
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder dem Eintritt einer bestimmten Bedingung. Diese Besonderheit unterscheidet ihn fundamental vom unbefristeten Arbeitsvertrag und hat weitreichende Konsequenzen für die Kündigungsmöglichkeiten.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Voraussetzungen und Grenzen befristeter Beschäftigungsverhältnisse. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist eine ordentliche Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist nur nach § 15 Abs. 4 TzBfG möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die außerordentliche Kündigung bleibt unabhängig davon nach § 626 BGB zulässig. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht gilt ausdrücklich auch für befristete Arbeitsverträge, falls ein wichtiger Grund vorliegt.
Diese gesetzliche Regelung schützt beide Vertragsparteien vor unerwarteten Vertragsbeendigungen während der vereinbarten Laufzeit. Arbeitnehmer können sich auf die Beschäftigung bis zum vertraglich festgelegten Ende verlassen, während Arbeitgeber Planungssicherheit für den vereinbarten Zeitraum erhalten.
• Befristete Arbeitsverträge können nur in Ausnahmefällen vorzeitig gekündigt werden - eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen
• Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich, erfordert aber schwerwiegende Pflichtverletzungen
• Vertragliche Kündigungsklauseln oder Auflösungsverträge können Wege zur vorzeitigen Beendigung eröffnen
Die ordentliche Kündigung, wie sie bei unbefristeten Arbeitsverträgen unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen möglich ist, scheidet bei befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich aus. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Natur der Befristung selbst.
Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, dass die Vereinbarung einer Befristung eine ausreichende Planungsgrundlage für beide Seiten darstellt. Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit würde diesem Zweck widersprechen und die Rechtssicherheit untergraben.
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können sich daher ohne weiteres durch eine ordentliche Kündigung aus dem befristeten Arbeitsverhältnis lösen. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Befristung und den persönlichen Umständen der Beteiligten.
Die Rechtsfolge ist eindeutig: Liegt keine vertraglich oder tariflich ausdrücklich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit vor, ist eine ausgesprochene ordentliche Kündigung rechtlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann trotz Kündigung bis zum vertraglich vereinbarten Ende fort.
Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich. Sie erfordert jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der es einer Vertragspartei unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen oder andere gravierende Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar machen. Die Hürden für eine wirksame außerordentliche Kündigung sind dabei besonders hoch.
Typische Beispiele für wichtige Gründe auf Arbeitgeberseite sind schwere Vertrauensbrüche wie Diebstahl, Betrug oder wiederholte schwerwiegende Arbeitsverweigerung. Auf Arbeitnehmerseite können systematische Mobbing-Handlungen, ausbleibende Lohnzahlungen oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen einen wichtigen Grund darstellen.
Die außerordentliche Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des kündigungsrelevanten Sachverhalts ausgesprochen werden. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist bei kurzer Restlaufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses besonders sorgfältig zu prüfen, ob die außerordentliche Kündigung wirklich unzumutbar ist. Die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes steigen mit abnehmender Restlaufzeit.
Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Unkündbarkeit befristeter Arbeitsverträge stellen vertragliche Kündigungsklauseln dar. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG kann die ordentliche Kündigung einzelvertraglich vereinbart werden.
Solche Klauseln müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden und können nicht stillschweigend angenommen werden. Sie ermöglichen es beiden Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich zu beenden.
Kündigungsklauseln müssen klar und verständlich gefasst sein. Eine einseitige Kündigungsmöglichkeit kann insbesondere dann unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt oder gegen das AGB-Recht (§ 307 BGB) verstößt. Grundsätzlich kann aber eine Kündigungsmöglichkeit sowohl für eine als auch für beide Vertragsparteien vereinbart werden.
Bei der Vereinbarung von Kündigungsklauseln ist auch das anwendbare Kündigungsschutzrecht zu beachten. Greift das Kündigungsschutzgesetz, müssen auch bei befristeten Arbeitsverträgen mit Kündigungsklausel die entsprechenden Schutzvorschriften beachtet werden.
Besonders bei längeren Befristungen oder bei mehrfach verlängerten befristeten Arbeitsverträgen sind Kündigungsklauseln ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung.
Auflösungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung als Alternative
Der Auflösungsvertrag (auch Aufhebungsvertrag genannt) stellt eine weitere Möglichkeit dar, ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Er beruht auf dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien und ist daher jederzeit möglich.
Im Auflösungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt, Abfindungsregelungen und andere Modalitäten frei vereinbaren. Für die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags ist gemäß § 623 BGB die Schriftform zwingend erforderlich.
Der Vorteil des Auflösungsvertrags liegt in seiner Flexibilität und Rechtssicherheit. Beide Parteien können ihre Interessen berücksichtigen und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung finden. Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Beendigung werden vermieden.
Die Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag erfordern oft ein juristisches Feingefühl. Insbesondere die Formulierung von Abfindungsklauseln, Zeugnisverpflichtungen und Verschwiegenheitsvereinbarungen sollte professionell erfolgen.
Bei einem gewünschten vorzeitigen Ausstieg sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Oft sind Arbeitgeber zu Zugeständnissen bereit, wenn die Situation transparent dargelegt wird.
Vor der Vertragsunterzeichnung:
Bei gewünschter vorzeitiger Beendigung:
Bei Problemen mit der Gegenseite:
Nicht zwangsläufig. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob ein wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorlag. Die Sperrzeit entfällt, wenn andernfalls ohnehin mit einer rechtmäßigen Kündigung zu rechnen war und eine zumutbare Abfindung vereinbart wurde.
Ja, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind, gelten die entsprechenden Schutzbestimmungen auch bei befristeten Arbeitsverträgen.
Eine ordentliche Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist bei befristeten Arbeitsverträgen (ohne Kündigungsmöglichkeit) grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann grundsätzlich nur vorliegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten alleine stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Nein, ohne eine vertragliche Kündigungsklausel ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Du bist grundsätzlich bis zum Vertragsende gebunden.
Wiederholte oder längere Lohnrückstände können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Die Verhältnismäßigkeit und die Zwei-Wochen-Frist sind jedoch zu beachten.
Nicht automatisch. Sie müssen klar formuliert sein und dürfen nicht gegen AGB-Recht oder Treu und Glauben verstoßen. Bei unwirksamen Klauseln bleibt es beim Grundsatz der Unkündbarkeit.
Eine unwirksame Kündigung führt nicht zur Vertragsbeendigung. Du bleibst grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet und riskierst Schadensersatzansprüche bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz.
Informiere dich rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung oder Entfristung. Bei Interesse an einer Fortsetzung solltest du das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, da keine automatische Verlängerung erfolgt.
Am besten suchst du das Gespräch mit deinem aktuellen Arbeitgeber und bittest um einen Auflösungsvertrag. Viele Arbeitgeber zeigen sich bei transparenter Kommunikation kooperativ.
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