Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 19. Januar 2020, Beruf und Chance, „Mein Urteil“
Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeit, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer häufiger vereinbart wird. Sie ermöglicht es, die Arbeitszeit ab einem Alter von 55 Jahren zu reduzieren und schrittweise aus dem Arbeitsleben auszusteigen. Es gibt in Deutschland allerdings keinen Anspruch darauf. Sie wird vom Arbeitgeber freiwillig gewährt oder ist im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen. Im Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit für die gesamte Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert. Beim sogenannten Blockmodell wird in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie zuvor gearbeitet, in der zweiten Hälfte wird der Arbeitnehmer freigestellt. Während bei der Gleichverteilung gesetzliche und arbeitsvertragliche Urlaubsregelungen fortgelten, stellt sich beim Blockmodell immer wieder die Frage nach einem Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ablauf der Freistellungsphase. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Az. 9 AZR 481/18), dass Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase befinden und im gesamten Kalenderjahr keine Arbeitsleistung erbringen, keinen Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Kalenderjahr, werde der Urlaubsanspruch anteilig für die Zeiten der Arbeitsphase berechnet. Das Urteil steht im Einklang mit einer Entscheidung des BAG, nach der auch während eines Sabbaticals keine Urlaubsansprüche entstehen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei NOMiA Rechtsanwälte mbH in Frankfurt am Main.
Wenn Sie Fragen haben oder ausführlich beraten werden wollen, sprechen Sie uns an:
Telefon 069 242689-0 oder schreiben Sie uns ein E-Mail