Blick von unten auf eine große korinthische Säule und eine Steinfigur in einer Wandnische eines historischen Gebäudes.

Muss eine fristlose Kündigung begründet werden?

Rechtssicherheit bei außerordentlichen Kündigungen

Die fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht – sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Doch während die rechtlichen Hürden für eine wirksame außerordentliche Kündigung hoch sind, herrscht oft Unsicherheit über die Begründungspflichten. Müssen die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben genannt werden? Welche Rechte haben Arbeitnehmer auf Aufklärung? Diese Fragen sind nicht nur theoretischer Natur, sondern haben erhebliche praktische Auswirkungen auf die Rechtssicherheit beider Arbeitsvertragsparteien.

Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Begründung zeigt sich besonders deutlich in arbeitsgerichtlichen Verfahren, wo die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund beim Arbeitgeber liegt. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann daher weitreichende Konsequenzen haben.

Das Wichtigste im Überblick

Schriftliche Begründung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben

Arbeitnehmer haben bei einer außerordentlichen Kündigung auf Verlangen einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB - dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung 

Nachträgliche Begründungen sind möglich

Rechtliche Grundlagen der Begründungspflicht

Gesetzliche Ausgangslage nach § 626 BGB

Der Gesetzgeber hat bewusst keine Pflicht normiert, die Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben anzugeben; § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB betrifft nur die nachträgliche schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe auf Verlangen des Arbeitnehmers. Diese Regelung schafft ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Arbeitgebers an Flexibilität und dem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers.

Die Mitteilungspflicht nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung; ihre schuldhafte Verletzung kann jedoch Schadensersatzansprüche auslösen, insbesondere als Vertrauensschaden etwa in Gestalt vermeidbarer Prozesskosten.

Unterschiede zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung

Eine Begründung im Kündigungsschreiben ist grundsätzlich nicht erforderlich; gesetzliche Sonderfälle bestehen etwa im BBiG (§ 22 Abs. 3) und MuSchG (§ 17 Abs. 2 Satz 2), in denen die Gründe im Kündigungsschreiben anzugeben sind. Für die fristlose Kündigung sieht das Gesetz ebenfalls keine Pflicht zur Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben vor, solange die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten sind.

Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Diese hohe materielle Rechtfertigung kompensiert gewissermaßen die geringeren formalen Anforderungen.

Formale Anforderungen an das Kündigungsschreiben

Mindestinhalt einer fristlosen Kündigung

Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB); bei Formverstoß sind sie nach § 125 Satz 1 BGB nichtig, eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen. Eine wirksame fristlose Kündigung muss grundsätzlich folgende Elemente enthalten: die eindeutige Kündigungserklärung und das sofortige Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber rechtlich vorteilhaft sein.

Der Kündigungsausspruch muss unmissverständlich erfolgen. Formulierungen wie "hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos" oder "hiermit sprechen wir die außerordentliche Kündigung aus" sind ausreichend klar. Mehrdeutige Erklärungen können zur Unwirksamkeit führen.

Vorteile einer sofortigen Begründung

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich aus rechtspraktischer Sicht eine Begründung bereits im Kündigungsschreiben. Dies schafft Klarheit über die behaupteten Kündigungsgründe und verhindert spätere Diskussionen über die Reichweite der Kündigung.

Eine sofortige Begründung dokumentiert zudem, dass der Arbeitgeber die Entscheidung wohlüberlegt getroffen hat und nicht impulsiv gehandelt hat. In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann dies die Glaubwürdigkeit der Darstellung erhöhen.

Risiken fehlender Begründung

Die fehlende Begründung im Kündigungsschreiben betrifft nicht die Wirksamkeit; im Prozess kann eine mehrfach wechselnde Begründung allerdings die Glaubhaftigkeit schwächen. Maßgeblich bleiben die objektiv zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden Gründe.

Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber später neue oder zusätzliche Kündigungsgründe geltend macht. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die ursprüngliche Kündigungsentscheidung nicht auf einer soliden tatsächlichen Grundlage beruhte.

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

Anspruchsgrundlage nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB

Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB unverzüglich die schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe verlangen. Dieser gesetzliche Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben wird; vertragliche oder kollektivrechtliche Abweichungen sind nur im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit möglich.

Der Anspruch auf schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe dient mehreren Zwecken: Er ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Kündigung, die Vorbereitung einer möglichen gerichtlichen Verteidigung und schafft Transparenz im Kündigungsprozess.

Umfang und Grenzen des Auskunftsanspruchs

Die Mitteilung nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss die wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die der Arbeitgeber den wichtigen Grund stützt; bloße Werturteile oder Leerformeln genügen nicht. Die Mitteilungspflicht begründet jedoch keine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung.

Der Arbeitgeber muss jedoch nicht seine gesamte rechtliche Würdigung offenlegen oder detaillierte Beweise vorlegen. Es reicht aus, wenn die mitgeteilten Tatsachen eine Überprüfung der Kündigungsgründe ermöglichen.

Frist für die Mitteilung

"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern"; starre Fristen bestehen nicht, der zulässige Zeitraum ist vom Einzelfall abhängig. Der Zeitraum richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei komplexen Sachverhalten sind kurze, sachlich begründete Vorbereitungszeiten zulässig, vermeidbare Verzögerungen hingegen nicht.

Die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht ist eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis und kann zu Schadensersatz verpflichten, insbesondere in Gestalt des Vertrauensschadens (z.B. vermeidbare Prozesskosten), sofern der Arbeitnehmer ohne Mitteilung der Gründe eine aussichtslose Klage erhoben hat.

Nachträgliche Begründung und ihre Folgen

Zulässigkeit nachträglicher Kündigungsbegründung

Materiellrechtlich dürfen bereits im Kündigungszeitpunkt objektiv vorliegende Gründe nachgeschoben werden. Besteht ein Betriebsrat, sind Gründe, die dem Arbeitgeber bereits bekannt waren, aber nicht mitgeteilt wurden, grundsätzlich unverwertbar; erst nachträglich bekannt gewordene Gründe können nach erneuter Betriebsratsanhörung in den Prozess eingeführt werden.

Allerdings kann eine nachträgliche oder sich wandelnde Begründung die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers beeinträchtigen. Gerichte prüfen kritisch, ob die nachträglichen Angaben mit den ursprünglichen Beweggründen übereinstimmen.

Beweiswürdigung bei nachträglichen Ergänzungen

Ändert oder ergänzt der Arbeitgeber seine Kündigungsbegründung im Laufe des Verfahrens, kann dies als Indiz gegen die Stichhaltigkeit der Kündigung gewertet werden. Dies gilt besonders dann, wenn völlig neue Vorwürfe erhoben werden, die im ursprünglichen Begründungszusammenhang nicht erkennbar waren.

Gerichte unterscheiden dabei zwischen zulässigen Präzisierungen bereits angedeuteter Vorwürfe und unzulässigen nachgeschobenen Begründungen. Die Grenzziehung erfolgt im Einzelfall und hängt von der konkreten Darstellung ab.

Praktische Tipps für Betroffene

Umgang mit fristloser Kündigung

Erhalten Sie eine fristlose Kündigung ohne Begründung, sollten Sie unverzüglich schriftlich die Mitteilung der Kündigungsgründe verlangen. Nutzen Sie dabei Ihr Recht aus § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB und setzen Sie eine angemessene Frist für die Antwort.

Dokumentieren Sie alle relevanten Umstände der Kündigung: Zeitpunkt der Zustellung, anwesende Personen, begleitende Äußerungen des Arbeitgebers. Diese Informationen können später vor Gericht von Bedeutung sein.

Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist binnen drei Wochen gem. § 4 KSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG geltend zu machen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen sollten Sie sich zeitnah beraten lassen, da die kurzen Fristen wenig Spielraum für Verzögerungen lassen.

Checkliste für die Praxis

Für Arbeitnehmer nach Erhalt einer fristlosen Kündigung:

  • Sofortige schriftliche Anfrage der Kündigungsgründe
  • Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage beachten
  • Alle Umstände der Kündigung dokumentieren
  • Arbeitslosengeld beantragen (trotz Sperrzeit-Risiko)
  • Rechtliche Beratung suchen
  • Zeugnis und Arbeitspapiere anfordern

Häufig gestellte Fragen

Nachträglich in den Prozess eingeführte Gründe sind zulässig, wenn sie im Kündigungszeitpunkt schon objektiv vorlagen, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt wurden; Voraussetzung ist bei bestehendem Betriebsrat die vorgängige erneute Anhörung zu diesen Gründen. Dagegen sind Gründe, die dem Arbeitgeber bereits bei der Anhörung bekannt waren, aber nicht mitgeteilt wurden, grundsätzlich unverwertbar.

Ja, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Mitteilung der Kündigungsgründe schuldhaft verletzt und dem Arbeitnehmer hierdurch zum Beispiel durch eine erschwerte Rechtsverteidigung oder Arbeitsplatzsuche ein konkreter Schaden entsteht, kommen Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB in Betracht.

Ja, bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung haben Sie nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Mitteilung der Kündigungsgründe, wenn Sie diese verlangen.

Ja, Sie können auch ohne Kenntnis der konkreten Kündigungsgründe eine Kündigungsschutzklage erheben. Allerdings erschwert dies die Vorbereitung Ihrer Verteidigung erheblich. Nutzen Sie daher unbedingt Ihr Recht auf Mitteilung der Kündigungsgründe.

Ja. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe in hinreichender Tatsachentiefe mitteilen (subjektive Determination); eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Gründe, die bei Anhörung bereits bekannt waren, aber nicht mitgeteilt wurden, können im Prozess grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.

Eine besondere Pflicht, die Gründe bereits im Kündigungsschreiben anzugeben, besteht auch bei krankheitsbedingten außerordentlichen Kündigungen nicht. Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigungen kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, typischerweise bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung und regelmäßig unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist, insbesondere bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit.

Nein, eine derart pauschale Begründung ist nicht ausreichend. Die Mitteilung nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB muss die wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die der Arbeitgeber den wichtigen Grund stützt; bloße Werturteile oder Leerformeln genügen nicht.

Eine fehlende Begründung macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Bei schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflicht können Schadensersatzansprüche entstehen. In der Praxis kommen vor allem ersatzfähige Vertrauensschäden – etwa vermeidbare Prozesskosten – in Betracht; die Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Schaden ist darzulegen.

Erweisen sich die maßgeblichen Kündigungsgründe, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, im Prozess als nicht tragfähig, ist die Kündigung in der Regel unwirksam, sofern nicht andere bereits bei Ausspruch der Kündigung vorliegende Gründe die außerordentliche Beendigung rechtfertigen und rechtzeitig in das Verfahren eingeführt werden.

"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern"; starre Fristen bestehen nicht. Der zulässige Zeitraum ist vom Einzelfall abhängig. Bei komplexen Sachverhalten kann eine angemessene Bedenkzeit erforderlich sein.

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