Die Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe stellt einen komplexen Sonderfall im Arbeitsrecht dar. Während schwangere Arbeitnehmerinnen in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfassend geschützt sind, stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen seinen Betrieb vollständig einstellt. In dieser Situation prallen zwei grundlegende Prinzipien aufeinander: Einerseits der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter, andererseits die unternehmerische Freiheit zur Beendigung der Geschäftstätigkeit.
Die Kündigung in der Schwangerschaft wegen Geschäftsaufgabe stellt einen komplexen Sonderfall im Arbeitsrecht dar. Während schwangere Arbeitnehmerinnen in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umfassend geschützt sind, stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Unternehmen seinen Betrieb vollständig einstellt. In dieser Situation prallen zwei grundlegende Prinzipien aufeinander: Einerseits der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter, andererseits die unternehmerische Freiheit zur Beendigung der Geschäftstätigkeit.
Die Relevanz dieses Themas hat in den letzten Jahren zugenommen. Wirtschaftliche Herausforderungen, Insolvenzen und Unternehmensumstrukturierungen haben viele Arbeitgeber vor die Frage gestellt, wie mit schwangeren Mitarbeiterinnen bei Betriebsschließungen umzugehen ist. Zugleich stehen betroffene Arbeitnehmerinnen vor der Herausforderung, ihre Rechte und finanziellen Ansprüche in einer Ausnahmesituation wie der Geschäftsaufgabe zu verstehen und durchzusetzen.
In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen und geben konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Arbeitnehmerinnen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen. Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dieser Kündigungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft weiß.
Wichtig ist, dass der Kündigungsschutz greift, wenn die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informiert oder dies unverzüglich nachholt, falls sie von der Schwangerschaft selbst erst später erfährt.
Das MuSchG sieht in § 17 Abs. 2 vor, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären kann.
Die vollständige und endgültige Geschäftsaufgabe kann einen solchen besonderen Fall darstellen. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Behörde:
Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum und prüft alle Umstände des Einzelfalls. Bei nachgewiesener vollständiger Betriebsschließung wird die Genehmigung häufig erteilt,
Die behördliche Genehmigung macht die Kündigung nicht automatisch wirksam, sondern beseitigt lediglich das Kündigungsverbot nach dem MuSchG. Die Kündigung muss weiterhin allen anderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere:
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an das Vorliegen einer vollständigen und endgültigen Geschäftsaufgabe. Diese liegt nur vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtheit aufgelöst wird und die unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt wird.
Keine vollständige Geschäftsaufgabe liegt dagegen in folgenden Fällen vor:
Bei Insolvenzverfahren gelten besondere Regeln. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt noch keine Geschäftsaufgabe dar und rechtfertigt daher noch keine Zulässigkeitserklärung der Behörde. Erst wenn der Insolvenzverwalter entscheidet, den Betrieb stillzulegen, kann eine Zulässigkeitserklärung der Behörde in Betracht kommen. Die Insolvenz führt nicht automatisch zu einer Durchbrechung des Kündigungsschutzes für schwangere Arbeitnehmerinnen.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Vorliegen einer vollständigen und endgültigen Geschäftsaufgabe. Um dies nachzuweisen, kann er verschiedene Dokumente und Belege vorlegen. Hierzu zählen die Abmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde sowie bei Kapitalgesellschaften der entsprechende Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Weitere Nachweise sind die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse und die Beendigung von Miet- und Leasingverträgen für die genutzten Betriebsräume und -mittel. Auch die Liquidation des vorhandenen Betriebsvermögens und die nachweisliche Schließung aller Betriebsstätten dienen als Belege für die tatsächliche Geschäftsaufgabe. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die zuständige Aufsichtsbehörde alle diese Nachweise sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob tatsächlich eine vollständige und endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegt.
Wenn Sie schwanger sind und von einer möglichen Geschäftsaufgabe Ihres Arbeitgebers erfahren, sollten Sie:
Diese Schritte sind wichtig, um den Kündigungsschutz zu sichern und spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Wenn Sie trotz Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, sollten Sie prüfen:
Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, ist es ratsam, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, die über die Zulässigkeitserklärung entscheidet, kann auch beratend tätig werden. Betroffene Arbeitnehmerinnen sollten nicht zögern, dort Rat zu suchen, insbesondere wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer beantragten oder erteilten Genehmigung bestehen.
Grundsätzlich steht schwangeren Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungsschutz zu, der bis vier Monate nach der Entbindung gilt. Eine Kündigung ist nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig und nur aus Gründen, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen.
Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Der besondere Kündigungsschutz greift hier nicht. Allerdings sollten schwangere Arbeitnehmerinnen sehr genau prüfen, ob ein solcher Vertrag in ihrem Interesse ist, und sich vorher rechtlich beraten lassen.
Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie können als Arbeitnehmerin jederzeit selbst kündigen, sollten aber die Auswirkungen auf Ihre Ansprüche (Mutterschutz, Elterngeld etc.) bedenken.
Nein, da die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht und Sie als Arbeitnehmerin keinen Einfluss auf die Geschäftsaufgabe haben, droht keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe oder Betriebsteile führt und nur einen davon schließt, muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil möglich ist. Eine Kündigung ist in diesem Fall in der Regel nicht zulässig.
Eine vollständige und endgültige Geschäftsaufgabe liegt vor, wenn der gesamte Betrieb geschlossen wird und die unternehmerische Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Eine bloße Betriebseinschränkung, Umstrukturierung oder ein Betriebsübergang fallen nicht darunter.
Eine Kündigung ohne die erforderliche behördliche Genehmigung ist unwirksam. Sie können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Auch bei einer genehmigten Kündigung haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn während eines Beschäftigungsverbots, Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen sowie auf Elterngeld nach der Geburt. Zudem können Sie Arbeitslosengeld beantragen.
Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung stellen und die Gründe für die Kündigung darlegen. Die Behörde prüft den Antrag und hört in der Regel auch die betroffene Arbeitnehmerin an, bevor sie eine Entscheidung trifft und die Kündigung ggfs. für zulässig erklärt.
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