Blick von unten auf eine große korinthische Säule und eine Steinfigur in einer Wandnische eines historischen Gebäudes.

Grundlagenschulung für neu gewählte Betriebsräte: Was ihr braucht, worauf ihr achten müsst

Der erste Tag im Betriebsrat

Die Wahl ist geschafft. Du bist jetzt im Betriebsrat – und damit beginnt eine verantwortungsvolle Aufgabe: Du vertrittst die Interessen der Belegschaft, wirkst bei Entscheidungen des Arbeitgebers mit und trägst Mitverantwortung für das, was im Betrieb passiert.

Doch wie soll das funktionieren, wenn du die rechtlichen Grundlagen noch nicht kennst? Das Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsrechte, Betriebsvereinbarungen, Beschlussverfahren – das ist kein Stoff, den man nebenbei lernt. Und genau deshalb gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Grundlagenschulungen.

In der Praxis erleben wir immer wieder, dass neu gewählte Betriebsratsmitglieder diesen Anspruch nicht kennen oder nicht wissen, wie sie ihn richtig geltend machen. Dieser Artikel schließt diese Lücke.

Das Wichtigste im Überblick

  • Neu gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Grundlagenschulungen – die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 37 Abs. 6 BetrVG).
  • Die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung wird für erstmals gewählte Mitglieder in aller Regel bejaht – der Arbeitgeber kann sie nicht pauschal verweigern.
  • Ohne ordnungsgemäßen Gremiumsbeschluss vor der Anmeldung riskiert ihr den Kostenerstattungsanspruch – die richtige Vorgehensweise ist entscheidend.

Rechtliche Grundlagen

Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Der Anspruch auf Grundlagenschulungen ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Für neu gewählte Mitglieder bedeutet das: Eine Grundlagenschulung ist nahezu immer als erforderlich anzusehen. Wer zum ersten Mal im Betriebsrat ist, verfügt in der Regel nicht über ausreichende Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsrechts, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das ist keine individuelle Schwäche – das ist schlicht der Normalfall, den der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt hat.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber alle Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG umfasst das:

  • Kursgebühren und Seminarkosten
  • Fahrtkosten (nach betrieblichen Reisekostenregelungen oder ortsüblichem Maßstab)
  • Übernachtungskosten bei mehrtägigen Schulungen
  • Verpflegungskosten, soweit sie mit der Schulung verbunden sind

Der Arbeitgeber kann nicht darauf bestehen, dass das Mitglied zunächst in Vorleistung tritt und sich die Kosten im Nachhinein erstatten lässt – es sei denn, das ist im Betrieb so üblich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Klärung der Kostenfrage vor der Schulung.

§ 37 Abs. 7 BetrVG – zusätzliche Freistellung

Neben dem Anspruch auf erforderliche Schulungen können Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 7 BetrVG weitere Freistellungen für allgemein anerkannte Schulungsveranstaltungen in Anspruch nehmen. In der ersten Amtsperiode beträgt dieser Anspruch vier Wochen (in jeder weiteren Amtsperiode drei Wochen). Hier trägt das Mitglied regelmäßig die Kosten selbst – die Freistellung mit Lohnfortzahlung ist jedoch garantiert.

Dieser Anspruch ist von § 37 Abs. 6 BetrVG unabhängig und kann zusätzlich genutzt werden. In der Praxis wird er häufig übersehen.

Abgrenzung: Wann gilt welche Norm?

Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie über die Kostenübernahme entscheidet:

  • § 37 Abs. 6 BetrVG: Schulung ist für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderlich → Arbeitgeber trägt alle Kosten + Freistellung
  • § 37 Abs. 7 BetrVG: Allgemein anerkannte Schulung ohne spezifischen Bezug zur aktuellen Betriebssituation → nur Freistellung, keine Kostenübernahme

In der Praxis lässt sich für Grundlagenschulungen fast immer § 37 Abs. 6 BetrVG heranziehen – der Bezug zur konkreten Betriebsratsarbeit ist bei neu gewählten Mitgliedern offensichtlich.

Hauptaspekte und wichtige Teilbereiche

1. Was gehört in eine Grundlagenschulung?

Eine gute Grundlagenschulung für neu gewählte Betriebsratsmitglieder deckt in der Regel folgende Themenbereiche ab:

Betriebsverfassungsrecht: Die rechtliche Grundlage der gesamten Betriebsratsarbeit. Hier lernt ihr, wie der Betriebsrat organisiert ist, welche Beschlüsse er fassen kann und muss, welche Rechte und Pflichten das einzelne Mitglied hat und wie das Verhältnis zum Arbeitgeber rechtlich geregelt ist.

Mitbestimmungsrechte: Das Herzstück der Betriebsratsarbeit. Von erzwingbarer Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) über Informations- und Beratungsrechte bis hin zu Zustimmungsverweigerungen bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG): Was darf der Arbeitgeber ohne euch, was nur mit euch, und was gar nicht?

Betriebsvereinbarungen: Wie entstehen sie, was können sie regeln, welche Grenzen gelten? Ein Grundverständnis für dieses zentrale Instrument der Betriebsratsarbeit ist unverzichtbar.

Arbeitsrechtliche Grundlagen: Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Einstellung – Betriebsratsmitglieder müssen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Zusammenhänge kennen, um die Belegschaft wirksam vertreten zu können.

Sitzungen und Beschlüsse: Wie läuft eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung ab? Was sind die Anforderungen an einen wirksamen Beschluss? Fehler hier können die gesamte Betriebsratsarbeit gefährden.

Schweigepflicht und Amtspflichten: Betriebsratsmitglieder tragen besondere Verantwortung – auch rechtlich. Was darf nach außen getragen werden, was nicht? Welche Haftungsrisiken bestehen?

2. Wie schnell sollte die Grundlagenschulung stattfinden?

Je früher, desto besser. Viele Betriebsratspflichten beginnen unmittelbar mit der Wahl – Fristen laufen, Anhörungsrechte entstehen, Verhandlungen stehen an. Ein Betriebsratsmitglied, das sechs Monate nach der Wahl noch keine Grundlagenschulung besucht hat, arbeitet in einer rechtlichen Grauzone.

In der Praxis empfehlen wir, die Schulung innerhalb der ersten drei bis vier Monate nach der Wahl zu absolvieren. Gibt es im Betrieb konkrete Themen – eine Umstrukturierung oder eine anstehende Betriebsvereinbarung – kann es noch dringlicher sein.

3. Der richtige Ablauf: Beschluss vor Anmeldung

Ein häufiger und folgenreicher Fehler: Das Betriebsratsmitglied meldet sich selbst für eine Schulung an – ohne vorherigen Gremiumsbeschluss. Das kann den Anspruch auf Kostenübernahme gefährden.

Der richtige Ablauf:

  1. Schulungsangebot recherchieren: Welche Anbieter kommen infrage? Was kostet die Schulung, wann findet sie statt?
  2. Tagesordnungspunkt einbringen: Das Mitglied bringt den Schulungswunsch als Tagesordnungspunkt in die nächste Betriebsratssitzung ein.
  3. Gremiumsbeschluss fassen: Der Betriebsrat beschließt die Schulungsteilnahme und begründet die Erforderlichkeit im Protokoll.
  4. Arbeitgeber informieren: Der Beschluss wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt – mit ausreichend Vorlauf (mindestens zwei bis drei Wochen).
  5. Einwände prüfen: Erhebt der Arbeitgeber Einwände, sind diese rechtlich zu prüfen. Unbegründete Einwände sind zurückzuweisen.
  6. Schulung besuchen und Kosten geltend machen: Nach der Schulung werden die Kosten beim Arbeitgeber eingereicht.

4. Was tun, wenn der Arbeitgeber die Schulung ablehnt?

Der Arbeitgeber kann keine Schulung pauschal ablehnen. Er kann lediglich:

  • die Erforderlichkeit bestreiten (bei Grundlagenschulungen für neue Mitglieder regelmäßig ohne Erfolg),
  • den konkreten Zeitpunkt beanstanden, wenn betriebliche Belange erheblich beeinträchtigt werden,
  • auf ein günstigeres, inhaltlich gleichwertiges Angebot hinweisen (wobei der Betriebsrat nicht verpflichtet ist das günstigste Angebot zu wählen.

Bleibt es beim Streit, ist das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht der richtige Weg. Hier kann der Betriebsrat – vertreten durch einen Anwalt – seinen Anspruch durchsetzen. Einstweilige Verfügungen sind möglich, wenn die Schulung zeitnah stattfinden soll.

5. Mehrere neue Mitglieder gleichzeitig: Was gilt?

Sind mehrere Mitglieder neu gewählt, stellt sich oft die Frage, ob alle gleichzeitig dieselbe Schulung besuchen können. Grundsätzlich hat jedes Mitglied einen eigenen Schulungsanspruch. Allerdings muss die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gewährleistet bleiben – und der Betrieb darf nicht unverhältnismäßig belastet werden.

In der Praxis kann eine zeitliche Staffelung sinnvoll sein: Eine Gruppe besucht die Schulung im ersten Quartal, die andere im zweiten. Der Anspruch jedes einzelnen Mitglieds bleibt davon unberührt.

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Arbeitgeber bestreitet Erforderlichkeit mit Verweis auf erfahrene Kollegen

Ein neu gewähltes Mitglied beantragt eine Grundlagenschulung. Der Arbeitgeber erklärt, es seien genügend erfahrene Betriebsratsmitglieder vorhanden, die das neue Mitglied einarbeiten könnten.

Lösungsansatz: Diese Argumentation greift nicht. Der gesetzliche Schulungsanspruch ist ein individueller Anspruch jedes Mitglieds – er kann nicht durch die Kenntnisse anderer Gremiumsmitglieder ersetzt werden. Die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung für ein erstmals gewähltes Mitglied ist in aller Regel gegeben. Im Beschlussverfahren hat der Betriebsrat hier eine sehr starke Ausgangsposition.

Fall 2: Arbeitgeber akzeptiert die Schulung, aber nicht den gewählten Anbieter

Der Betriebsrat hat sich für ein renommiertes Schulungsinstitut entschieden. Der Arbeitgeber verweist auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und erklärt, er werde nur dieses finanzieren.

Lösungsansatz: Der Arbeitgeber darf nicht einseitig den Anbieter vorschreiben. Wenn der Betriebsrat nachvollziehbar begründet, warum der gewählte Anbieter inhaltlich besser geeignet ist – etwa aufgrund des Programms, der Referenten oder der Praxisnähe –, ist die Entscheidung des Gremiums maßgeblich. Nur wenn beide Angebote wirklich gleichwertig sind und das teurere Angebot keinen sachlichen Mehrwert bietet, kann der Arbeitgeber auf das günstigere verweisen.

Fall 3: Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit

Ein Betriebsratsmitglied arbeitet im Schichtdienst. Die Schulung findet an einem Tag statt, an dem das Mitglied eigentlich Nachtschicht hätte. Der Arbeitgeber erklärt, die Schulung sei Privatsache.

Lösungsansatz: Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt – mit vollem Vergütungsanspruch. Liegt die Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit des Mitglieds, entsteht in der Regel ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Die Teilnahme ist keine Privatsache, sondern Teil der Betriebsratsarbeit.

Praktische Tipps für neu gewählte Betriebsratsmitglieder

  • Frühzeitig handeln: Klärt den Schulungsbedarf direkt nach der Konstituierung des Betriebsrats.
  • Gremiumsbeschluss dokumentieren: Haltet im Protokoll fest, warum die Schulung erforderlich ist – konkret und mit Bezug zur aktuellen Betriebssituation.
  • Schriftlich kommunizieren: Informiert den Arbeitgeber immer schriftlich über die Schulungsteilnahme – und bewahrt alle Nachweise auf.
  • Kosten vorab klären: Fragt vor der Schulung schriftlich an, wie der Arbeitgeber die Kostenübernahme handhaben wird.
  • Betriebsrat geschlossen auftreten: Der Schulungsanspruch ist ein Gremiumsbeschluss – nicht das Anliegen eines einzelnen Mitglieds. Tretet gemeinsam auf.

Ihr seid frisch gewählt und wollt eure Grundlagenschulung auf soliden Boden stellen? Wir beraten euch zur richtigen Vorgehensweise – damit der Anspruch auch wirklich durchgesetzt wird.

Aktuelle Entwicklungen

Die Anforderungen an Betriebsratsmitglieder wachsen. Digitale Transformation, neue Arbeitsmodelle, KI-gestützte Prozesse, mobiles Arbeiten – all das verändert die Aufgaben des Betriebsrats und erhöht den Schulungsbedarf. Grundlagenschulungen, die diese Themen bereits aufgreifen, bieten neu gewählten Mitgliedern einen echten Startvorteil.

Gleichzeitig hat sich die Diskussion um Online- und Hybridformate für Betriebsratsschulungen verstärkt. Grundsätzlich sind auch digitale Formate möglich – entscheidend ist der Inhalt, nicht das Medium. Betriebsräte sollten bei der Auswahl des Anbieters darauf achten, dass das Format einen echten Austausch ermöglicht und nicht nur Frontalvortrag liefert.

Checkliste: Grundlagenschulung richtig beantragen und durchführen

  • Schulungsbedarf unmittelbar nach der Wahl besprechen
  • Geeignetes Schulungsangebot recherchieren und dokumentieren
  • Tagesordnungspunkt für Betriebsratssitzung einbringen
  • Ordnungsgemäßen Beschluss fassen und protokollieren (Erforderlichkeit begründen)
  • Arbeitgeber schriftlich und rechtzeitig informieren
  • Kostenfrage vorab schriftlich klären
  • Etwaige Einwände des Arbeitgebers rechtlich prüfen lassen
  • Schulung besuchen und Teilnahmebestätigung aufbewahren
  • Kosten beim Arbeitgeber einreichen
  • Bei Streit: anwaltliche Beratung und ggf. Beschlussverfahren

Fazit

Die Grundlagenschulung ist kein optionales Angebot – sie ist die Voraussetzung dafür, dass neu gewählte Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben überhaupt wahrnehmen können. Der gesetzliche Anspruch ist klar; wer ihn kennt und richtig geltend macht, braucht auch die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber nicht zu scheuen.

Wir bei NOMiA begleiten Betriebsräte von Anfang an – bei der Durchsetzung des Schulungsanspruchs, in der laufenden Beratung, durch Inhouseschulungen und wenn es darauf ankommt, auch vor Gericht.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die Wahl des Anbieters liegt beim Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann auf günstigere, gleichwertige Alternativen hinweisen – vorschreiben darf er nichts.

Ja. Für erstmals gewählte Mitglieder wird die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung in aller Regel bejaht. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf erfahrene Kollegen ablehnen.

Grundsätzlich ja – solange die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats gewährleistet bleibt und der Betrieb nicht unverhältnismäßig belastet wird. Im Zweifel kann eine zeitliche Staffelung sinnvoll sein.

Ja. Der Schulungsanspruch besteht während der gesamten Amtszeit – nicht nur in der ersten Periode. Voraussetzung bleibt die Erforderlichkeit im konkreten Fall.

Ja. Auch digitale Formate können als Grundlagenschulungen anerkannt werden – entscheidend ist der Inhalt. Bei der Auswahl solltet ihr darauf achten, dass das Format echten Austausch und Interaktion ermöglicht.

Ja. Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsarbeit und finden während der Arbeitszeit statt – mit vollem Vergütungsanspruch. Fällt die Schulung außerhalb der Arbeitszeit, entsteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich.

Keine gesetzliche Frist, aber eine klare Empfehlung: so früh wie möglich, idealerweise innerhalb der ersten drei bis vier Monate nach der Wahl. Je früher ihr die Grundlagen kennt, desto handlungsfähiger seid ihr.

Dann fehlt die formale Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten verweigern. Künftig immer: erst Beschluss, dann Anmeldung.

Zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Bleibt der Arbeitgeber dabei, ist der Weg zum Arbeitsgericht im Beschlussverfahren der nächste Schritt. Anwaltliche Unterstützung ist dann dringend zu empfehlen.

Das Gesetz nennt keine feste Tageszahl für § 37 Abs. 6 BetrVG – maßgeblich ist die Erforderlichkeit. Typische Grundlagenschulungen dauern drei bis fünf Tage. Für § 37 Abs. 7 BetrVG gilt in der ersten Amtsperiode ein Anspruch auf vier Wochen Freistellung.

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