
Die ersten sechs Monate im neuen Job sind aufregend, aber auch von Unsicherheit geprägt. Wer in dieser Zeit krank wird, stellt sich oft die bange Frage: Kann der Arbeitgeber mich deshalb kündigen? Diese Sorge ist nicht unbegründet, denn in der Probezeit gelten andere Kündigungsregeln als danach.
Das Thema gewinnt zunehmend an Relevanz, da Arbeitgeber die Probezeit oft nutzen, um sich von Mitarbeitern zu trennen, die nicht ihren Erwartungen entsprechen. Gleichzeitig sind Arbeitnehmer durch die verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen besonders schutzlos.
• Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit grundsätzlich möglich, da der besondere Kündigungsschutz des KSchG erst nach sechs Monaten greift
• Häufige kurze Erkrankungen können eher zur Kündigung führen als eine einzelne längere Krankheit
• Basisschutz vor Diskriminierung und Sittenwidrigkeit besteht auch in der Probezeit
Die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Höchstfrist gilt für Kündigungen die allgemeine Kündigungsfrist. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit der verkürzten Frist beendet werden.
Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt erst nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSchG). Während der Probezeit sind Arbeitnehmer insbesondere durch Diskriminierungsverbote des BGB und des AGG geschützt.
Während der Probezeit hat der Arbeitgeber größere Freiheiten bei Kündigungen, kann jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend kündigen. Sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unzulässig.
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis – auch bei Krankheit – grundsätzlich mit verkürzter Frist beendet werden, sofern keine diskriminierenden oder sittenwidrigen Motive vorliegen oder Sonderkündigungsschutz besteht. Die strengen Anforderungen an eine Gesundheitsprognose, wie sie nach Ablauf der Probezeit im Rahmen des KSchG gelten, sind in der Probezeit nicht maßgeblich.
Dennoch bestehen auch in der Probezeit gewisse Grenzen: Eine Kündigung darf nicht ausschließlich darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer krank geworden ist, wenn dies als sittenwidrig oder diskriminierend zu bewerten wäre.
Der Arbeitgeber muss keine soziale Rechtfertigung für die Kündigung nachweisen, wie sie außerhalb der Probezeit erforderlich wäre. Trotzdem sollten objektive Umstände vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz mit seinen strengen Anforderungen. Dann muss der Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen eine negative Gesundheitsprognose nachweisen, die Verhältnismäßigkeit prüfen und eine Interessenabwägung vornehmen. Diese umfassende Prüfung entfällt während der Probezeit.
Stattdessen genügt es in der Probezeit, wenn der Arbeitgeber berechtigt davon ausgehen kann, dass die häufigen oder langandauernden Fehlzeiten die betrieblichen Abläufe erheblich stören und eine erfolgreiche Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Die Messlatte liegt deutlich niedriger als nach der Probezeit.
Auch wenn der Arbeitgeber in der Probezeit größere Freiheiten hat, darf er nicht willkürlich handeln. Eine Kündigung allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer einmal krank geworden ist, kann als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB betrachtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn:
In der Probezeit trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass eine Kündigung sittenwidrig oder diskriminierend war. Dies unterscheidet sich deutlich von der Zeit nach der Probezeit, wo der Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung beweisen muss.
Ausnahme beim Diskriminierungsschutz: Hier kann nach § 22 AGG eine Vermutung für eine Benachteiligung entstehen, wenn Indizien dafür vorliegen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag.
Das Timing einer Kündigung kann rechtlich relevant sein. Erfolgt die Kündigung unmittelbar nach einer Krankmeldung oder während einer längeren Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitnehmer zuvor Gelegenheit hatte, seine Leistungsfähigkeit zu zeigen, kann dies ein Indiz für eine unzulässige Motivation sein.
Besonders problematisch sind Kündigungen, die:
Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen verschiedenen Krankheitsverläufen. Während eine einzelne, auch längere Erkrankung mit guter Heilungsaussicht nur schwer eine Kündigung rechtfertigt, können häufige Kurzerkrankungen durchaus problematisch werden.
Maßgebliche Faktoren sind:
Krankheit allein rechtfertigt selten eine Kündigung in der Probezeit. Oft kommen weitere Faktoren hinzu, die in ihrer Gesamtheit die Kündigung rechtfertigen können:
In solchen Fällen ist die Krankheit oft nur ein zusätzlicher Baustein, der das Gesamtbild prägt, aber nicht der alleinige Kündigungsgrund.
Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Dazu gehören:
Das Fehlen solcher Bemühungen kann ein Indiz für eine sittenwidrige Kündigung sein, insbesondere wenn die Krankheit behandelbar oder die Prognose gut ist.
Besonders problematisch sind häufige, kurze Krankheitsphasen. Wenn ein Arbeitnehmer bereits in der Probezeit mehrfach für jeweils wenige Tage ausfällt, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Hier geht es weniger um die Schwere der einzelnen Erkrankungen, sondern um das Muster der Ausfälle und die daraus resultierenden betrieblichen Störungen.
Typische Beispiele sind wiederkehrende Erkältungen, Migräneanfälle oder Rückenprobleme. Selbst wenn jede einzelne Erkrankung harmlos ist, kann die Häufigkeit der Ausfälle den Arbeitgeber berechtigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Eine einzelne, länger andauernde Krankheit führt nicht automatisch zur Kündigung, insbesondere wenn eine vollständige Genesung zu erwarten ist. Problematisch wird es, wenn die Erkrankung einen Großteil der Probezeit umfasst und der Arbeitnehmer seine Eignung für den Arbeitsplatz nicht unter Beweis stellen kann.
Bei schweren Unfällen oder Operationen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Dauer der bisherigen Arbeitsunfähigkeit allein rechtfertigt noch keine Kündigung - es kommt auf die Gesamtumstände an.
Kommunikation ist der Schlüssel: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah und umfassend über Ihre Erkrankung. Vermeiden Sie es, Details zu verschweigen, da dies Misstrauen schüren könnte.
Dokumentation sammeln: Bewahren Sie alle ärztlichen Unterlagen auf, die den Verlauf Ihrer Erkrankung und die Heilungschancen belegen. Diese können im Streitfall entscheidend sein.
Präventive Maßnahmen zeigen: Demonstrieren Sie aktiv, dass Sie an Ihrer Gesundheit arbeiten. Dies kann durch Therapien, Reha-Maßnahmen oder Lifestyle-Änderungen geschehen.
Rechtliche Beratung einholen: Bei Verdacht auf eine unrechtmäßige Kündigung sollten Sie schnell anwaltlichen Rat suchen, da die Klagefrist nur drei Wochen beträgt.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine geplante oder bereits ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine frühzeitige Beratung kann oft noch das Schlimmste verhindern.
Vor der Erkrankung:
Während der Krankheit:
Nach der Genesung:
Bei Kündigung:
Wenn eine Kündigung unrechtmäßig war, können Sie durch eine Kündigungsschutzklage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen.
Ja, die Krankengeldberechtigung besteht unabhängig von der Probezeit. Sie erhalten nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeld von der Krankenkasse.
Eine einzelne eintägige Erkrankung allein rechtfertigt normalerweise keine Kündigung. In der Probezeit hat der Arbeitgeber jedoch größere Freiheiten bei Kündigungen.
Ja, wenn Ihre Arbeitstätigkeit gesundheitsschädigend ist, können Sie aus wichtigem Grund auch selbst kündigen, ohne die normale Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Nein, eine Kündigung kann auch während der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden, da in der Probezeit der besondere Kündigungsschutz nicht gilt.
Nein, Sie müssen nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die konkrete Diagnose mitteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnose.
Die Ursache der Krankheit ist grundsätzlich irrelevant. Entscheidend sind die betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten. Selbstverschuldete Erkrankungen können jedoch anders bewertet werden.
Die Kündigungsfrist läuft auch während einer Krankschreibung weiter. Die Krankheit verlängert nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.
Sie haben nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um Klage zu erheben. Diese Frist ist ausnahmslos einzuhalten.
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