
Eine Krankheit verändert oft mehr als nur den Alltag. Wenn du länger ausgefallen bist oder deine bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausüben kannst, greifen viele Arbeitgeber zur innerbetrieblichen Versetzung. Das kann eine faire Lösung sein, muss es aber nicht. Als Kanzlei für Arbeitnehmer prüfen wir für dich, ob deine Versetzung rechtlich haltbar ist oder ob dein Arbeitgeber dabei über das Ziel hinausgeschossen ist.
Eine innerbetriebliche Versetzung liegt vor, wenn dir dein Arbeitgeber innerhalb desselben Betriebs einen anderen Arbeitsbereich zuweist, sei es eine andere Abteilung, eine andere Schicht oder einen anderen Standort. Rechtsgrundlage ist § 106 GewO, das sogenannte Weisungsrecht: Dein Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit deiner Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit dazu im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Bei krankheitsbedingten Versetzungen kommt meist hinzu, dass die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist, etwa weil ein Wechselschichtmodell den Körper zu stark belastet oder eine körperlich anstrengende Aufgabe nach einer Erkrankung nicht mehr möglich ist. Das Gesetz verpflichtet deinen Arbeitgeber ausdrücklich, bei seiner Entscheidung auch auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht zu nehmen.
Maßgeblich ist, ob die Versetzung "billigem Ermessen" entspricht, so wie es § 106 GewO und § 315 Abs. 1 BGB verlangen. Das bedeutet: Dein Arbeitgeber muss deine berechtigten Interessen gegen die betrieblichen Belange abwägen, nicht einfach anordnen, was ihm gerade passt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu klargestellt, dass alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, etwa wie lange du bereits in deiner bisherigen Position gearbeitet hast, welche familiären oder gesundheitlichen Belastungen die neue Stelle mit sich bringt und ob es mildere Alternativen gegeben hätte. Eine Versetzung, die dich einseitig benachteiligt, ohne dass ein nachvollziehbarer betrieblicher Grund vorliegt, hält vor Gericht in der Regel nicht stand.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX keine krankheitsbedingte Versetzung möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat das anders entschieden (BAG, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17): Ein BEM ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung, auch dann nicht, wenn die Anordnung ganz oder teilweise auf gesundheitlichen Gründen beruht. Entscheidend bleibt allein, ob die Versetzung insgesamt billigem Ermessen entspricht. Ein BEM ist dennoch sinnvoll, für dich wie für deinen Arbeitgeber: Es schafft Klarheit über deine gesundheitliche Situation und kann im Streitfall zeigen, dass alle milderen Mittel geprüft wurden, bevor versetzt wurde. Ein BEM steht dir zu, wenn du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig warst.
Bist du schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt, gelten zusätzliche Schutzmechanismen. Dein Arbeitgeber muss vor einer Versetzung die Schwerbehindertenvertretung anhören und ist gehalten, dir einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten, an dem du deine Fähigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkung einsetzen kannst. Die Behinderung selbst darf niemals der eigentliche Grund für eine für dich nachteilige Versetzung sein, das wäre eine unzulässige Benachteiligung. Auch hier gilt: Die Versetzung muss dir zumutbar sein, und dein Arbeitgeber muss ernsthaft geprüft haben, ob eine Anpassung deines bisherigen Arbeitsplatzes ausgereicht hätte, statt dich in einen anderen Bereich zu versetzen.
Eine berechtigte Sorge bei jeder Versetzung ist die Frage nach der Vergütung. Grundsätzlich gilt: Solange deine neue Tätigkeit gleichwertig zur bisherigen ist, darf dein Arbeitgeber dein Gehalt nicht einfach kürzen. Anders sieht es aus, wenn die neue Position tatsächlich mit geringerer Verantwortung oder geringeren Anforderungen verbunden ist, dann kann sich das Entgelt entsprechend anpassen. Solltest du nach deiner Versetzung eine Gehaltskürzung feststellen, lohnt sich ein genauer Blick auf deinen Arbeitsvertrag und die tatsächliche Vergleichbarkeit deiner alten und neuen Aufgaben, bevor du eine Kürzung akzeptierst.
Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebsrat und beschäftigt das Unternehmen in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat dein Arbeitgeber vor jeder Versetzung eine wichtige Hürde zu nehmen: Nach § 99 BetrVG muss er den Betriebsrat vorab unterrichten und dessen Zustimmung einholen, inklusive Angaben zum vorgesehenen Arbeitsplatz. Der Betriebsrat kann die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, etwa wenn die Versetzung gegen ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung verstößt oder dir erhebliche Nachteile ohne sachlichen Grund bringt. Fehlt diese Zustimmung oder wird sie nicht wirksam ersetzt, ist die Versetzung formell angreifbar. Als Rechtsanwaltsgesellschaft, die sowohl Arbeitnehmer als auch Betriebsräte berät, wissen wir, worauf es bei dieser Prüfung ankommt.
Eine unzulässige Versetzung musst du nicht widerspruchslos hinnehmen. Wichtig zu wissen: Selbst wenn du nach einer angeordneten Versetzung längere Zeit krankheitsbedingt nicht reagiert hast, wertet die Rechtsprechung das nicht automatisch als Zustimmung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht darauf vertrauen dürfen, ein erkrankter Arbeitnehmer sei allein wegen seiner Untätigkeit mit der Versetzung einverstanden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2023, Az. 2 Sa 118/23). Du kannst dich also auch dann noch gegen eine Versetzung wehren, wenn du zunächst nicht widersprochen hast, solange die Frist für eine gerichtliche Überprüfung noch läuft. Eine offensichtlich unzulässige Weisung musst du zudem nicht befolgen, ohne dass dir daraus arbeitsrechtliche Nachteile drohen. Hier ist jedoch immer Vorsicht und eine Prüfung geboten.
Wenn du das Gefühl hast, dass deine Versetzung nicht fair oder nicht rechtmäßig ist, solltest du zügig handeln. Sammle zunächst alle relevanten Unterlagen: die schriftliche Versetzungsmitteilung, deinen Arbeitsvertrag und, falls vorhanden, ärztliche Atteste zu deiner gesundheitlichen Situation. Sprich das Thema möglichst frühzeitig mit deinem Arbeitgeber an und frage nach den Gründen für die Entscheidung. Bleibt die Versetzung aus deiner Sicht unzumutbar, lass die Rechtmäßigkeit anwaltlich prüfen, bevor du eine Klage in Betracht ziehst oder eine neue Position antrittst. Gerade bei krankheitsbedingten Versetzungen zeigt sich oft erst im Detail, ob dein Arbeitgeber wirklich alle milderen Mittel geprüft hat.
Eine innerbetriebliche Versetzung wegen Krankheit ist kein Selbstläufer für deinen Arbeitgeber. Sie muss billigem Ermessen entsprechen, gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen und, sofern vorhanden, den Betriebsrat einbinden. Wir prüfen für dich, ob deine Versetzung diesen Anforderungen standhält, und begleiten dich bei Bedarf bis vor das Arbeitsgericht. Nimm Kontakt zu uns auf und lass deine Situation einschätzen.
Wende dich frühzeitig an eine auf Arbeitsrecht ausgerichtete Kanzlei, die deinen Fall individuell einschätzen kann, bevor Fristen verstreichen oder du unbedacht Fakten schaffst.
Ein eigenständiger Kündigungsschutz allein wegen einer Versetzung existiert nicht. Relevant wird das Thema meist erst, wenn im Anschluss an eine gescheiterte Versetzung eine krankheitsbedingte Kündigung droht.
Ja, im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO kann dein Arbeitgeber dich grundsätzlich auch ohne deine Zustimmung versetzen, solange die Versetzung billigem Ermessen entspricht und dein Arbeitsvertrag dem nicht entgegensteht.
Ja, hältst du die Versetzung für unzulässig, kannst du im Wege einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht klären lassen, ob die Weisung wirksam ist.
Nein, die Teilnahme an einem BEM ist für dich freiwillig. Du kannst ein Angebot deines Arbeitgebers ablehnen, solltest dir aber bewusst sein, dass ein BEM auch dir helfen kann, deine gesundheitliche Situation dokumentiert in die Entscheidung einzubringen.
Eine gesetzliche Begründungspflicht gegenüber dir persönlich besteht nicht in jedem Fall, aus Beweisgründen ist es aber üblich und sinnvoll, dass dein Arbeitgeber dir die Gründe nachvollziehbar mitteilt, insbesondere wenn ein Betriebsrat beteiligt ist.
Ist die Versetzung wirksam, kann eine Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Hältst du die Versetzung dagegen für unwirksam, solltest du das vorher anwaltlich klären lassen, statt eigenmächtig zu handeln.
Eine vorübergehende gesundheitliche Einschränkung rechtfertigt in der Regel keine dauerhafte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. Hier sollte die Verhältnismäßigkeit besonders genau geprüft werden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen kurzfristigen Einsätzen und echten Versetzungen. Eine Zuweisung, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder deine Arbeitsbedingungen erheblich verändert, gilt betriebsverfassungsrechtlich als Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG.
Das kommt darauf an. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein neuer Vorgesetzter eine Versetzung darstellen, wenn dieser über weitergehende Personalbefugnisse verfügt und sich dein Arbeitsumfeld dadurch spürbar ändert.
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