
Ein Betriebsrat kann nur dann wirksam für die Belegschaft eintreten, wenn er seine Rechte kennt – und weiß, wie er sie durchsetzt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht das genauso: Es verankert ausdrücklich, dass Betriebsratsmitglieder Anspruch auf die Schulungen haben, die sie für ihre Arbeit benötigen.
In der Praxis ist dieser Anspruch jedoch häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Arbeitgeber lehnen Schulungen ab, zweifeln deren Erforderlichkeit an oder streiten über die Kostenübernahme. Wer dann nicht vorbereitet ist, verliert wertvolle Zeit – und am Ende womöglich die Schulung.
Dieser Artikel erklärt euch, worauf ihr rechtlich Anspruch habt, wo die Grenzen liegen und wie ihr euch im Streitfall richtig verhaltet.
Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ergibt sich in erster Linie aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Schlüsselbegriffe sind:
Neben dem Anspruch auf erforderliche Schulungen gibt es nach § 37 Abs. 7 BetrVG einen weitergehenden Anspruch auf drei Wochen Freistellung (bei erstmals gewählten Mitgliedern in der ersten Amtsperiode: vier Wochen) für Schulungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Hier trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst – die Freistellung ist jedoch bezahlt.
Der Unterschied ist bedeutsam: Bei § 37 Abs. 6 BetrVG zahlt der Arbeitgeber alles; bei § 37 Abs. 7 BetrVG gibt es nur die Freistellung, aber keinen Anspruch auf Kostenübernahme.
§ 40 Abs. 1 BetrVG stellt klar, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt. Dazu gehören bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG insbesondere:
Der Arbeitgeber kann nicht einfach auf günstigere Alternativen verweisen, wenn ein bestimmtes Schulungsangebot inhaltlich am besten zur aktuellen Situation des Betriebsrats passt. Allerdings muss die Auswahl der Schulung verhältnismäßig sein.
Der Betriebsrat entscheidet als Gremium, welche Schulungen er für erforderlich hält. Das geschieht durch Beschluss. Der Arbeitgeber hat kein Vetorecht – er kann aber Einwände erheben, wenn er die Erforderlichkeit bezweifelt oder die zeitliche Lage betriebliche Belange erheblich beeinträchtigt. In diesem Fall muss er rechtzeitig widersprechen.
Schweigt der Arbeitgeber oder reagiert er zu spät, gilt die Schulungsteilnahme grundsätzlich als genehmigt.
Die Frage der Erforderlichkeit ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Grundsätzlich gilt: Erforderlich sind Kenntnisse, die für die konkrete Betriebsratsarbeit notwendig sind – nicht irgendwann theoretisch einmal, sondern mit einem erkennbaren Bezug zu den aktuellen oder absehbaren Aufgaben des Gremiums.
Anerkannt als erforderlich sind in der Regel:
Nicht erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG sind dagegen Schulungen, die rein allgemeinen Interessen dienen oder keine hinreichende Verbindung zur konkreten Betriebsratspraxis haben.
Für frisch gewählte Betriebsratsmitglieder sind Grundlagenschulungen nahezu immer als erforderlich anzusehen. Wer zum ersten Mal in den Betriebsrat gewählt wurde, muss die rechtlichen Grundlagen seiner Arbeit kennen – das ist keine Frage des Ermessens, sondern eine Voraussetzung für funktionsfähige Betriebsratsarbeit.
Das gilt sowohl für Grundkurse zum Betriebsverfassungsrecht als auch für arbeitsrechtliche Grundlagenschulungen. In der Praxis empfiehlt es sich, diese Schulungen möglichst früh in der Amtsperiode zu absolvieren.
Ein häufiger Fehler: Das einzelne Betriebsratsmitglied möchte eine Schulung besuchen und beantragt das formlos beim Arbeitgeber – ohne vorherigen Gremiumsbeschluss. Das ist rechtlich problematisch.
Der richtige Ablauf:
Ohne ordnungsgemäßen Beschluss riskiert das Mitglied, die Kosten selbst tragen zu müssen oder keinen Anspruch auf Freistellung geltend machen zu können.
Der Arbeitgeber kann Einwände geltend machen, wenn:
Er muss seinen Widerspruch jedoch rechtzeitig und konkret begründen. Ein pauschales „Das ist zu teuer" oder „Wir sehen keinen Bedarf" reicht nicht aus. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Der Betriebsrat hat grundsätzlich das Recht, den Schulungsanbieter selbst zu wählen. Der Arbeitgeber kann nicht vorschreiben, welches Institut besucht werden muss. Er kann jedoch einwenden, dass ein inhaltlich gleichwertiges Angebot erheblich günstiger wäre. In diesem Fall muss der Betriebsrat die Entscheidung für den teureren Anbieter sachlich begründen können.
Ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied hat per Beschluss eine dreitägige Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht beschlossen. Der Arbeitgeber erklärt, er sehe keine Erforderlichkeit, da ausreichend erfahrene Mitglieder im Gremium seien.
Lösungsansatz: Die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung für ein erstmals gewähltes Mitglied ist in aller Regel gegeben. Die Argumentation des Arbeitgebers greift nicht – auf die Kenntnisse anderer Mitglieder kann sich der Arbeitgeber nicht stützen, um den Schulungsanspruch eines einzelnen Mitglieds zu verneinen. Im Beschlussverfahren hat der Betriebsrat gute Chancen, seinen Anspruch durchzusetzen.
Der Betriebsrat beschließt, drei seiner neun Mitglieder gleichzeitig zu einer Wochenschulung zu entsenden. Der Arbeitgeber widerspricht und erklärt, dies führe zu erheblichen Betriebsstörungen.
Lösungsansatz: Der Einwand des Arbeitgebers kann berechtigt sein, wenn tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs droht. In diesem Fall sollte der Betriebsrat prüfen, ob eine zeitliche Staffelung möglich ist – ohne dass der Schulungsanspruch insgesamt in Frage gestellt wird. Das Recht auf die Schulung selbst bleibt unberührt; nur der Zeitpunkt kann angepasst werden.
Der Arbeitgeber plant die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems. Der Betriebsrat beschließt, eine Schulung zum Thema Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) zu besuchen. Der Arbeitgeber hält das für übertrieben.
Lösungsansatz: Die Schulung hat einen direkten, aktuellen Bezug zur bevorstehenden Mitbestimmungssituation im Betrieb. Die Erforderlichkeit ist hier besonders gut begründbar. Gerade in solchen Situationen – kurz vor oder während konkreter Verhandlungen – ist die rechtliche Absicherung des Betriebsrats durch gezielte Schulungen nicht nur legitim, sondern notwendig.
Ihr habt Fragen zu eurem Schulungsanspruch oder der Arbeitgeber verweigert die Kostenübernahme? Wir beraten Betriebsräte bundesweit – persönlich, kompetent und mit echtem Engagement für eure Arbeit.
Das Betriebsverfassungsrecht und damit auch der Schulungsanspruch stehen nicht still. In der Praxis gewinnen Schulungen zu digitalen Themen zunehmend an Bedeutung: Datenschutz, KI-Einsatz im Betrieb, Überwachung durch technische Systeme – all das sind Bereiche, in denen Betriebsräte fundiertes Wissen benötigen, um ihre Mitbestimmungsrechte effektiv wahrnehmen zu können.
Die Frage, ob Schulungen zu diesen Themen als „erforderlich" im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG einzustufen sind, wird zunehmend bejaht – vorausgesetzt, der Betrieb selbst ist von den entsprechenden Entwicklungen betroffen. Betriebsräte, die in Unternehmen tätig sind, die digitale Transformationsprozesse durchlaufen, tun gut daran, ihren Schulungsbedarf in diesen Bereichen klar zu benennen und zu dokumentieren.
Auch das Thema Schulungen im Homeoffice oder per Videokonferenz hat an Bedeutung gewonnen. Grundsätzlich gilt: Auch digitale Schulungsformate können erforderlich sein und den Freistellungsanspruch auslösen – entscheidend ist der Inhalt, nicht das Format.
Der Schulungsanspruch des Betriebsrats ist kein Nice-to-have – er ist ein gesetzlich verankertes Instrument, das euch erst in die Lage versetzt, eure Aufgaben wirklich wahrzunehmen. Wer ihn kennt, richtig anwendet und im Zweifel konsequent durchsetzt, stärkt die gesamte Betriebsratsarbeit.
Wir bei NOMiA beraten Betriebsräte bei allen Fragen rund um Schulungsansprüche, Mitbestimmung und Betriebsverfassungsrecht – deutschlandweit, mit langjähriger Erfahrung und dem Blick für das, was im konkreten Betrieb wirklich zählt.
Nein. Er kann Einwände erheben – etwa gegen den Zeitpunkt oder die Verhältnismäßigkeit der Kosten – aber er hat kein einseitiges Ablehnungsrecht. Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht.
Ja – aber der Anspruch besteht nur für Schulungen, die für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Die Entscheidung darüber trifft der Betriebsrat als Gremium per Beschluss.
Nein. Die Auswahl liegt beim Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann bei unverhältnismäßig hohen Kosten auf günstigere gleichwertige Angebote hinweisen, hat aber kein Bestimmungsrecht.
Grundsätzlich ja. Allerdings darf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht beeinträchtigt werden und betriebliche Belange müssen berücksichtigt werden. Nicht alle Mitglieder sollten gleichzeitig fehlen.
Nein, es handelt sich nicht um eine Erlaubnis, sondern um eine Mitteilungspflicht. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig zu informieren. Er kann Einwände erheben, muss diese aber begründen.
Dann fehlt die Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch. Der Arbeitgeber kann die Übernahme der Kosten ablehnen. Ein ordnungsgemäßer Beschluss vor der Anmeldung ist daher unverzichtbar.
Zunächst schriftlich unter Fristsetzung auf Zahlung bestehen. Bleibt der Arbeitgeber dabei, ist der Weg zum Arbeitsgericht – im Beschlussverfahren – der nächste Schritt. Anwaltliche Unterstützung ist hier klar empfehlenswert.
Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG trägt der Arbeitgeber alle Kosten: Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten. Bei allgemeinen Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG gibt es nur die bezahlte Freistellung – die Kosten trägt das Mitglied selbst.
Das Gesetz nennt keine feste Anzahl von Tagen für § 37 Abs. 6 BetrVG – maßgeblich ist die Erforderlichkeit im Einzelfall. § 37 Abs. 7 BetrVG gewährt zusätzlich drei Wochen Freistellung (vier Wochen für erstmalig Gewählte in der ersten Amtsperiode) für anerkannte Schulungen.
Ja. Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG finden während der Arbeitszeit statt – mit vollem Vergütungsanspruch. Schulungen außerhalb der regulären Arbeitszeit begründen in der Regel einen Freizeitausgleichsanspruch.
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