
Die Zeiten, in denen ausschließlich Mütter nach der Geburt eines Kindes zu Hause blieben, sind längst vorbei. Immer mehr Väter möchten aktiv an der Betreuung ihrer Kinder teilhaben und Elternzeit in Anspruch nehmen. Doch was passiert, wenn sich ein frischgebackener Vater noch in der Probezeit befindet? Kann der Arbeitgeber nach Kenntnis von der geplanten Elternzeit oder bereits vor Beginn der angemeldeten Elternzeit kündigen?
Diese Sorgen sind berechtigt, denn die Probezeit ist normalerweise eine Phase besonderer arbeitsrechtlicher Unsicherheit. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber erkannt, dass werdende und frischgebackene Väter besonderen Schutz benötigen - und zwar unabhängig davon, ob sie sich noch in der Probezeit befinden oder bereits länger beschäftigt sind.
Das Wichtigste im Überblick
• Absoluter Kündigungsschutz: Väter genießen ab Anmeldung der Elternzeit bis zu deren Ende besonderen Kündigungsschutz - auch während der Probezeit
• Probezeit-Ausnahme gilt nicht: Der nicht vorhandene Kündigungsschutz in der Probezeit wird durch den Elternzeitschutz vollständig überlagert
• Frühzeitige Anmeldung wichtig: Der Schutz beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber
Der besondere Kündigungsschutz für Väter in der Elternzeit ergibt sich aus § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Vorschrift gewährt einen absoluten Kündigungsschutz, der deutlich über den normalen Kündigungsschutz hinausgeht. Der Schutz besteht unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Kündigungsschutz beginnt bereits acht Wochen vor dem beantragten Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Beantragt ein Vater beispielsweise Elternzeit ab dem dritten Lebensmonat seines Kindes, ist er bereits ab der achten Woche nach der Geburt vor Kündigungen geschützt. Dieser vorgezogene Schutz soll verhindern, dass Arbeitgeber präventiv kündigen, sobald sie von der geplanten Elternzeit erfahren.
Der Elternzeitschutz ist ein Sonderkündigungsschutz, der neben dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz steht. Während das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift, wirkt der Elternzeitschutz sofort und universell. Dies macht ihn besonders wertvoll für Beschäftigte in der Probezeit.
Normalerweise können Arbeitsverhältnisse in der Probezeit von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss keine besonderen Gründe angeben und kann relativ frei entscheiden. Diese Regel wird jedoch durch den Elternzeitschutz vollständig außer Kraft gesetzt.
Ein Vater, der sich in der Probezeit befindet und Elternzeit beantragt hat, kann während der Schutzzeit nicht gekündigt werden - auch nicht mit der kurzen Probezeitfrist. Eine Kündigung während dieser Schutzzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde möglich.
Diese Regelung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Selbst wenn ein Arbeitnehmer erst seit wenigen Wochen beschäftigt ist und sich noch in der Einarbeitungsphase befindet, kann der Arbeitgeber nach ordnungsgemäßer Anmeldung der Elternzeit keine Kündigung mehr aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entspricht oder andere probezeitübliche Kündigungsgründe vorliegen.
Eine Kündigung während der Elternzeit ist ausschließlich in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde möglich. Diese Ausnahmen sind sehr eng gefasst und betreffen beispielsweise schwere Pflichtverletzungen oder die Stilllegung des Betriebs. Für normale Kündigungsgründe, die in der Probezeit relevant wären, erteilen die Behörden keine Zustimmung.
Um den Kündigungsschutz zu aktivieren, muss die Elternzeit ordnungsgemäß angemeldet werden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Bei der Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist dies die Regel.
Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Bei Adoption oder Aufnahme eines Kindes gelten abweichende Fristen gemäß § 16 Abs. 2 BEEG. Diese längere Frist trägt der besseren Planbarkeit für den Arbeitgeber Rechnung.
Die Anmeldung muss den gewünschten Zeitraum der Elternzeit konkret bezeichnen. Vage Formulierungen reichen nicht aus. Der Vater muss verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes (bzw. für die nächsten zwei Jahre ab dem gewünschten Beginn der Elternzeit) er Elternzeit nehmen möchte. Änderungen dieser verbindlichen Festlegung sind nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
In der Regel wird der Arbeitgeber eine Geburtsurkunde oder andere Nachweise über die Berechtigung zur Elternzeit verlangen. Väter sollten diese Dokumente rechtzeitig bereithalten, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die wichtigste Empfehlung ist die rechtzeitige und formell korrekte Anmeldung der Elternzeit. Väter sollten sich nicht darauf verlassen, dass mündliche Absprachen ausreichen. Nur die schriftliche Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen aktiviert den Kündigungsschutz.
Alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber bezüglich der Elternzeit sollte dokumentiert werden. Bei negativen Reaktionen oder Andeutungen von Kündigungen ist es ratsam, Zeugen hinzuzuziehen .
Vor wichtigen Gesprächen mit dem Arbeitgeber über die geplante Elternzeit kann eine anwaltliche Beratung hilfreich sein. So können mögliche Fallstricke vermieden und die eigenen Rechte optimal gewahrt werden.
Obwohl der Fokus zunächst auf dem Schutz vor Kündigungen liegt, sollten Väter auch ihre Rückkehr aus der Elternzeit frühzeitig planen. Gespräche über den Wiedereinstiegund mögliche Karrierewege zeigen dem Arbeitgeber die langfristige Perspektive auf.
Wenn du unsicher bist, wie du deine Elternzeit optimal anmeldest oder bereits Probleme mit deinem Arbeitgeber hast, unterstützen wir dich gern mit unserer Expertise im Arbeitsrecht.
Vor der Anmeldung der Elternzeit:
Bei der Anmeldung:
Nach der Anmeldung:
Im Konfliktfall:
Wir unterstützen dich dabei, deine Rechte als werdender Vater optimal durchzusetzen und stehen dir mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite.
Ja, der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Dauer der geplanten Elternzeit. Auch bei kurzen Zeiträumen besteht der volle Schutz.
Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Deshalb solltest du deine Planung vorher sorgfältig durchdenken.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 32 Stunden pro Woche zulässig, unabhängig davon, ob sie beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich.
Nein, du bist nicht verpflichtet, eine geplante Vaterschaft bei der Bewerbung zu erwähnen.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss dies aber erklären (§ 17 Abs. 1 BEEG).
Bei Betriebsstilllegungen kann die Arbeitsschutzbehörde eine Zustimmung zur Kündigung erteilen. Dies sind jedoch seltene Ausnahmefälle.
Du kannst das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen.
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