Saskia Steffen, erschienen in F.A.S., 27. Oktober 2019, Beruf und Chance, „Mein Urteil“
Insbesondere bei einem Jobwechsel haben Arbeitszeugnisse große Bedeutung. Sie entscheiden neben den beruflichen Qualifikationen und dem Lebenslauf über den Eintritt in ein Bewerbungsverfahren. Für Arbeitnehmer ist es daher besonders wichtig, aufgrund seiner Arbeitszeugnisse einen guten Eindruck zu hinterlassen. Neben den Anforderungen aus § 109 GewO haben Arbeitgeber bei der Zeugniserteilung die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Ein Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Es ist am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu erteilen und auf diesen zu datieren. Das Zeugnis muss von einem Vorgesetzten unterzeichnet sein, kann geheftet oder gelocht sein. Es darf keine Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung haben. Solche werden von Arbeitgebern immer wieder bewusst eingebaut, um künftigen Arbeitgebern einen negativen Eindruck von dem Arbeitnehmer zu vermitteln. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass ein Zeugnis eine Abschlussformulierung enthalten muss. Eine solche beinhaltet typischerweise einen Dank für die Zusammenarbeit, das Bedauern über das Ausscheiden und gute Wünsche für die Zukunft. Weil dies inzwischen üblich sei, sei das Fehlen in einem Abschlusszeugnis eine öffentlich dokumentierte Kränkung des Arbeitnehmers und verletze dessen Persönlichkeitsrecht.
Saskia Steffen ist Geschäftsführerin der Kanzlei NOMiA Rechtsanwälte mbH in Frankfurt am Main.
Wenn Sie Fragen haben oder ausführlich beraten werden wollen, sprechen Sie uns an:
Telefon 069 242689-0 oder schreiben Sie uns ein E-Mail