
Die Betriebsratswahl 2026 steht vor der Tür und wirft bereits jetzt ihre Schatten voraus. Der Betriebsrat wird alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai neu gewählt. Diese Wahl ist von enormer Bedeutung für die Mitbestimmung am Arbeitsplatz und die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten.
Für viele Unternehmen und Beschäftigte ist die Betriebsratswahl jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Wie läuft das Wahlverfahren ab? Welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten? Diese und weitere Fragen beschäftigen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der Vorbereitungszeit.
Die kommende Wahl bietet die Chance, die Mitbestimmung im Betrieb zu stärken und neue Impulse für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung zu setzen. Gleichzeitig müssen alle Beteiligten die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, um Wahlanfechtungen und rechtliche Probleme zu vermeiden.
• Die nächsten regulären Betriebsratswahlen finden deutschlandweit von März bis Mai 2026 statt
• Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, wählbar sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
• Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der rechtlichen Vorgaben sind entscheidend für eine erfolgreiche Wahl
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bildet die rechtliche Grundlage für Betriebsratswahlen in Deutschland. Die wichtigsten Regelungen zur Betriebsratswahl finden sich in den §§ 7 bis 20a BetrVG sowie flankierend zum Wahlschutz in §20, §104 BetrVG und §108b StGB.
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren das Recht, den Betriebsrat zu wählen. Hierzu zählen nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, befristet Beschäftigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Leiharbeitnehmer. Wählbar sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört haben.
Die Betriebsratswahl unterliegt strengen formalen Anforderungen. Das Wahlverfahren muss demokratischen Grundsätzen entsprechen und eine geheime, unmittelbare und freie Wahl gewährleisten. Verstöße gegen diese Grundsätze können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein zentraler Aspekt ist der Wahlschutz. Sowohl Wahlbewerber als auch Wahlberechtigte genießen besonderen Schutz vor Benachteiligungen oder Behinderungen im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl. Arbeitgeber dürfen die Wahlwerbung nicht behindern und müssen die notwendigen Räumlichkeiten und Sachmittel für die Durchführung der Wahl zur Verfügung stellen.
Sie stehen vor einer Betriebsratswahl und benötigen rechtliche Beratung? Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Wahlverfahren und die Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die Betriebsratswahlen 2026 finden turnusmäßig alle vier Jahre statt. Der Wahlzeitraum erstreckt sich vom 1. März bis zum 31. Mai 2026. Innerhalb dieser Zeit können die Betriebe den konkreten Wahltermin frei wählen, wobei eine rechtzeitige Planung und Vorbereitung unerlässlich ist.
Die vierjährige Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet automatisch mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der nachfolgenden Wahl. Während dieser Zeit nimmt der gewählte Betriebsrat seine Aufgaben und Befugnisse nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr.
Normales Wahlverfahren:
Vereinfachtes Wahlverfahren:
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage vorzeitiger Neuwahlen. Diese können notwendig werden, wenn der amtierende Betriebsrat zurücktritt, die erforderliche Mindestanzahl von Mitgliedern unterschreitet oder durch erfolgreiche Wahlanfechtung aufgelöst wird. In solchen Fällen muss innerhalb bestimmter Fristen eine Neuwahl durchgeführt werden.
Die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl steht allen Arbeitnehmern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahl dem Betrieb angehören. Der Begriff des Arbeitnehmers wird dabei weit ausgelegt und umfasst verschiedene Beschäftigungsformen.
Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich wahlberechtigt, sofern sie die Altersgrenze erreicht haben. Auch Auszubildende und Praktikanten gehören zum wahlberechtigten Personenkreis, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis zum Betrieb stehen.
Bei Leiharbeitnehmern ist die Situation differenzierter zu betrachten. Sie sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als drei Monate ununterbrochen im Einsatzbetrieb tätig sind oder eine solche Einsatzdauer vorhersehbar ist. Diese Regelung trägt der besonderen Situation der Zeitarbeit Rechnung und soll eine stabile Interessenvertretung gewährleisten.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört haben. Diese Wartezeit soll sicherstellen, dass nur Personen mit ausreichender Betriebskenntnis für das Amt kandidieren können. Zeiten als Leiharbeitnehmer werden für die Sechs-Monats-Frist zur Wählbarkeit nur dann angerechnet, wenn unmittelbar nach dem Verleih ein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb des Entleihers begründet wird.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Hierzu zählen Personen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen, sofern sie nicht erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt sind.
Das Wahlverfahren zur Betriebsratswahl gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Phasen, die jeweils bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen. Der erste Schritt ist die Bildung eines Wahlvorstands, der die gesamte Wahl organisiert und durchführt.
Der Wahlvorstand wird entweder vom amtierenden Betriebsrat bestellt oder, falls kein Betriebsrat vorhanden ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern
Nach der Bildung des Wahlvorstands erfolgt der Erlass eines Wahlausschreibens. Diese muss alle wesentlichen Informationen zur Wahl enthalten, insbesondere den Wahltermin, die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die Bildung von Wahlgruppen und die Fristen für Wahlvorschläge.
Die Aufstellung der Kandidatenlisten ist ein weiterer zentraler Baustein des Wahlverfahrens. Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet werden, sofern mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind. Bei weniger als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterschrift eines wahlberechtigten Arbeitnehmers.
Die eigentliche Wahl erfolgt in der Regel mittels Stimmzettel in einer geheimen Abstimmung. Der Wahlvorstand überwacht den gesamten Wahlvorgang und stellt sicher, dass die demokratischen Grundsätze eingehalten werden. Nach Abschluss der Wahl werden die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis bekannt gegeben.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei verschiedene Wahlverfahren vor: das normale und das vereinfachte Wahlverfahren. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Betriebsgröße und anderen Faktoren ab.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden. In Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten kann es einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es ist charakterisiert durch verkürzte Fristen und weniger formale Anforderungen. Die Wahlausschreibung muss zwei Wochen vor der Wahlversammlung erfolgen, und die Kandidatenaufstellung kann bis eine Woche vor dem Wahltermin erfolgen.
Das normale Wahlverfahren ist in größeren Betrieben mit mehr als 100 (bzw. 200 ohne Vereinbarung) wahlberechtigten Arbeitnehmern durchzuführen. Hier gelten längere Fristen und strengere formale Anforderungen. Die Wahlausschreibung muss frühestens zehn und spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag erfolgen, und Wahlvorschläge müssen zwei Wochen vor der Wahl eingereicht werden.
Bei der Entscheidung zwischen den Verfahren ist die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung maßgebend. Schwankt die Beschäftigtenzahl um die Grenzwerte, kann dies zu Unsicherheiten bei der Verfahrenswahl führen.
Für Außendienstmitarbeiter oder Beschäftigte in anderen Betriebsstätten können besondere Vorkehrungen getroffen werden, um ihre Teilnahme an der Wahl beispielsweise durch Briefwahlzu ermöglichen. Die Wahl erfolgt jedoch grundsätzlich durch persönliche Stimmabgabe mit Stimmzettel in einer geheimen Abstimmung.
Ein wichtiger Aspekt der Betriebsratswahl istdie Sicherstellung einer angemessenen Geschlechtervertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass das Geschlecht in der Minderheit entsprechend seinem Anteil im Betrieb vertreten sein muss.
Das Geschlecht in der Minderheit muss mindestens entsprechend seinem (auf volle Sitze aufgerundeten) zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Diese Regelung gilt für beide Geschlechter und soll eine ausgewogene Interessenvertretung gewährleisten.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge soll die Geschlechterquote berücksichtigt werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Wahlchancen der einzelnen Kandidaten und erfordert eine sorgfältige Planung bei der Listenaufstellung.
Verstöße gegen die Geschlechterquote können zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Daher ist es wichtig, bereits bei der Kandidatenaufstellung die entsprechenden Vorgaben zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel für eine erfolgreiche und rechtssichere Betriebsratswahl. Bereits Monate vor dem eigentlichen Wahltermin sollten die notwendigen Vorbereitungen getroffen werden.
Der erste Schritt ist die Bildung eines kompetenten Wahlvorstands. Die Mitglieder sollten über ausreichende Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts verfügen oder entsprechende Schulungen absolvieren.
Das Wahlausschreiben ist das Fundament der gesamten Wahl und muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Eine Checkliste kann helfen, Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen enthalten sind. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Fristen und Termine, die exakt berechnet werden müssen.
Bei der Kandidatenaufstellung sollte frühzeitig mit potentiellen Bewerbern gesprochen werden. Dies gilt insbesondere für die Sicherstellung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung, die oft eine besondere Herausforderung darstellt. Eine offene Kommunikation über die Bedeutung und die Aufgaben der Betriebsratsarbeit kann helfen, geeignete Kandidaten zu motivieren.
Die Organisation des Wahlvorgangs erfordert detaillierte Planung. Wahlräume müssen reserviert, Stimmzettel gedruckt und Wahlurnen beschafft werden. Bei größeren Betrieben kann die Einrichtung mehrerer Wahllokale notwendig sein, um allen Wahlberechtigten die Teilnahme zu ermöglichen.
Die Kommunikation mit der Belegschaft ist ein oft unterschätzter Aspekt. Regelmäßige Informationen über den Stand der Wahlvorbereitungen und die Bedeutung der Wahl können die Wahlbeteiligung erhöhen und das Interesse an der Betriebsratsarbeit stärken. Zur Einbindung der Arbeitnehmer im Homeoffice ist besonders die rechtzeitige Zustellung des Wahlausschreibens und die Wahrung der Vorschlagsfristen zu beachten.
Die regulären Betriebsratswahlen finden zwischen dem 1. März und 31. Mai 2026 statt. Innerhalb dieses Zeitraums kann jeder Betrieb seinen individuellen Wahltermin festlegen.
In Betrieben ohne Betriebsrat können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, um einen Wahlvorstand zu wählen.
Alle Wahlunterlagen sind gemäß §19 WO bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats aufzubewahren. Dazu gehören Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlniederschriften und Wahlvorschläge.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist zwingend für Betriebe mit 5-100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anzuwenden. Das normale Wahlverfahren gilt für größere Betriebe mit mehr als 100 Wahlberechtigten.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, einschließlich Auszubildender, Teilzeitbeschäftigter und Leiharbeitnehmer, die am Wahltag länger als drei Monate im Betrieb tätig sind.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört haben. Ausgeschlossen sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Für Außendienstmitarbeiter oder Beschäftigte in anderen Betriebsstätten können besondere organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um ihre Teilnahme an der geheimen Stimmabgabe zu ermöglichen.
Das Geschlecht in der Minderheit muss mindestens entsprechend seinem (auf volle Sitze aufgerundeten) zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein.
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