
Die Wahl ist geschafft. Du bist jetzt im Betriebsrat – und damit beginnt eine verantwortungsvolle Aufgabe: Du vertrittst die Interessen der Belegschaft, wirkst bei Entscheidungen des Arbeitgebers mit und trägst Mitverantwortung für das, was im Betrieb passiert.
Doch wie soll das funktionieren, wenn du die rechtlichen Grundlagen noch nicht kennst? Das Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsrechte, Betriebsvereinbarungen, Beschlussverfahren – das ist kein Stoff, den man nebenbei lernt. Und genau deshalb gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Grundlagenschulungen.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass neu gewählte Betriebsratsmitglieder diesen Anspruch nicht kennen oder nicht wissen, wie sie ihn richtig geltend machen. Dieser Artikel schließt diese Lücke.
Der Anspruch auf Grundlagenschulungen ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Für neu gewählte Mitglieder bedeutet das: Eine Grundlagenschulung ist nahezu immer als erforderlich anzusehen. Wer zum ersten Mal im Betriebsrat ist, verfügt in der Regel nicht über ausreichende Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsrechts, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Das ist keine individuelle Schwäche – das ist schlicht der Normalfall, den der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt hat.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber alle Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG umfasst das:
Der Arbeitgeber kann nicht darauf bestehen, dass das Mitglied zunächst in Vorleistung tritt und sich die Kosten im Nachhinein erstatten lässt – es sei denn, das ist im Betrieb so üblich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Klärung der Kostenfrage vor der Schulung.
Neben dem Anspruch auf erforderliche Schulungen können Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 7 BetrVG weitere Freistellungen für allgemein anerkannte Schulungsveranstaltungen in Anspruch nehmen. In der ersten Amtsperiode beträgt dieser Anspruch vier Wochen (in jeder weiteren Amtsperiode drei Wochen). Hier trägt das Mitglied regelmäßig die Kosten selbst – die Freistellung mit Lohnfortzahlung ist jedoch garantiert.
Dieser Anspruch ist von § 37 Abs. 6 BetrVG unabhängig und kann zusätzlich genutzt werden. In der Praxis wird er häufig übersehen.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie über die Kostenübernahme entscheidet:
In der Praxis lässt sich für Grundlagenschulungen fast immer § 37 Abs. 6 BetrVG heranziehen – der Bezug zur konkreten Betriebsratsarbeit ist bei neu gewählten Mitgliedern offensichtlich.
Eine gute Grundlagenschulung für neu gewählte Betriebsratsmitglieder deckt in der Regel folgende Themenbereiche ab:
Betriebsverfassungsrecht: Die rechtliche Grundlage der gesamten Betriebsratsarbeit. Hier lernt ihr, wie der Betriebsrat organisiert ist, welche Beschlüsse er fassen kann und muss, welche Rechte und Pflichten das einzelne Mitglied hat und wie das Verhältnis zum Arbeitgeber rechtlich geregelt ist.
Mitbestimmungsrechte: Das Herzstück der Betriebsratsarbeit. Von erzwingbarer Mitbestimmung (§ 87 BetrVG) über Informations- und Beratungsrechte bis hin zu Zustimmungsverweigerungen bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG): Was darf der Arbeitgeber ohne euch, was nur mit euch, und was gar nicht?
Betriebsvereinbarungen: Wie entstehen sie, was können sie regeln, welche Grenzen gelten? Ein Grundverständnis für dieses zentrale Instrument der Betriebsratsarbeit ist unverzichtbar.
Arbeitsrechtliche Grundlagen: Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Einstellung – Betriebsratsmitglieder müssen die wichtigsten arbeitsrechtlichen Zusammenhänge kennen, um die Belegschaft wirksam vertreten zu können.
Sitzungen und Beschlüsse: Wie läuft eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung ab? Was sind die Anforderungen an einen wirksamen Beschluss? Fehler hier können die gesamte Betriebsratsarbeit gefährden.
Schweigepflicht und Amtspflichten: Betriebsratsmitglieder tragen besondere Verantwortung – auch rechtlich. Was darf nach außen getragen werden, was nicht? Welche Haftungsrisiken bestehen?
Je früher, desto besser. Viele Betriebsratspflichten beginnen unmittelbar mit der Wahl – Fristen laufen, Anhörungsrechte entstehen, Verhandlungen stehen an. Ein Betriebsratsmitglied, das sechs Monate nach der Wahl noch keine Grundlagenschulung besucht hat, arbeitet in einer rechtlichen Grauzone.
In der Praxis empfehlen wir, die Schulung innerhalb der ersten drei bis vier Monate nach der Wahl zu absolvieren. Gibt es im Betrieb konkrete Themen – eine Umstrukturierung oder eine anstehende Betriebsvereinbarung – kann es noch dringlicher sein.
Ein häufiger und folgenreicher Fehler: Das Betriebsratsmitglied meldet sich selbst für eine Schulung an – ohne vorherigen Gremiumsbeschluss. Das kann den Anspruch auf Kostenübernahme gefährden.
Der richtige Ablauf:
Der Arbeitgeber kann keine Schulung pauschal ablehnen. Er kann lediglich:
Bleibt es beim Streit, ist das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht der richtige Weg. Hier kann der Betriebsrat – vertreten durch einen Anwalt – seinen Anspruch durchsetzen. Einstweilige Verfügungen sind möglich, wenn die Schulung zeitnah stattfinden soll.
Sind mehrere Mitglieder neu gewählt, stellt sich oft die Frage, ob alle gleichzeitig dieselbe Schulung besuchen können. Grundsätzlich hat jedes Mitglied einen eigenen Schulungsanspruch. Allerdings muss die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gewährleistet bleiben – und der Betrieb darf nicht unverhältnismäßig belastet werden.
In der Praxis kann eine zeitliche Staffelung sinnvoll sein: Eine Gruppe besucht die Schulung im ersten Quartal, die andere im zweiten. Der Anspruch jedes einzelnen Mitglieds bleibt davon unberührt.
Ein neu gewähltes Mitglied beantragt eine Grundlagenschulung. Der Arbeitgeber erklärt, es seien genügend erfahrene Betriebsratsmitglieder vorhanden, die das neue Mitglied einarbeiten könnten.
Lösungsansatz: Diese Argumentation greift nicht. Der gesetzliche Schulungsanspruch ist ein individueller Anspruch jedes Mitglieds – er kann nicht durch die Kenntnisse anderer Gremiumsmitglieder ersetzt werden. Die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung für ein erstmals gewähltes Mitglied ist in aller Regel gegeben. Im Beschlussverfahren hat der Betriebsrat hier eine sehr starke Ausgangsposition.
Der Betriebsrat hat sich für ein renommiertes Schulungsinstitut entschieden. Der Arbeitgeber verweist auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und erklärt, er werde nur dieses finanzieren.
Lösungsansatz: Der Arbeitgeber darf nicht einseitig den Anbieter vorschreiben. Wenn der Betriebsrat nachvollziehbar begründet, warum der gewählte Anbieter inhaltlich besser geeignet ist – etwa aufgrund des Programms, der Referenten oder der Praxisnähe –, ist die Entscheidung des Gremiums maßgeblich. Nur wenn beide Angebote wirklich gleichwertig sind und das teurere Angebot keinen sachlichen Mehrwert bietet, kann der Arbeitgeber auf das günstigere verweisen.
Ein Betriebsratsmitglied arbeitet im Schichtdienst. Die Schulung findet an einem Tag statt, an dem das Mitglied eigentlich Nachtschicht hätte. Der Arbeitgeber erklärt, die Schulung sei Privatsache.
Lösungsansatz: Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt – mit vollem Vergütungsanspruch. Liegt die Schulung außerhalb der regulären Arbeitszeit des Mitglieds, entsteht in der Regel ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Die Teilnahme ist keine Privatsache, sondern Teil der Betriebsratsarbeit.
Ihr seid frisch gewählt und wollt eure Grundlagenschulung auf soliden Boden stellen? Wir beraten euch zur richtigen Vorgehensweise – damit der Anspruch auch wirklich durchgesetzt wird.
Die Anforderungen an Betriebsratsmitglieder wachsen. Digitale Transformation, neue Arbeitsmodelle, KI-gestützte Prozesse, mobiles Arbeiten – all das verändert die Aufgaben des Betriebsrats und erhöht den Schulungsbedarf. Grundlagenschulungen, die diese Themen bereits aufgreifen, bieten neu gewählten Mitgliedern einen echten Startvorteil.
Gleichzeitig hat sich die Diskussion um Online- und Hybridformate für Betriebsratsschulungen verstärkt. Grundsätzlich sind auch digitale Formate möglich – entscheidend ist der Inhalt, nicht das Medium. Betriebsräte sollten bei der Auswahl des Anbieters darauf achten, dass das Format einen echten Austausch ermöglicht und nicht nur Frontalvortrag liefert.
Die Grundlagenschulung ist kein optionales Angebot – sie ist die Voraussetzung dafür, dass neu gewählte Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben überhaupt wahrnehmen können. Der gesetzliche Anspruch ist klar; wer ihn kennt und richtig geltend macht, braucht auch die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber nicht zu scheuen.
Wir bei NOMiA begleiten Betriebsräte von Anfang an – bei der Durchsetzung des Schulungsanspruchs, in der laufenden Beratung, durch Inhouseschulungen und wenn es darauf ankommt, auch vor Gericht.
Nein. Die Wahl des Anbieters liegt beim Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann auf günstigere, gleichwertige Alternativen hinweisen – vorschreiben darf er nichts.
Ja. Für erstmals gewählte Mitglieder wird die Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung in aller Regel bejaht. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf erfahrene Kollegen ablehnen.
Grundsätzlich ja – solange die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats gewährleistet bleibt und der Betrieb nicht unverhältnismäßig belastet wird. Im Zweifel kann eine zeitliche Staffelung sinnvoll sein.
Ja. Der Schulungsanspruch besteht während der gesamten Amtszeit – nicht nur in der ersten Periode. Voraussetzung bleibt die Erforderlichkeit im konkreten Fall.
Ja. Auch digitale Formate können als Grundlagenschulungen anerkannt werden – entscheidend ist der Inhalt. Bei der Auswahl solltet ihr darauf achten, dass das Format echten Austausch und Interaktion ermöglicht.
Ja. Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsarbeit und finden während der Arbeitszeit statt – mit vollem Vergütungsanspruch. Fällt die Schulung außerhalb der Arbeitszeit, entsteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich.
Keine gesetzliche Frist, aber eine klare Empfehlung: so früh wie möglich, idealerweise innerhalb der ersten drei bis vier Monate nach der Wahl. Je früher ihr die Grundlagen kennt, desto handlungsfähiger seid ihr.
Dann fehlt die formale Grundlage für den Kostenerstattungsanspruch. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten verweigern. Künftig immer: erst Beschluss, dann Anmeldung.
Zunächst schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Bleibt der Arbeitgeber dabei, ist der Weg zum Arbeitsgericht im Beschlussverfahren der nächste Schritt. Anwaltliche Unterstützung ist dann dringend zu empfehlen.
Das Gesetz nennt keine feste Tageszahl für § 37 Abs. 6 BetrVG – maßgeblich ist die Erforderlichkeit. Typische Grundlagenschulungen dauern drei bis fünf Tage. Für § 37 Abs. 7 BetrVG gilt in der ersten Amtsperiode ein Anspruch auf vier Wochen Freistellung.
Wenn Sie Fragen haben oder ausführlich beraten werden wollen, sprechen Sie uns an:
Telefon 069 242689-0 oder schreiben Sie uns ein E-Mail