
Im Alltag des öffentlichen Dienstes dreht sich die Diskussion über Versetzungen meist um Maßnahmen, die Beschäftigte hinnehmen müssen. Doch immer häufiger sind es die Beschäftigten selbst, die einen Wechsel anstreben: näher am Wohnort arbeiten, eine neue Aufgabe übernehmen, in eine andere Dienststelle wechseln.
Als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir bei NOMiA Arbeitnehmer und Betriebsräte bundesweit, und wir sehen regelmäßig, wie viele Fallstricke eine auf den ersten Blick unkomplizierte Versetzung auf eigenen Wunsch in sich birgt.
Dieser Beitrag erklärt, was rechtlich dahinter steckt und wie du dich am besten vorbereitest.
Wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst selbst einen Antrag auf Versetzung stellen, liegt rechtlich etwas anderes vor als bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Versetzung. Während § 4 Abs. 1 TVöD die einseitige Versetzung durch den Arbeitgeber regelt, handelt es sich bei einer Versetzung auf Wunsch des Mitarbeiters um eine einvernehmliche Vertragsänderung. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er dem Wunsch nachkommt. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine solche Maßnahme besteht nicht. Das hat praktische Konsequenzen: Die Regeln zur zwingend erforderlichen Begründung mit dienstlichen oder betrieblichen Gründen, die für die vom Arbeitgeber angeordnete Versetzung gelten, finden hier keine Anwendung. Stattdessen kommt es auf das Ergebnis der Verhandlung und die vertragliche Vereinbarung an.
Die Versetzung von Tarifbeschäftigten ist in § 4 Abs. 1 TVöD geregelt. Danach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden. Die Protokollerklärung zu dieser Vorschrift definiert die Versetzung als die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Für den Länderbereich enthält § 4 TV-L inhaltlich entsprechende Regelungen. Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Abordnung nach derselben Vorschrift ist zeitlich befristet, während die Versetzung auf Dauer angelegt ist. Die Umsetzung, also der Wechsel innerhalb einer Dienststelle ohne Ortswechsel, fällt dagegen nicht unter § 4 TVöD, sondern unter das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers. Für deinen Versetzungsantrag bedeutet das: Forderst du einen dauerhaften Wechsel zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers, bist du im Bereich des § 4 TVöD, und die oben beschriebene Einvernehmlichkeit ist zwingend erforderlich.
Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber ist nach dem TVöD nicht verpflichtet, einem Versetzungswunsch nachzukommen. Er entscheidet nach Ermessen, ob dienstliche Interessen dem Wunsch entgegenstehen oder ob er ihm entsprechen kann. Das Ermessen des Arbeitgebers ist jedoch nicht schrankenlos. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass das Ermessen in bestimmten Sondersituationen gebunden sein kann. Das ist denkbar, wenn der Arbeitgeber vergleichbaren Versetzungsanträgen anderer Beschäftigter bereits entsprochen hat und eine Gleichbehandlung gefordert ist, oder wenn besondere soziale Gründe - etwa die Pflege naher Angehöriger oder eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch den bisherigen Arbeitsweg - vorliegen, die das Ermessen des Arbeitgebers einschränken. Solche Konstellationen verlangen eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Pauschal darauf zu vertrauen, dass der Arbeitgeber schon zustimmen wird, wäre leichtsinnig.
Viele Beschäftigte stellen ihren Versetzungsantrag formlos per Mail oder im Gespräch. Das ist zwar möglich, aber nicht empfehlenswert. Ein schriftlicher Antrag, in dem du die gewünschte Dienststelle, den angestrebten Zeitpunkt und die Gründe für den Wechsel sauber darlegst, schafft eine nachvollziehbare Grundlage. Formuliere konkret, warum der Wechsel auch im Interesse des Dienstbetriebs liegen kann, etwa weil am Zielort Personalbedarf besteht oder weil du dort Aufgaben wahrnehmen kannst, die deinem Qualifikationsprofil besonders entsprechen. Halte in dem Antrag auch fest, ob du bereit bist, Übergangsregelungen zu akzeptieren - zum Beispiel eine befristete Weiterführung der bisherigen Tätigkeit bis zur Nachbesetzung. So signalisierst du, dass du die dienstlichen Belange nicht aus dem Blick verlierst. Eine anwaltliche Begleitung hilft dabei, den Antrag so zu formulieren, dass er rechtlich tragfähig ist und deine tatsächlichen Interessen vollständig abbildet.
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst orientieren sich bei der Entscheidung über Versetzungsanträge an dienstlichen und organisatorischen Gesichtspunkten. Folgende Faktoren erhöhen in der Praxis die Chancen auf Zustimmung: Wenn an der gewünschten Dienststelle tatsächlich Personalbedarf besteht und deine Qualifikation dort passt, sinken die dienstlichen Hindernisse erheblich. Wenn du bereit bist, die Kosten für einen eventuellen Umzug selbst zu tragen, fällt ein häufiger Einwand weg. Wenn du den Übergangszeitraum flexibel gestaltest und dem bisherigen Arbeitgeber Zeit für die Nachbesetzung lässt, steigt die Bereitschaft zur Kooperation. Wenn du soziale Gründe glaubhaft machen kannst - etwa eine relevante Verringerung des Fahrtwegs wegen einer Erkrankung oder wegen Pflegeaufgaben in der Familie - hast du ein stärkeres Argument in der Hand. Schriftliche Belege für diese Umstände, etwa ärztliche Bescheinigungen oder Nachweise zur Pflegesituation, sind dabei unverzichtbar.
Das ist ein zentrales Thema, das in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt. Grundsätzlich gilt: Auch bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung auf deinen Wunsch hin darf das Entgelt nicht ohne deine ausdrückliche Zustimmung abgesenkt werden. Die Eingruppierung hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab, nicht vom bisherigen Dienstort. Wenn die neue Stelle tariflich einer anderen Entgeltgruppe entspricht, kann das zu einer Änderung führen. Das kann eine Höhergruppierung sein, wenn die neue Stelle anspruchsvoller ist, aber auch eine Rückgruppierung, wenn die neue Stelle geringer bewertet ist. Vereinbarst du eine Versetzung, ohne vorher genau geprüft zu haben, welcher Entgeltgruppe die neue Stelle zugeordnet ist, riskierst du ungewollte Einkommenseinbußen. Auch die Stufenlaufzeit kann betroffen sein. Lass die tarifliche Einordnung der neuen Stelle vor Vertragsunterzeichnung prüfen.
Das ist eine der am häufigsten unterschätzten Fragen. Bei einer vom Arbeitgeber angeordneten Versetzung ist die Beteiligung des Personalrats für den Bundesbereich stets vorgeschrieben, wenn eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle vorliegt (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG); bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle besteht die Mitbestimmungspflicht nur dann, wenn sie für mehr als drei Monate erfolgt, mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts befindet (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG, in der seit der BPersVG-Novelle 2021 geltenden Fassung). Die Landesgesetze enthalten inhaltlich entsprechende Regelungen. Ob der Personalrat auch bei einer auf deinen eigenen Wunsch hin erfolgenden einvernehmlichen Versetzung zu beteiligen ist, beurteilen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem grundlegenden Beschluss (BVerwG, Beschl. v. 27.05.2009, Az. 6 P 4.09) bestätigt, dass Versetzungen der Mitbestimmung nach dem BPersVG unterliegen. Da die Mitbestimmungspflicht an die Maßnahme als solche anknüpft, ist die Frage, wer die Initiative ergriffen hat, für die Beteiligungspflicht ohne Belang. Daraus folgt, dass die Personalratsbeteiligung auch dann erforderlich ist, wenn die Versetzung auf Wunsch des Beschäftigten erfolgt. Prüfe daher, ob der Personalrat in das Verfahren einbezogen wurde. Eine Versetzung, bei der die erforderliche Beteiligung unterblieben ist, kann unwirksam sein. Falls du schwerbehindert bist oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt bist, ist die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor der Entscheidung anzuhören.
Die Einigung mit dem Arbeitgeber über eine Versetzung auf deinen Wunsch ist ein privatrechtlicher Vertrag. Das bedeutet: Du kannst die Versetzung in der Regel nicht einfach widerrufen, wenn sie dir nach dem Vollzug nicht mehr gefällt. Auch ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dich nach einer selbst beantragten Versetzung auf die frühere Stelle zurückzuversetzen. Halte daher in der schriftlichen Vereinbarung fest, welche Bedingungen für die Versetzung gelten: Probezeitklausel, Rückkehroption für einen befristeten Zeitraum, Regelungen zur Übernahme von Fahrt- oder Umzugskosten. Kläre außerdem schriftlich, ab wann die neue Eingruppierung gilt und ob du dich mit ihr einverstanden erklärst. Unklare oder mündliche Absprachen sind im öffentlichen Dienst erfahrungsgemäß eine häufige Quelle von Streitigkeiten, die sich Jahre später kaum noch nachweisen lassen.
Beamte unterliegen einem eigenen rechtlichen Regime. Ihre Versetzung ist nicht im TVöD geregelt, sondern im Bundesbeamtengesetz (BBG) für Bundesbeamte und in den Landesbeamtengesetzen für Landesbeamte. Ein Beamter kann nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versetzung beantragen; der Dienstherr entscheidet nach Ermessen. Streitigkeiten über eine Versetzung werden vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen, nicht vor den Arbeitsgerichten. Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf Tarifbeschäftigte. Wenn du Beamter bist und eine Versetzung auf eigenen Wunsch anstrebst, wende dich an eine Kanzlei, die im öffentlichen Dienst- und Verwaltungsrecht tätig ist.
Eine Versetzung auf eigenen Wunsch klingt unkompliziert, birgt aber mehr rechtliche Feinheiten als viele erwarten. Kein Rechtsanspruch, mögliche Entgeltveränderungen, Personalratsbeteiligung, die Unwiderruflichkeit einer schriftlichen Einigung - das sind die zentralen Punkte, die du kennen musst, bevor du einen Antrag stellst.
Wir bei NOMiA begleiten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei genau diesen Fragen: von der richtigen Formulierung des Versetzungsantrags über die Prüfung der tariflichen Eingruppierung am Zielort bis hin zur Gestaltung der schriftlichen Vereinbarung. Nimm jetzt Kontakt auf, damit wir deine Situation einschätzen können.
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Ja. § 4 TV-L enthält inhaltlich entsprechende Regelungen. Die einvernehmliche Vertragsänderung auf Wunsch des Mitarbeiters gilt auch für Beschäftigte der Länder.
Nein. § 4 TVöD regelt die Versetzung als einseitige Maßnahme des Arbeitgebers. Eine Versetzung auf deinen Wunsch ist eine einvernehmliche Vertragsänderung, auf die du grundsätzlich keinen Anspruch hast.
In der Regel nein. Eine einvernehmliche Vertragsänderung bindet beide Seiten. Eine Rückkehr zur ursprünglichen Stelle ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn der Arbeitgeber dem freiwillig zustimmt.
Wenn der Arbeitgeber dir im Zuge deines Versetzungswunsches eine andere Stelle anbietet, als die von dir gewünschte, hast du das Recht, dieses Angebot abzulehnen. Du bist nicht verpflichtet, eine Stelle anzunehmen, die nicht deinem Wunsch entspricht.
Ja. Der Arbeitgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann den Antrag ablehnen, wenn dienstliche Belange entgegenstehen. In bestimmten Sondersituationen - etwa bei nachweisbaren sozialen Härten - kann das Ermessen jedoch gebunden sein.
Wenn die neue Stelle tariflich einer niedrigeren Entgeltgruppe entspricht und du einer entsprechenden Änderung zustimmst, ist eine Absenkung möglich. Daher ist es wichtig, die Eingruppierung der neuen Stelle vor Vertragsschluss prüfen zu lassen.
Diese Frage ist bei arbeitgeberangeordneten Versetzungen relevant. Bei einer Wunschversetzung, die du selbst beantragt hast, gibt es kein "Dagegenvorgehen" - du kannst bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung jederzeit von dem Vorhaben Abstand nehmen.
Rechtlich bist du dazu nicht verpflichtet, aber es ist sinnvoll. Nachvollziehbare Gründe, die auch ein dienstliches Interesse widerspiegeln, erhöhen die Chancen auf Zustimmung erheblich.
Nein. Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt unverändert bestehen. Betriebszugehörigkeit und Kündigungsschutz bleiben erhalten, da du weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt bist.
Der Personalrat hat bei Versetzungen in der Regel ein Mitbestimmungsrecht. Widerspricht er, kann die Versetzung nicht ohne Weiteres vollzogen werden. Es kommt auf das jeweilige Personalvertretungsgesetz und den konkreten Ablehnungsgrund an.
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