Blick von unten auf eine große korinthische Säule und eine Steinfigur in einer Wandnische eines historischen Gebäudes.

Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung und Abfindung: Was du wissen musst

Du sitzt im Büro deines Vorgesetzten, und plötzlich liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch. Verbunden mit dem Versprechen: bezahlte Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung dazu. Das klingt zunächst großzügig, ist aber ein Vertragswerk mit weitreichenden Folgen für Urlaubsgeld, Steuer und Arbeitslosengeld. Wir vertreten als Kanzlei Arbeitnehmer in ganz Deutschland bei genau solchen Trennungsgesprächen und prüfen für dich, ob das Angebot deines Arbeitgebers wirklich fair ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung und Abfindung ist reine Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch auf beides gibt es nicht.
  • Ob die Freistellung auf die Abfindung angerechnet wird und was mit Urlaub und Überstunden passiert, muss der Vertrag ausdrücklich regeln. Sonst entsteht später Streit.
  • Ein Aufhebungsvertrag führt bei der Agentur für Arbeit in der Regel zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Das solltest du vor der Unterschrift einpreisen.

Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung und Abfindung genau?

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Der Inhalt ist dabei allein Verhandlungssache zwischen den Parteien. Häufig einigen sich beide Seiten zusätzlich auf zwei Punkte: eine Freistellung von der Arbeitspflicht bei fortlaufendem Gehalt und eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Bei der bezahlten Freistellung musst du nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhältst aber weiterhin dein reguläres Gehalt bis zum vereinbarten Vertragsende. Das unterscheidet sie von der unbezahlten Freistellung, die in der Praxis deutlich seltener vorkommt. Für die Abfindung gilt: Sie ist im deutschen Arbeitsrecht in der Regel keine gesetzliche Pflichtleistung. Ihre Zahlung und Höhe hängen vor allem vom Verhandlungsgeschick und davon ab, wie stark dein Kündigungsschutz im konkreten Fall ausgeprägt ist.

Wie unterscheiden sich widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung?

Bei der Freistellung im Aufhebungsvertrag unterscheidet man zwei Varianten mit unterschiedlichen Folgen für deinen Urlaub. Bei der widerruflichen Freistellung kann dich dein Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Weil du dich in dieser Zeit nicht frei und selbstbestimmt auf deinen Urlaub einstellen kannst, wird offener Urlaub hier in der Regel nicht automatisch mit der Freistellung verrechnet.

Bei der unwiderruflichen Freistellung steht dagegen von Anfang an fest, dass du nicht mehr zur Arbeit erscheinen musst. Hier kann Urlaub auf die Freistellungszeit angerechnet werden, wenn der Aufhebungsvertrag eindeutig regelt, dass die Freistellung auch zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt. Eine bloße, nicht näher konkretisierte Freistellung genügt dafür nach der Rechtsprechung nicht. Fehlt eine klare Anrechnungserklärung, bleibt dein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich bestehen. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die meisten Streitfälle, weil Arbeitgeber die Anrechnung oft nur unklar formulieren.

Muss dich dein Arbeitgeber überhaupt bezahlt freistellen?

Nein, ein einseitiges Recht darauf hat dein Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Aus deinem Arbeitsvertrag folgt ein arbeitsvertragsrechtlicher Beschäftigungsanspruch, den die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Jahrzehnten anerkennt (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84). Möchte dich dein Arbeitgeber gegen deinen Willen freistellen, muss er darlegen, dass überwiegende und schutzwürdige eigene Interessen einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, etwa der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags liegt der Fall anders: Hier stimmst du der Freistellung selbst zu, indem du den Vertrag unterschreibst. Damit ist der Beschäftigungsanspruch für die vereinbarte Zeit wirksam abbedungen. Genau deshalb lohnt es sich, die Freistellung nicht einfach hinzunehmen, sondern aktiv als Verhandlungspunkt zu nutzen, etwa als Gegenleistung für den Verzicht auf deinen Kündigungsschutz.

Wie wirkt sich die bezahlte Freistellung auf deine Abfindung aus?

In vielen Aufhebungsverträgen wird vereinbart, dass die Gehaltszahlungen während der Freistellung  angerechnet werden. Eine solche Anrechnung ist rechtlich zulässig, aber keineswegs zwingend. Ob und in welchem Umfang sie erfolgt, muss der Vertrag konkret regeln. Fehlt eine Anrechnungsklausel, stehen dir dasGehalt und Abfindung grundsätzlich unabhängig voneinander zu.

Für dich als Arbeitnehmer kann eine lange bezahlte Freistellung finanziell attraktiver sein als eine hohe Einmalabfindung, weil während der Freistellung weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung anfallen und dein Gehalt regulär versteuert wird. Bei der Abfindung ist es umgekehrt: Sie ist zwar in der Regel beitragsfrei zur Sozialversicherung, dafür fließen aber auch keine Rentenpunkte. Welche Kombination für dich günstiger ist, hängt von deiner individuellen Situation ab, etwa davon, wie schnell du eine neue Stelle erwartest.

Was passiert mit Urlaub und Überstunden während der Freistellung?

Eine bezahlte Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass offene Urlaubstage und Überstunden bereits abgegolten sind. Diese Punkte müssen im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden, sonst gelten die gesetzlichen Grundregeln weiter. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, finanziell abzugelten.

Enthält dein Aufhebungsvertrag keine Regelung zur Verrechnung von Überstunden mit der Freistellung, stehen dir diese ebenfalls weiterhin zu und sind gesondert auszuzahlen. Achte deshalb vor der Unterschrift genau darauf, ob und wie dein Resturlaub und deine Überstunden im Vertrag erfasst sind. Eine fehlende oder unklare Formulierung geht regelmäßig zu deinen Gunsten aus, führt aber oft erst nach der Trennung zu zusätzlichem Streit mit dem ehemaligen Arbeitgeber.

Welche Rolle spielt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Das ist der Punkt, den viele Arbeitnehmer beim Unterschreiben unterschätzen. Löst du dein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst und hast dafür keinen wichtigen Grund, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). In dieser Zeit erhältst du kein Arbeitslosengeld, und deine gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich zusätzlich um bis zu ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Wird zudem die ordentliche Kündigungsfrist deines Arbeitgebers durch den Aufhebungsvertrag nicht eingehalten und hast du eine Abfindung erhalten, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich nach § 158 SGB III ruhen, längstens für ein Jahr. Ein wichtiger Grund, der die Sperrzeit in Einzelfällenvermeiden kann, liegt zum Beispiel vor, wenn dein Arbeitgeber dir andernfalls nachweislich betriebsbedingt gekündigt hätte und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Beweislast dafür liegt bei dir als Arbeitnehmer (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Solche Nachweise solltest du dir deshalb immer schriftlich bestätigen lassen, bevor du unterschreibst.

Wie wird die Abfindung versteuert?

Eine Abfindung ist grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, aber in der Regel frei von Sozialversicherungsbeiträgen. Damit die geballte Zahlung nicht zu einer übermäßigen Steuerlast durch die Progression führt, sieht das Gesetz die sogenannte Fünftelregelung vor (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG). Dabei wird die Abfindung für die Steuerberechnung rechnerisch so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden, was die Steuerlast in vielen Fällen spürbar senkt.

Wichtig zu wissen: Durch das Wachstumschancengesetz wurden die Sätze 9 und 10 in § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Seit dem 1. Januar 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung deshalb nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Du musst die Steuerermäßigung seither selbst über deine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragen. Voraussetzung ist außerdem, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt, sonst entfällt der Steuervorteil in der Regel.

Was solltest du vor der Unterschrift konkret prüfen?

Nimm dir Zeit, auch wenn dein Arbeitgeber auf eine schnelle Entscheidung drängt. Prüfe insbesondere folgende Punkte: Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich formuliert, und ist eine Anrechnung von Urlaub und Überstunden ausdrücklich geregelt? Wird die Abfindungshöhe an die Freistellungsdauer angerechnet, und ist das für dich wirtschaftlich sinnvoll? Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, um eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden?

Kläre außerdem, ob dein Zeugnis, ein Wettbewerbsverbot oder ein möglicher Freistellungswiderruf im Vertrag geregelt sind. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich später kaum noch rückgängig machen. Eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift kann finanzielle Nachteile aufdecken, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung und Abfindung kann für dich eine faire Lösung sein, wenn die Details stimmen. Ob Anrechnung, Kündigungsfrist, Sperrzeit oder Steuer, jeder einzelne Punkt entscheidet darüber, wie viel am Ende tatsächlich bei dir ankommt. Wir prüfen für dich Formalien, Verhandlungsspielraum und Erfolgsaussichten, bevor du unterschreibst. Melde dich bei uns unter www.kanzlei-nomia.de, bevor du deine Unterschrift unter den Vertrag setzt.

Häufig gestellte Fragen

In der Regel ja, wenn kein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung vorliegt. Die Sperrzeit beträgt dann üblicherweise zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Ausnahmen bestehen etwa bei einer nachweislich drohenden betriebsbedingten Kündigung.

Nein. Eine Abfindung ist keine gesetzliche Pflichtleistung. Sie wird ausschließlich zwischen dir und deinem Arbeitgeber verhandelt und hängt maßgeblich davon ab, wie wirksam eine alternative Kündigung wäre.

In der Regel nicht, soweit sie tatsächlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und keine verdeckten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgilt, etwa rückständigen Lohn oder Urlaubsabgeltung.

Nur in sehr engen Ausnahmefällen, etwa bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Ein allgemeines Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht nicht. Prüfe deshalb vor der Unterschrift, nicht danach.

Grundsätzlich nicht. Du hast einen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch. Eine einseitige Freistellung gegen deinen Willen ist nur bei überwiegenden und schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zulässig, etwa bei einem dringenden Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung oder wirksamer Regelung im Arbeitsvertrag.

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt unter anderem davon ab, wie schnell du eine neue Stelle erwartest, welche steuerlichen Effekte für dich greifen und wie wichtig dir laufende Rentenbeiträge während der Freistellung sind.

Seit dem 1. Januar 2025 ja. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die entsprechenden Sätze in § 39b Abs. 3 EStG gestrichen. Arbeitgeber wenden die Steuerermäßigung deshalb nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an. Du musst sie im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

Ja. Solange dein reguläres Gehalt während der Freistellung weitergezahlt wird, bleibt es beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie im laufenden Arbeitsverhältnis.

Er kann auf die Freistellungszeit angerechnet werden, wenn der Vertrag eindeutig regelt, dass die Freistellung auch zur Erfüllung deines Urlaubsanspruchs erfolgt. Eine bloße Freistellung ohne diese Klarstellung genügt dafür nicht. Fehlt eine entsprechende Regelung, hast du weiterhin Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

Nein. Eine Anrechnung ist nur wirksam, wenn sie im Aufhebungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Klausel, stehen dir Freistellungsgehalt und Abfindung unabhängig voneinander zu.

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