Ein Aufhebungsvertrag erscheint auf den ersten Blick oft als einvernehmliche, 'saubere' Lösung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber präsentiert ein vermeintlich attraktives Angebot, häufig verbunden mit einer Abfindung, und drängt auf eine schnelle Unterschrift. Doch die Entscheidung, einen solchen Vertrag zu unterzeichnen oder abzulehnen, kann weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche und finanzielle Zukunft haben. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist ein fundiertes Wissen über Ihre Rechte und Handlungsoptionen entscheidend.
Ein Aufhebungsvertrag erscheint auf den ersten Blick oft als einvernehmliche, "saubere" Lösung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber präsentiert ein vermeintlich attraktives Angebot, häufig verbunden mit einer Abfindung, und drängt auf eine schnelle Unterschrift. Doch die Entscheidung, einen solchen Vertrag zu unterzeichnen oder abzulehnen, kann weitreichende Konsequenzen für Ihre berufliche und finanzielle Zukunft haben.
In diesem Artikel erläutern wir umfassend, wann die Ablehnung eines Aufhebungsvertrags sinnvoll sein kann, welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind und wie Sie in einer solchen Situation strategisch klug handeln. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist ein fundiertes Wissen über Ihre Rechte und Handlungsoptionen entscheidend.
Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt, beruht der Aufhebungsvertrag auf dem beiderseitigen Einverständnis der Vertragsparteien. Die rechtliche Grundlage findet sich im allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere in § 311 BGB (Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse) und § 623 BGB (Schriftform der Kündigung und Auflösung).
Im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber gilt beim Aufhebungsvertrag:
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in den letzten Jahren wichtige Leitlinien zum Aufhebungsvertrag gesetzt:
Einer der gewichtigsten Nachteile bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird dabei grundsätzlich als eigene Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen.
Dies bedeutet konkret:
Ausnahmen von der Sperrzeit bestehen nur, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine betriebsbedingte Kündigung mit den gleichen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts) nachweislich unvermeidbar gewesen wäre.
Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags verzichten Sie freiwillig auf sämtliche Schutzrechte, die Ihnen im Falle einer Kündigung zustehen würden. Dies betrifft insbesondere:
Indem Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verlieren Sie all diese Schutzrechte und damit möglicherweise die Chance, Ihren Arbeitsplatz zu behalten oder zumindest bessere Konditionen auszuhandeln.
Neben der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld können weitere finanzielle Nachteile durch einen Aufhebungsvertrag entstehen:
Verzicht auf Kündigungsfristen: In vielen Fällen wird im Aufhebungsvertrag ein Beendigungszeitpunkt vereinbart, der vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen liegt. Dies bedeutet einen Verlust von Gehaltszahlungen, die bei Einhaltung der Kündigungsfristen noch zugestanden hätten.
Unzureichende Abfindungshöhe: Häufig werden Abfindungen angeboten, die unter dem Betrag liegen, der bei einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen wäre. Als Faustregel gilt oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wobei je nach individueller Situation auch höhere Beträge realistisch sein können.
Steuerliche Aspekte: Zwar können Abfindungen unter bestimmten Voraussetzungen nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) steuerlich begünstigt werden, dennoch fällt für höhere Abfindungsbeträge eine erhebliche Steuerbelastung an.
Betriebliche Altersversorgung: Je nach Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung können bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag Ansprüche verloren gehen oder sich verringern.
Wenn keine triftigen betriebsbedingten Gründe für eine Kündigung vorliegen, sollten Sie einen Aufhebungsvertrag in der Regel ablehnen. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern:
Fehlt einer dieser Punkte, hätte eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht kaum Bestand. In solchen Fällen kann die Ablehnung des Aufhebungsvertrags und eine spätere Kündigungsschutzklage die bessere Strategie sein.
Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz sollten besonders vorsichtig bei Aufhebungsvertragsangeboten sein. Hierzu zählen:
Schwangere und Mütter nach der Entbindung: Nach § 17 MuSchG besteht während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig.
Schwerbehinderte Menschen: Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern (GdB von mindestens 50 oder gleichgestellt) bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Elternzeit: Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig.
In all diesen Fällen verzichten Sie mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf einen wertvollen Schutz, den Ihnen das Gesetz ausdrücklich gewährt. Die Ablehnung des Aufhebungsvertrags ist hier meist die bessere Option.
Wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut stehen, ist die Ablehnung des Aufhebungsvertrags oft ratsam. Dies kann der Fall sein bei:
Prüfen Sie anhand dieser Checkliste, ob die Ablehnung eines Aufhebungsvertrags in Ihrer Situation sinnvoll sein könnte:
Je mehr Fragen Sie mit "Ja" beantworten, desto sinnvoller könnte die Ablehnung des Aufhebungsvertrags sein. Lassen Sie sich in jedem Fall fachkundig beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Es handelt sich um ein Angebot des Arbeitgebers, das Sie ohne negative rechtliche Konsequenzen ablehnen können.
Ja, dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat und diese im Aufhebungsvertrag dokumentiert werden. Zudem sollte die Kündigungsfrist eingehalten oder eine ausreichende Kompensation für deren Nichteinhaltung vereinbart werden. Die konkrete Gestaltung sollte mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden.
Ja, der Arbeitgeber kann nach Ablehnung eines Aufhebungsvertrags eine Kündigung aussprechen. Diese muss jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Grundsätzlich ja, aber es droht eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gelöst haben. Die Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein "wichtiger Grund" für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt, etwa wenn eine betriebsbedingte Kündigung mit gleichen Konditionen unvermeidbar gewesen wäre.
Nein, unzulässiger Druck oder Drohungen können zur Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags führen. Als unzulässig gilt beispielsweise die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Dokumentieren Sie solche Situationen sorgfältig und suchen Sie umgehend rechtlichen Rat.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Ein Aufhebungsvertrag bietet Planungssicherheit und vermeidet ein unter Umständen langwieriges Gerichtsverfahren. Eine Kündigungsschutzklage kann hingegen zu besseren finanziellen Ergebnissen führen und erhält zunächst den Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit. Eine fachanwaltliche Beratung ist hier unerlässlich.
Die Möglichkeiten, einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen, sind begrenzt. Infrage kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Irrtum (§§ 119, 123 BGB), wobei die Beweisanforderungen hoch sind. Auch ein Widerruf kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Bedenkzeit, aber die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Einholung rechtlichen Rates zustehen muss. Eine Frist von mehreren Tagen bis zu einer Woche ist angemessen und sollte gewährt werden.
Eine angemessene Abfindung orientiert sich oft an der Formel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre. Je nach individueller Situation (Alter, Familienstand, Arbeitsmarktchancen, Kündigungsgrund) kann der Faktor auch höher ausfallen. Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind Faktoren von 0,8 bis 1,5 durchaus realistisch.
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