Blick von unten auf eine große korinthische Säule und eine Steinfigur in einer Wandnische eines historischen Gebäudes.

Betriebsrätemodernisierungsgesetz: Was Betriebsräte und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Warum das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wichtig ist

Digitalisierung, mobiles Arbeiten, Künstliche Intelligenz – die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren tiefgreifend verändert. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hingegen stammt noch aus dem Jahr 1972. Dieser Widerspruch sollte mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz aufgelöst werden, das am 17. Juni 2021 verkündet wurde und am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist.

Das Gesetz ist kein vollständiger Neustart des Betriebsverfassungsrechts, aber es setzt an den Stellen an, wo die Praxis in den vergangenen Jahren auf Grenzen gestoßen ist: Betriebsratswahlen in kleinen Unternehmen, digitale Kommunikation innerhalb des Gremiums, Mitbestimmung bei mobiler Arbeit und der Einsatz von KI-gestützten Systemen.

Für Betriebsräte bedeutet das Gesetz eine spürbare Erleichterung im Alltag. Für Arbeitnehmer bedeutet es einen stärkeren Schutz in einer Arbeitswelt, die immer stärker von Algorithmen und digitalen Prozessen geprägt wird. Und für Arbeitgeber stellt es klar, dass bestimmte technologische Neuerungen nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden dürfen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BetrVG-Reform 2021) hat die Betriebsratsarbeit an die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt angepasst – von vereinfachten Wahlverfahren bis hin zu neuen Mitbestimmungsrechten bei Künstlicher Intelligenz.
  • Betriebsräte können ihre Arbeit jetzt flexibler gestalten: Digitale Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz sind unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft zulässig.
  • Arbeitnehmer profitieren durch stärkere Beteiligungsrechte des Betriebsrats – insbesondere bei mobiler Arbeit und dem Einsatz algorithmischer Systeme im Betrieb.

Rechtliche Grundlagen verständlich erklärt

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat das Betriebsverfassungsgesetz an mehreren Stellen geändert und ergänzt. Die zentralen Regelungsbereiche betreffen:

Vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a BetrVG): Die Schwelle für das vereinfachte Wahlverfahren wurde angehoben. Es gilt nun in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend (zuvor: bis 50). In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann es einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart werden. Das vereinfachte Verfahren ist schneller und weniger bürokratisch als das reguläre Verfahren.

Digitale Betriebsratssitzungen (§ 30 Abs. 2 BetrVG): Vor der Reform waren Betriebsratssitzungen grundsätzlich als Präsenzsitzungen vorgeschrieben. Seit der Reform ist die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz dauerhaft zulässig – sofern drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Geschäftsordnung des Betriebsrats die Voraussetzungen unter ausdrücklicher Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festlegen. Zweitens darf nicht mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist der virtuellen Durchführung widersprechen. Drittens muss die Vertraulichkeit der Sitzung gewährleistet sein, das heißt Dritte dürfen vom Inhalt keine Kenntnis nehmen. Außerdem sind Aufzeichnungen der Sitzung ausdrücklich unzulässig.

Beschlussfassung in digitalen Sitzungen (§§ 30, 33 BetrVG): Beschlüsse des Betriebsrats sind in Sitzungen zu fassen. Die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz gilt dabei als Anwesenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 BetrVG. Wichtig: Reine Umlaufbeschlüsse außerhalb einer Sitzung – ob schriftlich oder elektronisch – sind nach wie vor unzulässig.

Unterrichtung und Beratung bei Künstlicher Intelligenz (§ 90 BetrVG): Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten, wenn der Einsatz von KI geplant ist, die Auswirkungen auf die Arbeit der Beschäftigten haben kann. Es handelt sich hierbei um ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht, nicht um ein Mitbestimmungsrecht im technischen Sinne. Ergänzend gilt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG das zwingende Mitbestimmungsrecht bei technischen Überwachungseinrichtungen auch für KI-Systeme, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können.

Mitbestimmung bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG): Das Gesetz hat ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt. Konkret betrifft das die Frage, wie und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer mobil arbeiten dürfen. Die Entscheidung über die Einführung der mobilen Arbeit als solche liegt beim Arbeitgeber und kann nicht erzwungen werden, die Ausgestaltung unterliegt jedoch der erzwingbaren Mitbestimmung.

Betriebliche Berufsbildung (§§ 96–98 BetrVG): Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat den Schulungsbedarf von Betriebsräten zu digitalen Themen und KI ausdrücklich hervorgehoben. Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf entsprechende Schulungsmaßnahmen, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.

Hauptaspekte und wichtige Teilbereiche im Detail

1. Vereinfachtes Wahlverfahren: Mehr Betriebsräte durch niedrigere Hürden

Einer der bedeutendsten Kritikpunkte vor der Reform war, dass die Gründung eines Betriebsrats – insbesondere in kleineren Betrieben – zu aufwendig und fehleranfällig ist. Formfehler bei der Wahl führten zu Anfechtungen und im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit der gesamten Wahl.

Das vereinfachte Wahlverfahren soll dem entgegenwirken. Die Schwelle wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 50 auf 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer angehoben. In Betrieben mit 5 bis 100 Arbeitnehmern läuft die Wahl in zwei Stufen ab: Zunächst wird in einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Kurz darauf – in der Regel innerhalb einer Woche – findet die eigentliche Betriebsratswahl statt. Der Verzicht auf viele Formalschritte macht den Prozess zugänglicher.

In der Praxis bedeutet das: In Betrieben, in denen es bisher noch keinen Betriebsrat gab, weil die Hürden zu hoch schienen, kann die Wahl jetzt einfacher und schneller durchgeführt werden. Für Arbeitnehmer, die in solchen Betrieben tätig sind, ist das eine wichtige Stärkung ihrer kollektiven Rechte.

2. Digitale Betriebsratsarbeit: Flexibel, aber mit klaren Grenzen

Die Pandemie hat gezeigt, dass Betriebsratstätigkeit nicht zwingend Präsenz erfordert. Gleichzeitig hat sie die Grenzen des damals geltenden Rechts deutlich gemacht. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat hier nachgebessert – ohne jedoch die Präsenzkultur des Betriebsrats aufzugeben.

Digitale Sitzungen sind nach § 30 Abs. 2 BetrVG zulässig, wenn die Geschäftsordnung die Voraussetzungen unter ausdrücklicher Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festlegt, nicht mindestens ein Viertel der Betriebsratsmitglieder fristgerecht der virtuellen Durchführung widerspricht und die Vertraulichkeit der Sitzung gewährleistet ist. Aufzeichnungen sind ausdrücklich unzulässig.

Das Widerspruchsquorum ist ein zentrales Element: Es handelt sich nicht um ein individuelles Vetorecht jedes einzelnen Mitglieds, sondern um ein kollektives Recht – mindestens ein Viertel der Mitglieder muss der digitalen Durchführung innerhalb der gesetzten Frist widersprechen, damit eine Präsenzsitzung stattfinden muss. Beschlüsse müssen dabei stets in einer Sitzung gefasst werden; reine schriftliche oder elektronische Umlaufverfahren außerhalb einer Sitzung sind unzulässig. Die Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz gilt jedoch als Anwesenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 BetrVG.

Der Arbeitgeber hat auf die Wahl der Sitzungsform keinen Einfluss, da die Ausgestaltung der Betriebsratsarbeit in der Autonomie des Gremiums liegt.

Für Betriebsräte in größeren Unternehmen mit mehreren Standorten oder Mitgliedern, die weit entfernt wohnen, ist diese Neuregelung besonders wertvoll. Sie erleichtert die Abstimmung ohne Reiseaufwand und trägt zur Effizienz der Betriebsratsarbeit bei.

3. Mitbestimmung bei KI: Ein neues Kapitel im Betriebsverfassungsrecht

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Personalbereich ist eines der drängendsten Themen der modernen Arbeitswelt. Algorithmen entscheiden mit, wer eingestellt wird, wer befördert wird und wie Leistung bewertet wird. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat hier erstmals explizit klargestellt, dass der Betriebsrat in diesen Prozessen eine Rolle spielen muss.

Über § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei der Planung und Einführung von KI-Systemen, die Auswirkungen auf die Arbeit der Beschäftigten haben können. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig – das heißt bevor Entscheidungen getroffen werden – informieren und das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen. Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht entsteht hieraus jedoch nicht.

Anders verhält es sich mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Hier besteht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, wenn KI-Systeme eingesetzt werden, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können. Das gilt etwa für KI-gestützte Zeiterfassung, Leistungsbewertungstools oder Monitoring-Software.

In der Praxis bedeutet das: Ein Arbeitgeber darf KI-gestützte Beurteilungssysteme oder Überwachungssoftware nicht einfach einführen, ohne zuvor eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen oder dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Wird das übergangen, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren die Unterlassung oder Beseitigung der Maßnahme verlangen.

Die konkrete Ausgestaltung bleibt weitgehend der betrieblichen Praxis und Betriebsvereinbarungen überlassen. Gerade deshalb ist fachkundige Beratung des Betriebsrats in diesem Bereich wichtig.

4. mobiles Arbeiten: Mitgestaltung statt Ausgrenzung

Das neue Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei mobiler Arbeit war eines der politisch umstrittensten Elemente des Gesetzes. Das Ergebnis: Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit – also über Fragen wie Erreichbarkeit, Arbeitszeitregelungen , technische Ausstattung und Datenschutz. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden, deren Spruch die fehlende Einigung ersetzt.

Was der Betriebsrat nicht erzwingen kann, ist die generelle Einführung von mobilem Arbeiten, wenn der Arbeitgeber das grundsätzlich ablehnt. Die Entscheidung, ob mobiles Arbeiten angeboten wird, bleibt beim Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer ist das von großer Bedeutung: Der Betriebsrat kann sicherstellen, dass Regelungen fair, transparent und gesundheitsverträglich gestaltet sind – und dass nicht jeder Mitarbeiter individuell verhandeln muss.

Praktische Tipps für Betriebsräte und Arbeitnehmer

Für Betriebsräte:

  1. Geschäftsordnung aktualisieren: Wenn der Betriebsrat digitale Sitzungen nutzen möchte, muss die Geschäftsordnung dies unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung ausdrücklich regeln. Außerdem müssen das Widerspruchsquorum (mindestens ein Viertel der Mitglieder), die Vertraulichkeit und das Aufzeichnungsverbot beachtet werden.

  2. KI-Systeme aktiv beobachten: Betriebsräte sollten proaktiv nachfragen, welche digitalen und KI-gestützten Systeme im Unternehmen geplant oder im Einsatz sind. Das Unterrichtungsrecht nach § 90 BetrVG besteht – es muss aber eingefordert werden.

  3. Betriebsvereinbarungen zu mobilem Arbeiten abschließen: Eine klare Regelung im Betrieb schützt Arbeitnehmer und schafft Rechtssicherheit. Betriebsräte sollten die Initiative ergreifen, bevorRegelungen durch individuelle Absprachen zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten uneinheitlich werden.

  4. Schulungsansprüche nutzen: Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat den Schulungsbedarf zu digitalen Themen und KI ausdrücklich hervorgehoben. Betriebsratsmitglieder sollten entsprechende Schulungsmaßnahmen einfordern, soweit diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind.

Für Arbeitnehmer:

  1. Betriebsratswahl anstoßen: Wer in einem Betrieb ohne Betriebsrat arbeitet, kann die Initiative zur Wahl ergreifen. Das vereinfachte Verfahren macht das in kleineren Betrieben einfacher als  zuvor. Eine Gewerkschaft oder Rechtsanwälte für Arbeitsrecht können dabei unterstützen.

  2. Mitbestimmungsrechte kennen: Wenn im Betrieb neue Software, Zeiterfassungssysteme oder KI-Tools eingeführt werden, sollten Arbeitnehmer wissen, dass der Betriebsrat dabei ein Wörtchen mitzureden hat. Bei Verstößen kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren vorgehen.

  3. Homeoffice-Regelungen hinterfragen: Falls im Betrieb keine klare Betriebsvereinbarung zum Homeoffice oder mobilem Arbeiten existiert, kann der Betriebsrat angesprochen werden, eine solche zu verhandeln.

Du hast Fragen zu den neuen Mitbestimmungsrechten oder möchtest als Betriebsrat wissen, wie du das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in deinem Betrieb optimal nutzt? Wir von NOMiA beraten Betriebsräte und Arbeitnehmer bundesweit – persönlich, kompetent und mit echtem Engagement für deine Anliegen. Nimm gerne Kontakt zu uns auf.

Häufig gestellte Fragen

Nicht uneingeschränkt. Digitale Sitzungen nach § 30 Abs. 2 BetrVG sind zulässig, wenn die Geschäftsordnung dies unter ausdrücklicher Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung vorsieht, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder fristgerecht widerspricht und die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Aufzeichnungen sind unzulässig. Ein individuelles Vetorecht jedes einzelnen Mitglieds besteht nicht.

Nicht zwingend bei jedem. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gilt für Systeme, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können. Daneben besteht nach § 90 BetrVG ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei der Planung von KI-Systemen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten. Ob und welches Recht im konkreten Fall greift, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Online-Stimmabgabe setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; das Betriebsrätemodernisierungsgesetz selbst hat eine solche nicht eingeführt. Ob und unter welchen Voraussetzungen für die Betriebsratswahlen 2026 eine ergänzende Online-Stimmabgabe zulässig ist, sollte frühzeitig anhand des dann geltenden Gesetzesstands und etwaiger Übergangsregelungen geprüft werden.

Nein. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bezieht sich auf die Ausgestaltung von mobilem Arbeiten, nicht auf die Frage, ob es überhaupt eingeführt wird. Die Entscheidung darüber liegt beim Arbeitgeber.

Das Gesetz wurde am 17. Juni 2021 verkündet und ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Es hat das Betriebsverfassungsgesetz an mehreren Stellen geändert und ergänzt.

Die Schwelle für das vereinfachte Wahlverfahren wurde von 50 auf 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer angehoben. In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten gilt es zwingend, in Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann es einvernehmlich vereinbart werden.

§ 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur frühzeitigen Unterrichtung und Beratung mit dem Betriebsrat bei geplanter Einführung von KI-Systemen – ein Mitbestimmungsrecht gibt es dort nicht. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hingegen gewährt ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, wenn das System zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist. Verstöße gegen § 87 können im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren die Unterlassung oder Beseitigung der Maßnahme beantragen. In bestimmten Konstellationen können Arbeitnehmer zudem individuelle Rechte geltend machen, wenn durch das System Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Wir beraten Betriebsräte zu allen Fragen rund um die neuen Mitbestimmungsrechte – von der Formulierung von Betriebsvereinbarungen zu KI und mobilem Arbeiten über die Begleitung von Verhandlungen bis hin zu Schulungen für das gesamte Gremium. Unsere Beratung erfolgt bundesweit, auch per Video.

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