiegende rechtliche Folgen für Arbeitgeber haben und betroffenen Arbeitnehmern umfangreiche Ansprüche eröffnen.

Das Wichtigste im Überblick

Besonderer Kündigungsschutz: Wahlvorstandsmitglieder genießen ab ihrer Bestellung bis 6 Monate nach der Wahl besonderen Kündigungsschutz 

Ordentliche Kündigung unzulässig: Eine ordentliche Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern ist grundsätzlich ausgeschlossen 

Rechtliche Absicherung: Bei Verstößen gegen den Kündigungsschutz sind die Kündigungen unwirksam und arbeitsrechtliche Schritte möglich

Rechtliche Grundlagen des Kündigungsschutzes

Kündigungsschutzgesetz als Fundament

Das Kündigungsschutzgesetz regelt in § 15 Abs. 3 den besonderen Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder. Diese Vorschrift stellt Wahlvorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit und darüber hinaus unter besonderen Schutz vor Kündigungen.

Der Schutz beginnt bereits mit der Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied und endet erst sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Dieser zeitliche Rahmen gewährleistet, dass auch nach der eigentlichen Wahl keine Vergeltungsmaßnahmen gegen die Wahlvorstandsmitglieder ergriffen werden können.

Ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig

Während ihrer Amtstätigkeit ist eine ordentliche Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern ausgeschlossen (§ 15 Abs. 3 KSchG). Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats – oder deren gerichtlicher Ersetzung – zulässig.

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt ein sechsmonatiger Nachwirkungszeitraum, in dem weiterhin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf, die Zustimmung des Betriebsrats ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Falls kein Betriebsrat vorhanden ist oder dieser der außerordentlichen Kündigung während der Amtszeit nicht zustimmt, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen.

Außerordentliche Kündigung und ihre strengen Grenzen

Eine außerordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Auch im Falle strafbarer Handlungen ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich oder – nach deren Verweigerung – die gerichtliche Ersetzung. Eine sofortige Kündigung ohne Zustimmungsverfahren ist auch bei Straftaten nicht möglich.

Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte im Zusammenhang mit der Wahlvorstandstätigkeit reichen hierfür nicht aus.

Umfang und Dauer des Kündigungsschutzes

Zeitlicher Schutzbereich

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied. Diese erfolgt entweder durch den bestehenden Betriebsrat oder, falls kein Betriebsrat vorhanden ist, durch die Belegschaft selbst oder das Arbeitsgericht.

Der Schutz endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Diese Nachschutzfrist ist bewusst großzügig bemessen, um auch späte Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern. Selbst wenn die Wahl erfolglos verlaufen ist oder das Wahlvorstandsmitglied nicht als Betriebsrat gewählt wurde, bleibt der Schutz bestehen.

Persönlicher Anwendungsbereich

Der Kündigungsschutz gilt für alle ordnungsgemäß bestellten Wahlvorstandsmitglieder, unabhängig von ihrer Position im Wahlvorstand. Sowohl der Wahlvorstandsvorsitzende als auch die weiteren Mitglieder genießen den gleichen Schutz.

Wichtig ist, dass nur ordnungsgemäß bestellte Wahlvorstandsmitglieder geschützt sind. Eine nachträgliche Berufung oder unordnungsgemäße Bestellung kann dazu führen, dass der Kündigungsschutz nicht greift.

Praktische Tipps für Wahlvorstandsmitglieder

Dokumentation der Bestellung

Wahlvorstandsmitglieder sollten ihre ordnungsgemäße Bestellung dokumentieren und sich eine schriftliche Bestätigung geben lassen. Diese Dokumentation ist wichtig, um im Streitfall den Kündigungsschutz nachweisen zu können.

Die Bekanntmachung der Wahlvorstandsbestellung sollte betriebsöffentlich erfolgen, damit alle Beteiligten über die geschützten Personen informiert sind. Eine ordnungsgemäße Dokumentation erleichtert später die Durchsetzung der Schutzrechte erheblich.

Umgang mit Kündigungsdrohungen

Bei Kündigungsdrohungen oder anderen Einschüchterungsversuchen sollten Wahlvorstandsmitglieder diese schriftlich dokumentieren und unverzüglich rechtliche Beratung suchen. Oft können bereits präventive Maßnahmen weitere Eskalationen verhindern.

Es ist ratsam, Zeugen für entsprechende Gespräche zu benennen und alle relevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentation kann später als Beweis für eine systematische Behinderung der Wahlvorstandsarbeit dienen.

Rechte bei der Arbeitsfreistellung

Wahlvorstandsmitglieder haben gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf bezahlte Freistellung in erforderlichem Umfang für die Durchführung ihrer Aufgaben. Der Arbeitgeber darf diese Freistellung nicht verweigern oder an Bedingungen knüpfen, die die Wahlvorstandsarbeit behindern.

Die Freistellung muss in dem Umfang gewährt werden, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist. Streitigkeiten über den Umfang der Freistellung können beim Arbeitsgericht geklärt werden.

Sollten Sie Fragen zum Kündigungsschutz als Wahlvorstandsmitglied haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unsere langjährige Erfahrung im Betriebsverfassungsrecht ermöglicht es uns, Sie umfassend zu beraten und Ihre Rechte durchzusetzen.

Checkliste für Wahlvorstandsmitglieder

Vor der Bestellung zum Wahlvorstand:

  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten
  • Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber die organisatorischen Rahmenbedingungen
  • Dokumentieren Sie bereits bestehende Konflikte oder Probleme am Arbeitsplatz

Nach der Bestellung:

  • Lassen Sie sich die Bestellung schriftlich bestätigen
  • Sorgen Sie für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung im Betrieb
  • Dokumentieren Sie alle wahlbezogenen Aktivitäten und eventuelle Behinderungen

Bei Problemen oder Kündigungsdrohungen:

  • Suchen Sie unverzüglich rechtliche Beratung
  • Dokumentieren Sie alle relevanten Vorgänge schriftlich
  • Informieren Sie den Betriebsrat oder andere Wahlvorstandsmitglieder
  • Prüfen Sie die Möglichkeit einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen

Nach der Wahl:

  • Beachten Sie, dass der Kündigungsschutz noch sechs Monate weiterbesteht
  • Dokumentieren Sie eventuelle späte Vergeltungsmaßnahmen
  • Bleiben Sie in Kontakt mit dem neu gewählten Betriebsrat

Bei komplexeren rechtlichen Fragen oder konkreten Problemen empfehlen wir eine individuelle Beratung, um Ihre spezifische Situation angemessen bewerten und die besten Handlungsoptionen entwickeln zu können.

Häufig gestellte Fragen

Der Kündigungsschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied und gilt unabhängig davon, ob die Wahl bereits begonnen hat oder noch in der Vorbereitungsphase ist.

Auch bei betriebsbedingten Gründen ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich eine außerordentliche Kündigung kann im Ausnahmefall, während der Amtszeit mit Zustimmung des Betriebsrats, nach der Wahl ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungen sind nur bei wichtigem Grund möglich. Während der Amtszeit bedarf die Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats; in den sechs Monaten nach der Wahl ist zwar weiterhin ein wichtiger Grund erforderlich, für die außerordentliche Kündigung aber keine Zustimmung des Betriebsrats mehr nötig.

Nein, der Kündigungsschutz schützt nicht vor außerordentlichen Kündigungen wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen oder strafbarer Handlungen, auch wenn hier das Zustimmungsverfahren zu beachten ist.

Ja, Wahlvorstandsmitglieder sind auch vor anderen Benachteiligungen wie Versetzungen, Abmahnungen oder der Entziehung von Befugnissen geschützt, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.

Alle Vorgänge sollten schriftlich dokumentiert und unverzüglich rechtliche Beratung gesucht werden. Oft können präventive Maßnahmen weitere Eskalationen verhindern.

Während der Amtszeit kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen. Das Gericht prüft dann, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt. In der sechsmonatigen Nachwirkungszeit nach der Wahl ist keine Zustimmung des Betriebsrats mehr erforderlich.

Eine ordentliche Kündigung ist unwirksam, da sie rechtlich ausgeschlossen ist. Das Arbeitsverhältnis besteht fort und der Arbeitnehmer kann seine Weiterbeschäftigung verlangen.

Eine schriftliche Bestätigung der Bestellung und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung im Betrieb sind wichtige Nachweise. Diese Dokumentation sollte sorgfältig aufbewahrt werden.

Der besondere Kündigungsschutz endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Diese Nachschutzfrist gilt auch dann, wenn das Wahlvorstandsmitglied nicht als Betriebsrat gewählt wurde.

Wenn Sie Fragen haben oder ausführlich beraten werden wollen, sprechen Sie uns an:

Telefon 069 242689-0 oder schreiben Sie uns ein E-Mail