
Ein Aufhebungsvertrag während der Probezeit stellt eine besondere Situation dar, die sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber spezifische Herausforderungen mit sich bringt. Grundsätzlich handelt es sich um eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Die Probezeit kann nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate dauern; während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese kurze Kündigungsfrist macht Aufhebungsverträge in dieser Phase häufig weniger notwendig als in einem bereits etablierten Arbeitsverhältnis.
Dennoch gibt es verschiedene Gründe, warum Aufhebungsverträge auch während der Probezeit geschlossen werden. Arbeitgeber nutzen sie oft, um potenzielle Kündigungsschutz-Diskussionen zu vermeiden oder um dem Arbeitnehmer entgegenzukommen. Arbeitnehmer können sie als Möglichkeit sehen, schneller aus einem unpassenden Arbeitsverhältnis auszusteigen oder bessere Konditionen auszuhandeln.
• Aufhebungsverträge in der Probezeit sind rechtlich möglich – aufgrund der ohnehin kurzen Kündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen haben sie jedoch eine geringere praktische Bedeutung
• Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht – bei Aufhebungsverträgen verhängt die Agentur für Arbeit meist eine 12-wöchige Sperrzeit
• Verhandlungsspielraum nutzen – auch in der Probezeit können Abfindungen und bessere Konditionen ausgehandelt werden
Die rechtlichen Grundlagen für Aufhebungsverträge finden sich in den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Diese Formvorschrift dient dem Schutz der Vertragsparteien und soll übereilte Entscheidungen verhindern.
Der Aufhebungsvertrag hebt das bestehende Arbeitsverhältnis durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien auf. Im Gegensatz zur Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, bedarf es hier der Zustimmung beider Seiten. Dies bedeutet auch, dass niemand zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden kann.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet in der Probezeit grundsätzlich keine Anwendung, da der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Dies vereinfacht die rechtliche Situation erheblich, macht aber gleichzeitig deutlich, dass Aufhebungsverträge in dieser Phase oft nicht die einzige Lösung darstellen.
Der wichtigste Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit liegt in der Einvernehmlichkeit. Während für eine Kündigung nur der Wille einer Partei erforderlich ist, müssen bei einem Aufhebungsvertrag beide Seiten zustimmen.
Bei ordentlichen Kündigungen in der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, die an keinem bestimmten Kalendertag enden muss. Diese Frist kann nicht unterschritten werden, auch nicht durch Vereinbarung. Ein Aufhebungsvertrag kann hingegen eine sofortige Beendigung oder jeden anderen gewünschten Zeitpunkt vorsehen.
Ein praktischer Unterschied liegt in der Planbarkeit und Verhandlungsmöglichkeit. Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen wird und für den Betroffenen oft überraschend kommt, ermöglicht ein Aufhebungsvertrag beiden Parteien, die Modalitäten der Beendigung gemeinsam zu gestalten. Dies kann Regelungen zu Freistellung, Zeugnis, Übergabe oder sogar Abfindungen umfassen.
Für Arbeitnehmer bringen Aufhebungsverträge in der Probezeit sowohl Chancen als auch Risiken mit sich. Ein wesentlicher Vorteil kann die Möglichkeit sein, Verhandlungen über die Beendigungsmodalitäten zu führen. Auch in der Probezeit lassen sich manchmal Abfindungen oder andere Vergünstigungen aushandeln, insbesondere wenn der Arbeitgeber ein starkes Interesse an einer einvernehmlichen Trennung hat.
Die Flexibilität bei der Wahl des Beendigungszeitpunkts stellt einen weiteren Vorteil dar. Während bei einer Kündigung die zweiwöchige Frist eingehalten werden muss, kann ein Aufhebungsvertrag sowohl eine sofortige Beendigung als auch eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Dies kann für die weitere Karriereplanung von Vorteil sein.
Ein wesentlicher Nachteil sind die Konsequenzen im Arbeitslosenrecht. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt bei Aufhebungsverträgen regelmäßig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Bezugsdauer verkürzt sich entsprechend. Diese Sperrzeit tritt auch dann ein, wenn der Aufhebungsvertrag während der Probezeit geschlossen wird.
Zudem verlieren Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Während bei einer Kündigung theoretisch eine Kündigungsschutzklage möglich wäre, ist nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags kein rechtliches Vorgehen mehr möglich.
Sie stehen vor der Entscheidung über einen Aufhebungsvertrag in der Probezeit? Lassen Sie sich individuell beraten, um die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden.
Aus Arbeitgebersicht bieten Aufhebungsverträge in der Probezeit ebenfalls verschiedene Vorteile. Der wichtigste liegt in der Rechtssicherheit. Während bei einer Kündigung theoretisch immer das Risiko einer Kündigungsschutzklage besteht, ist dieses Risiko bei einem einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrag vollständig ausgeschlossen.
Die Vermeidung potenzieller Konflikte stellt einen weiteren Vorteil dar. Ein Aufhebungsvertrag kann die Arbeitsatmosphäre weniger belasten als eine einseitige Kündigung und das Verhältnis zu verbleibenden Mitarbeitern schonen. Zudem können Arbeitgeber durch Aufhebungsverträge ihr Image als fairer Arbeitgeber pflegen.
Flexible Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa bezüglich der Freistellung oder der Übergabe von Aufgaben, lassen sich in einem Aufhebungsvertrag oft besser regeln als bei einer einseitigen Kündigung. Dies kann operative Vorteile haben und die Übergabe reibungsloser gestalten.
Nachteile für Arbeitgeber können hingegen in den möglicherweise höheren Kosten liegen. Arbeitnehmer erwarten bei Aufhebungsverträgen oft eine Abfindung oder andere Vergünstigungen, die bei einer einfachen Kündigung nicht anfallen würden. In der Probezeit, wo Kündigungen relativ unkompliziert möglich sind, kann dies den finanziellen Aufwand erhöhen.
Zudem kann die Verhandlungsnotwendigkeit zeitaufwändig sein. Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen werden kann, erfordern Aufhebungsverträge Diskussionen und Abstimmungen, die Zeit und Ressourcen binden können.
Wenn Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag in der Probezeit konfrontiert werden, sollten sie strategisch vorgehen:
Keine Eile und kein Druck Zunächst ist es wichtig, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Niemand kann zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden, und eine Bedenkzeit sollte immer eingefordert werden.
Abfindung verhandeln Die Verhandlung einer Abfindung ist auch in der Probezeit möglich und oft erfolgversprechend, insbesondere wenn der Arbeitgeber ein starkes Interesse an einer einvernehmlichen Trennung hat. Als Richtwert kann eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt dienen, wobei individuelle Umstände eine höhere oder niedrigere Abfindung rechtfertigen können.
Beendigungszeitpunkt strategisch wählen Der Beendigungszeitpunkt sollte sorgfältig gewählt werden. Eine sofortige Beendigung kann zwar verlockend erscheinen, birgt aber Risiken im Arbeitslosenrecht. Besser ist es oft, die normale Kündigungsfrist einzuhalten oder sogar zu verlängern, um Zeit für die Jobsuche zu gewinnen.
Zeugnis regeln Die Zeugniserteilung sollte unbedingt geregelt werden. Gerade bei kurzen Beschäftigungsdauern kann ein positives Zeugnis für die weitere Karriere entscheidend sein. Hier sollte nicht nur die Note, sondern auch die Formulierungen bedacht werden.
Alternativen prüfen Schließlich sollten Arbeitnehmer prüfen, ob alternative Lösungen möglich sind. Manchmal kann eine normale Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist die bessere Lösung sein, insbesondere wenn keine Abfindung in Aussicht steht und die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden soll.
Stehen Sie vor Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen optimal durchzusetzen und alle rechtlichen Fallstricke zu vermeiden.
Vor Vertragsschluss prüfen:
Vertragsinhalt kontrollieren:
Nach Vertragsschluss beachten:
Ja, auch bei einem Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es empfiehlt sich, die Art und Bewertung des Zeugnisses bereits im Aufhebungsvertrag zu regeln.
Das hängt von den konkreten Umständen ab. Da in der Probezeit ohnehin kurze Kündigungsfristen gelten, ist ein Aufhebungsvertrag oft nicht notwendig. Er kann aber bei Verhandlungen über Abfindungen oder besonderen Beendigungsmodalitäten sinnvoll sein.
Grundsätzlich kann ein wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag nicht einseitig widerrufen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen (Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung) ist eine nachträgliche Aufhebung möglich.
Nein, niemand kann zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden. Ein Aufhebungsvertrag ist ein einvernehmliches Rechtsgeschäft, das die Zustimmung beider Parteien erfordert. Arbeitnehmer können ein entsprechendes Angebot ablehnen.
Nein, es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings können Abfindungen als Verhandlungsgegenstand dienen und sind durchaus üblich, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Ja, nach § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag zwingend schriftlich geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Eine schnelle Weiterbeschäftigung hat keinen Einfluss auf die Dauer einer verhängten Sperrzeit; sie beendet lediglich den Leistungsanspruch für den Zeitraum der neuen Beschäftigung.
Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keine vorgeschriebene "Kündigungsfrist". Die Parteien können jeden beliebigen Beendigungstermin vereinbaren - von sofort bis zu einer Verlängerung über die normale Kündigungsfrist hinaus.
In der Regel verhängt die Arbeitsagentur bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Diese kann nur entfallen, wenn wichtige Gründe für den Aufhebungsvertrag vorlagen.
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