Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 1. März 2020, Beruf und Chance, „Mein Urteil“
Die Regeln zum Befristungsrecht führen immer wieder zu Unsicherheiten in Arbeitsverhältnissen. Arbeitgebern ist es unter anderem bei einem vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften gestattet, Arbeitsverhältnisse zu befristen. Das Bundesarbeitsgericht hat die rechtlichen Anforderungen an diesen Sachgrund konkretisiert (Az. 7 AZR 572/17). Er kann bei zeitlich begrenzten Projekten jedenfalls dann entstehen, wenn die im Rahmen des Projekts wahrzunehmenden Aufgaben tatsächlich nur vorübergehend anfallen und von Daueraufgaben des Arbeitgebers klar abzugrenzen sind. Die zeitlich begrenzten Zusatzaufgaben sind Tätigkeiten, die entweder nur unregelmäßig anfallen oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden sind. Wird ein Arbeitnehmer für ein Projekt befristet eingestellt, muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Arbeitgeber müssen demnach bei der befristeten Einstellung von Mitarbeitern mit Sachgrund zur Abdeckung des Arbeitsanfalls im Rahmen von Projekten eine konkrete Personalplanung vornehmen. Für die Abgrenzung zwischen Dauer und vorübergehenden Aufgaben ist aber nicht entscheidend, ob ein Projekt, wie üblich, befristet ist, sondern ob die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei NOMiA Rechtsanwälte mbH in Frankfurt am Main.
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