Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Mit bestimmten Formulierungen und Regelungen im Vertrag lässt sich dieses Risiko jedoch deutlich minimieren. Entscheidend sind vor allem drei Faktoren: Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, der Nachweis einer betrieblichen Veranlassung und eine angemessene Abfindungshöhe. Dieser Artikel erklärt, worauf Sie bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags achten sollten, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu wahren.
Stehen Sie vor der Entscheidung, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, und fragen sich, ob Sie anschließend Arbeitslosengeld beziehen können? Diese Frage beschäftigt viele Arbeitnehmer, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag grundsätzlich als "versicherungswidriges Verhalten" im Sinne des Sozialgesetzbuchs gilt und zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.
In diesem umfassenden Artikel erläutern wir Ihnen, worauf Sie bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags achten müssen, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden bzw. das Risiko zu minimieren. Wir zeigen auf, welche Regelungen entscheidend sind und wie Sie eine Sperrzeit vermeiden können.
Das Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Versicherungsleistung, die der Absicherung bei Arbeitslosigkeit dient. Geregelt ist dies im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gemäß § 136 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie:
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem trotz grundsätzlichem Anspruch kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sie tritt ein, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 159 SGB III.
Bei einem Aufhebungsvertrag gilt grundsätzlich:
Damit nach einem Aufhebungsvertrag ggfs. keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintritt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Folgende Elemente sollten in einem Aufhebungsvertrag enthalten sein:
Die wichtigste Voraussetzung zur Vermeidung einer Sperrzeit ist die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist:
In der Praxis kann die Kündigungsfrist wie folgt berechnet werden:
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Ein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit ausschließt, liegt vor, wenn der Aufhebungsvertrag betrieblich veranlasst ist:
Die folgenden Situationen werden in der Regel als betriebsbedingte Gründe anerkannt:
Die Höhe der Abfindung spielt ebenfalls eine wichtige Rolle:
Hilfreich für die Vermeidung einer Sperrzeit ist der Nachweis, dass tatsächlich eine Kündigung gedroht hätte:
Neben den sperrzeitrelevanten Aspekten sollte ein Aufhebungsvertrag folgende Punkte regeln:
Nutzen Sie diese Checkliste, um zu prüfen, ob Ihr Aufhebungsvertrag die Voraussetzungen erfüllt, um eine Sperrzeit zu vermeiden:
✅ Beendigungszeitpunkt
✅ Betriebliche Veranlassung
✅ Nachweise zur drohenden Kündigung
✅ Abfindungshöhe
✅ Formale Aspekte
✅ Arbeitsagentur
Nein, nicht zwangsläufig. Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere eine drohende betriebsbedingte Kündigung, und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, kann eine Sperrzeit vermieden werden.
Das hängt von der individuellen Situation ab. Ein gut gestalteter Aufhebungsvertrag bietet oft Vorteile wie eine Abfindung und ein wohlwollendes Zeugnis. Eine arbeitgeberseitige Kündigung führt zwar nicht zu einer Sperrzeit, kann aber andere Nachteile haben. Eine anwaltliche Beratung hilft bei der Abwägung.
Ja, Sie können bei der Arbeitsagentur eine Vorabprüfung beantragen, ob der geplante Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen würde. Dies bietet zusätzliche Sicherheit vor der Unterschrift.
Ja, gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Ja, Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Ist der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Ende der Beschäftigung kürzer, haben Sie drei Tage Zeit für die Meldung.
Das Arbeitsverhältnis darf durch den Aufhebungsvertrag nicht früher enden, als es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber der Fall wäre. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB oder Ihrem Arbeits-/Tarifvertrag.
In diesem Fall sollten Sie versuchen, die betriebliche Veranlassung anderweitig zu dokumentieren, z.B. durch Gesprächsprotokolle, Zeugenaussagen oder wirtschaftliche Daten des Unternehmens. Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders wichtig.
Den Aufhebungsvertrag, möglichst eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die betriebliche Veranlassung, Nachweise zur drohenden Kündigung und ggf. wirtschaftliche Daten des Unternehmens.
Als Richtwert gilt mindestens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei längerer Betriebszugehörigkeit oder besonderen Umständen kann auch eine höhere Abfindung angemessen sein.
Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen . Zudem wird die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um ein Viertel verkürzt.
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