
Künstliche Intelligenz ist längst kein Zukunftsthema mehr. Algorithmen bewerten Bewerbungen, KI-gestützte Systeme überwachen Arbeitsleistungen in Echtzeit, Chatbots übernehmen Kundenkontakte, und automatisierte Systeme treffen Schichtplanentscheidungen. Was technisch nach Effizienzgewinn klingt, hat für Beschäftigte oft erhebliche Konsequenzen: für ihre Privatsphäre, ihre Arbeitsbedingungen und nicht zuletzt für die Sicherheit ihres Arbeitsplatzes.
Für Betriebsräte stellt sich damit eine zentrale Frage: Welche Rechte haben wir, wenn der Arbeitgeber KI-Systeme einführen will? Die Antwort ist klar: erhebliche. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat ein breites Instrumentarium an die Hand, das beim Einsatz von KI greift; seit der Reform 2021 erwähnt § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Einsatz von Künstlicher Intelligenz sogar ausdrücklich.
Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, zeigt typische Konfliktfelder auf und gibt praktische Empfehlungen für Betriebsräte, die KI-Projekte im Unternehmen aktiv mitgestalten wollen.
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind oder objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Überwachung: Die technische Einrichtung muss die Erhebung oder Verarbeitung von verhaltens- oder leistungsbezogenen, individualisierbaren Daten selbst bewirken. Auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift, wenn verhaltens- oder leistungsbezogene Daten einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können – also individualisiert oder individualisierbar sind. Bei ausschließlich aggregierter Gruppenüberwachung ist Mitbestimmung nur eröffnet, wenn der gruppenbezogene Druck auf Einzelne durchschlägt.
Wenn KI-Systeme das Verhalten von Beschäftigten im Betrieb beeinflussen – etwa durch automatisierte Zuweisung von Aufgaben, Priorisierung von Anfragen oder Vorgabe von Arbeitstempo –, greift auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer).
KI-gestützte Personaleinsatzplanung, automatisierte Schichtplanung oder dynamische Arbeitszeitsteuerung berühren die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) sowie Nr. 3 BetrVG (vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit).
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz zu unterrichten.
§ 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Maßnahmen zu verlangen, wenn durch eine Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung – etwa aufgrund algorithmisch gesteuerter Arbeit – Arbeitnehmer erheblich belastet werden und dies gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit widerspricht.
Unabhängig von konkreten Mitbestimmungstatbeständen hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein umfassendes Informationsrecht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten – auch über den geplanten Einsatz von KI-Systemen. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
Wird KI zur Unterstützung von Personalentscheidungen eingesetzt – etwa bei der Vorauswahl von Bewerbern, bei Versetzungen oder bei der Beurteilung von Beschäftigten –, kommen mehrere Normen in Betracht: § 94 Abs. 2 BetrVG begründet Mitbestimmung bei allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen und ist gerade bei KI-gestützten Beurteilungen oft einschlägig. § 95 Abs. 2a BetrVG bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 auch dann Anwendung finden, wenn bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
Systeme, die automatisch Produktivitätsdaten erfassen, Arbeitsgeschwindigkeiten messen, Pausen protokollieren oder Fehlerquoten auswerten, sind einer der häufigsten Anwendungsfälle. Das betrifft Logistikzentren ebenso wie Büros, Callcenter oder den Handel.
Für den Betriebsrat ist entscheidend: Solche Systeme dürfen ohne seine Zustimmung nicht eingeführt werden. Er kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche Daten erhoben werden dürfen, wie lange sie gespeichert werden, wer Zugriff hat und zu welchen Zwecken sie verwendet werden dürfen.
KI-Systeme werden zunehmend für die Vorauswahl von Bewerbungen, für die Bewertung von Beschäftigten oder für Empfehlungen zu Versetzungen und Beförderungen eingesetzt. Diese Systeme können strukturelle Vorurteile in sich tragen, wenn sie auf historischen Daten trainiert wurden, die selbst diskriminierende Muster enthalten.
Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG umfassende Informationen über die Funktionsweise solcher Systeme verlangen und Sachverständige hinzuziehen. Eine vollständige Offenlegung des gesamten Algorithmus ist dabei nicht geschuldet; aussagekräftige Informationen zur involvierten Logik, Tragweite und angestrebten Auswirkungen genügen. Darüber hinaus kann der Betriebsrat Maßnahmen gegen diskriminierende Effekte fordern.
Dynamische Schichtplanung, algorithmusbasierte Rufbereitschaft und KI-gestützte Urlaubsplanung greifen direkt in das Leben der Beschäftigten ein. Der Betriebsrat muss bei der Einführung solcher Systeme beteiligt werden und kann Regelungen zur Planungssicherheit und zu Ankündigungsfristen in einer Betriebsvereinbarung verankern.
Manche Unternehmen setzen KI ein, um die Kommunikation von Beschäftigten – etwa E-Mails oder Chat-Nachrichten – zu analysieren, sei es zur Compliance-Überwachung oder zur Leistungsbewertung. Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn die technische Einrichtung selbst die Erhebung oder Verarbeitung verhaltens- oder leistungsbezogener, individualisierbarer Daten bewirkt – was bei E-Mail-Überwachungsfunktionen regelmäßig der Fall ist.
Sprachanalyse-Systeme, die Kundengespräche auswerten und Rückschlüsse auf die Leistung einzelner Beschäftigter ziehen, sind ein weiteres klassisches Anwendungsfeld. Hier überlagern sich Datenschutzfragen und Mitbestimmungsrechte.
Frühzeitig informieren lassen: Nutze das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG aktiv. Fordere schriftlich Auskunft über alle geplanten KI-Projekte, sobald du Kenntnis davon erhältst.
Technische Kompetenz aufbauen: KI-Systeme sind komplex. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Dieses Recht sollte konsequent genutzt werden.
Betriebsvereinbarungen als Gestaltungsinstrument nutzen: Eine Betriebsvereinbarung zum KI-Einsatz kann umfassend regeln: welche Systeme zulässig sind, welche Daten erhoben werden dürfen, wie mit den Ergebnissen umgegangen wird und welche Transparenzpflichten gegenüber Beschäftigten gelten.
Datenschutz einbeziehen: Der Einsatz von KI ist fast immer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte sollte frühzeitig eingebunden werden. Die DSGVO und das BDSG geben weitere Schutzpositionen vor.
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Der Einsatz von KI zur Vorbereitung von Kündigungsentscheidungen ist grundsätzlich zulässig, solange die Entscheidung nicht ausschließlich automatisiert im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfolgt und stets eine eigenständige menschliche Entscheidung getroffen wird. Die letzte Entscheidung muss von einem Menschen getroffen werden.Je nach Ausgestaltung des Systems sind die einschlägigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift, wenn verhaltens- oder leistungsbezogene Daten einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können – also individualisiert oder individualisierbar sind. Bei ausschließlich aggregierter Gruppenüberwachung ist Mitbestimmung nur eröffnet, wenn der gruppenbezogene Druck auf Einzelne durchschlägt.
Eine vollständige Offenlegung des Algorithmus ist nicht zwingend geschuldet. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 BetrVG umfassende Informationen und nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen.
Ein absolutes Veto gibt es nicht. Der Betriebsrat kann jedoch seine Zustimmung verweigern und den Arbeitgeber zwingen, die Einigungsstelle anzurufen. Dort wird ein verbindlicher Spruch gefasst, der die Interessen beider Seiten abwägt.
Ja. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann der Betriebsrat regelmäßige Audits vereinbaren, bei denen die Ergebnisse des Systems auf diskriminierende Muster hin analysiert werden. Dies ist insbesondere bei KI-Systemen relevant, die in der Personalauswahl oder -beurteilung eingesetzt werden.
Ja. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtet § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Arbeitgeber ausdrücklich zur frühzeitigen Unterrichtung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von KI.
Bei Verstößen gegen § 87 BetrVG stehen dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch und ein Beseitigungsanspruch zu. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Beendigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands; eine Löschung bereits an Dritte weitergegebener Daten kann der Betriebsrat darüber hinaus regelmäßig nicht verlangen.
Sie sollte mindestens umfassen: Zweck und Funktionsweise des Systems, Art der erhobenen Daten, Speicherdauer, Zugriffsberechtigungen, Verwendungsverbote sowie Transparenzpflichten gegenüber Beschäftigten.
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